{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_743_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 743/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PLA On\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 743/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur und Geschäftsführer Ludwig Be EEE\n\naus KW, geboren am Gb. NEED 1939 in LeiD/ÜiEB-GEB,\n\n- Sachbezeichnung: Bub u.a. -\n\nwegen Anstiftung zum Geheimnisverrat\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Begi>\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 22. August 1978, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSt\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum Verrat eines Unternehmensgeheimnisses zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 200.- DM verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten macht Verletzungen des förmlichen\n\nund des sachlichen Rechts geltend. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei wegen einer Tat\nverurteilt worden, die nicht durch Anklage und Eröffnungsbeschluß zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei.\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die\nBeanstandung nicht begründet ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der BEE - Filtertechnik GmbH in KB. Zu deren Geschäftszweck gehört die Planung und Herstellung von Filteranlagen für\nFlüssigkeiten im Bereich der metallverarbeitenden Industrie.\nIhre Fertigung vertreibt die BB - GmbH über die BEE -\nFiltertechnik GmbH & Co Vertriebs-KG. An dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt.\n\nKonkurrent der BB - Gesellschaften ist neben anderen\nUnternehmen die He & EB CubH in SteuiD- GEBE -\nBei ihr war bis 30. September 1975 der frühere Mitangeklagte\nIngenieur Bu als Leiter des Analysenlabors beschäftigt.\nDanach wurde Bu für die BEP - Gesellschaften beratend\ntätig. Er ist im vorliegenden Verfahren wahlweise wegen Diebstahls oder Unterschlagung von Aufzeichnungen seiner früheren\n\n-Lk-\n\nArbeitgeberin über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\ndieses Unternehmens verurteilt worden. Insoweit ist das\nUrteil rechtskräftig.\n\nNach der Anklageschrift war bei der Hg & EEEEEED\nGmbH der weitere frühere Mitangeklagte Ingenieur ME»\nals leitender Chemieingenieur angestellt. MED schied\nam 30. September 1976 aus den Diensten der Hg & ES-GEEEB GabH aus. Seit 1. Oktober 1976 ist er bei der Bm -\nGmbH tätig. Das Verfahren gegen ihn ist abgetrennt worden.\n\nDie durch den Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung\nzugelassene Anklage legt dem Beschwerdeführer zur Last, er\nhabe sich der fortgesetzten Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 17 Abs. 2 UWG schuldig gemacht,\nindem er\n\n\"yon Beginn des Jahres 1975 bis Anfang des Jahres\n1977 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit\nden Angeschuldigten Bub und MED die von\ndiesen Angeschuldigten entwendeten und seiner Firma\nzur Verfügung gestellten Unterlagen ...\ndazu verwendete, in Kenntnis des Interesses und des\nbekundeten Willens der Firma How & EEE an der\nGeheimhaltung dieser Unterlagen Anlagen des Produktionsprogramms der Firma Ham & EMEEEEEEEB nachzubauen\nund das Kundendienstprogramm der Firma Hein & EB-GEEEEB zu übernehmen und dadurch, daß er in Abwerbungsabsicht die nachgebauten Anlagen den Kunden der\nFirma Hp & ED zum Verkauf anbot bzw. sich\nerbot, den Kundendienst der Firma Hp & EEEEEED\npreiswerter durchzuführen, diese Firma um mehrere\nhunderttausend DM schädigte.\"\n\nDiesen Tatvorwurf handelt die Strafkammer in den\nGründen des angefochtenen Urteils nur am Rande ab.\nSie stellt fest;\n\nAm 20. Februar 1975 bestellte der Beschwerdeführer\nbei einem englischen Unternehmen zwei für eine Versuchsanlage der BB - GmbH zur Emulsionspaltung durch Ultrafiltration benötigte Bauteile, nämlich ein bestimmtes Modul\nund eine bestimmte Membran. Hiervon und über den Plan der\nBB - GmbH, in Konkurrenz zur Ha & ED CmbH Ultrafiltrationsanlagen zu produzieren, unterrichtete er mit\nSchreiben vom selben Tage Bu. Am 17. März 1975 schrieb\ner an Bud unter anderem:\n\n\"... da wir keine Preisrichtlinie haben und auch\nnichts über den Durchsatz durch ein Modul wissen,\nkönnen wir nicht wissen, ob dieser Preis gerechtfertigt ist. ... Bitte teilen Sie nir mit, was\nSie persönlich über die Preisgestaltung wissen.