{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_766_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 766/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 766 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nJoachim HD aus CM, dort geboren un ED\n\n§ 1%, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Hei u.a. -\n\nwegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Peter ED au: sn\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 20. März 1979 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten Hd@® erwachsenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom\n20. März 1979 an, soweit es den Angeklagten HP betritt,\nder wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung\nschuldig gesprochen worden ist. Die Anklagebehörde vertritt die Auffassung, wie der Mitangeklagte Hogiiiiiiknm\nhätte auch er außerdem wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt\nwerden mlissen,.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1. Das Tatgericht hat dem Angeklagten Hp die Abgabe\ndes gezielten Schusses auf einen Bankangestellten durch\nden Mitangeklagten Ho \"nicht zugerechnet\",\nweil der Nachweis nicht erbracht werden konnte, daß\nder Angeklagte mit einen solchen Schußwaffengebrauch\nwenigstens im Falle \"einer „.. nicht einkalkulierten\nAusnahmesituation\" einverstanden war (UA S. 27). Die\nVerabredung des Angeklagten und des Mitangeklagten sei\ndahin gegangen, mit der beim Überfall verwendeten, scharf\ngeladenen Pistole (Kaliber 7,65 mm) *auf keinen Fall\",\n\"unter keinen Umständen\" zu Schießen (UA S, 10, 28).\n\n2. Die Anklagebehörde ist der Auffassung, daß die\nJugendkammer die Prüfung unterlassen habe, \"ob nicht\nschon nach allgemeiner Lebenserfahrung in gleichgelagerten Fällen der die geladene Schußwaffe führende\nTäter hiervon Gebrauch macht, wenn er mit nicht vorher-\n\ngesehenen und nicht eingeplanten Reaktionen des oder\nder Opfer konfrontiert wird\". Werde diese Frage bejaht,\nsei für die Annahme eines nicht vom Angeklagten zu verantwortenden Exzesses des Mitangeklagten kein Raum.\n\nDie Anklagebehörde beanstandet auch, die Jugendkammer habe bei der Prüfung der gemeinsamen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und des Mitangeklagten außer acht gelassen, daß der Angeklagte auf\nder Fahrt zum Tatort die Pistole näher betrachtete und\nfeststellte, daß sie geladen war (UA S. 11). Die Staatsanwaltschaft meint, der Angeklagte habe nach dieser\nPrüfung die Möglichkeit gehabt, die Pistole zu entladen,\num die Abgabe eines Schusses zu verhindern. Die Tatsache, daß der Angeklagte die Pistole nicht entlud,\nlasse sich als Zustimmung \"zum erkennbaren Plan des\nMittäters, eventuell doch noch zu schießen\", deuten.\nEinen anderen Zweck als den, die schußbereite Waffe\nim Eventualfall einzusetzen, habe das Mitführen der\nPistole gar nicht haben können. Auch der vorausgesehene\nund stillschweigend in den Tatplan einbezogene Exzeß\nbegründe eine gemeinsame strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mittäter. '\n\n3, Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist\nzwar nicht abwegig. Aber die Beweiswürdigung des Tatgerichts und ihr Ergebnis können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\na) Es mag sein, daß die Lebenserfahrung \"in gleichgelagerten Fällen\" dafür spricht, daß derjenige (Alleinoder Mit-) Täter, der eine geladene und gebrauchsfertige\n\nPistole mit sich führt, auch bereit ist, sie wenigstens\nim Eventualfall als Schußwaffe einzusetzen. Ein allgemein und ausnahmslos, auch für den Angeklagten geltender Erfahrungssatz, daß der Täter sich so und nicht anders verhalten werde, besteht Jedoch nicht. Deshalb ist\nes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht den von der Staatsanwaltschaft für zutreffend\nangesehenen Schluß nicht gezogen hat, der Angeklagte\nhabe wenigstens für den Fall einer nicht eingeplanten\nReaktion eines Bankangestellten mit dem Einsatz der\nPistole als Schußwaffe gerechnet und dem Einsatz zugestimmt. Wie der Tatrichter einerseits nicht gehindert\nwerden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende\nFolgerungen zu ziehen (BGHSt 26, 56, 63), so kann ihm\nandererseits nicht vorgeschrieben werden, daß er an\nsich mögliche Folgerungen ziehen und zu einem bestimmten Ergebnis kommen müsse (BGHSt 10, 208, 210).\n\nb) Diese Erwägungen gelten auch für den zweiten\nGesichtspunkt, den die Anklagebehörde ins Feld führt.\nDas Tatgericht hat aus einem gegen den Angeklagten\nsprechenden Indiz nicht den Schluß gezogen, den die\nStaatsanwaltschaft für geboten hält, weil ihm der Beweiswert des Beweisanzeichens nicht ausgereicht hat,\num darauf die Überzeugung zu stützen, der Angeklagte\nhabe die Abgabe eines gezielten Schusses stillschweigend in den gemeinsamen Tatentschluß und Tatplan einbezogen. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil eine bestimmte \"Überzeugung auch bei\nhöchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit\nnicht gefordert werden kann\" (BGHSt aa0).\n\nIm übrigen kann die Staatsanwaltschaft für ihre Folgerung \"höchstmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit\"\nkaum in Anspruch nehmen. Die Pistole mußte auch geladen\nund gebrauchsfähig sein, um einen niemanden gefährdenden\nWarn- oder Schreckschuß aus ihr abgeben zu können. Ein\nEinverständnis des Angeklagten mit einem solchen Schuß\numfaßte nicht das gezielte Schießen des Mitangeklagten\nauf einen Bankangestellten.\n\n4, Auch die unabhängig vom Vorbringen der Staatsanwaltschaft vorgenommene Überprüfung des angefochtenen\nUrteils hat keine Gesetzesverletzungen bei Anwendung des\nStrafgesetzes (zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten) ergeben.\n\nInfolgedessen ist in Übereinstimmung mit dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts die Revision der Anklagebehörde\nzu verwerfen.\n\nPikart Zipfel Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-766-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-766-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.055313+00:00"}}