\"\n\nDarauf teilte Bub mit Schreiben vom 2. April 1975 dem\nBeschwerdeführer die Preise mit, die von der HD & ER-GEB CGabHi für das Modul und die Membran zu zahlen waren.\n\nDieser Sachverhalt wird von Anklage und Eröffnungsbeschluß mitumfaßt.\n\n\"Tat\" im Sinne von § 264 StPO ist nicht nur das einzelne in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnte Tun des AngekKlagten, sondern der ganze, nach der Auffassung des Lebens\neine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Auch mehrere\nHandlungen im Sinne des § 53 StGB sind verfahrensrechtlich\nals eine Tat zu werten, wenn zwischen ihnen ein enger Zu-\n\nsammenhang gegeben ist. Hierfür genügt nicht allein ein\npersönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes. Vielmehr müssen die mehreren Ereignisse unmittelbar durch die ihnen zugrunde liegenden Handlungen unter\nBerücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung dergestalt innerlich verknüpft sein, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines\neinheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13,\n21, 25/26; 23, 141, 145/146; BGH, Urteile vom 21. März\n1978 - 1 StR 499/77 - und vom 9. Januar 1975 - 1 StR 551/\n78).\n\nEinen solchen engen Zusammenhang durfte der Tatrichter\nhier annehmen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision bezieht sich die Beschuldigung, der Angeklagte habe Geheimnisse der Hgw &\nEEE GmbH verwertet, auch auf die im Schreiben vom 2.\nApril 1975 enthaltenen Preisangaben. Der Anklagesatz führt\nallerdings ausdrücklich nur die Unterlagen an, die Bu@®-\nGEB und ME entwendet hatten.Er bezieht sich aber offensichtlich auch auf die Mitteilung von Einkaufspreisen.\nDenn der Beginn der Verwertungshandlungen des Angeklagten\nist mit Anfang 1975 angegeben, d.h. mit einem Zeitpunkt,\nzu dem der Angeklagte über die nach Annahme der Anklage\nim September 1975 und im September 1976 entwendeten Unterlagen nicht verfügen konnte. Welche zeitlich vor den Diebstählen liegende Geheimnisverwertung der Anklagesatz meint,\n1äßt sich eindeutig auch dem Abschnitt über das wesentliche Ermittlungsergebnis, der bei Mängeln des Anklagesatzes zu deren Behebung heranzuziehen ist (BGHSt 5, 225,\n227; 10, 137, 138; BGH GA 1973, 111), entnehmen. Dort\nwird von dem Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und\n\nBu@B \"aus Anfang 1975\" das Schreiben vom 2. April\n1975 wiedergegeben. Die darin mitgeteilten Preise sieht\ndie Anklageschrift als Geschäftsgeheimnis der HD &\nED GmbH an. Auf sie bezieht sich der über eine\n\nAuswertung der gestohlenen Unterlagen hinausgehende Tatvorwurf.\n\nDie von der Strafkamner abgeurteilte Anstiftung zum\nVerrat der Preise würde zusammen mit der dem Beschwerdeführer von Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen\nunlauteren Verwertung der Preisangaben im Sinne des verfahrensrechtlichen Tatbegriffs einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Sie hatte nach den Urteilsfeststellungen\ndie gleiche Angriffsrichtung wie das unter Anklage gestellte Verhalten und sollte dessen Vorbereitung dienen.\nMit ihr verschaffte sich der Angeklagte deswegen die Preiskenntnis, weil er sie für den beabsichtigten unlauteren\nWettbewerb mit der He & EEE GmbH nutzen wollte.\nBereits dieses Verhalten gefährdetemöglicherweise die ungestörte Ausübung des Gewerbebetriebs der Feen & EEE\nGmbH, wenn vielleicht auch in geringerem Maße als der angeklagte Geheimnisverrat selbst. Hiernach ist zwischen an-\n\ngeklagtem und abgeurteiltem Sachverhalt verfahrensrechtlich\nTatidentität gegeben.\n\n2. Auch die Rüge, die Verurteilung ermangele des nach\n§ 22 Abs. 1 UWG erforderlichen Strafantrags, ist nicht begründet.\n\nDas von der Hg & PB GambH in ihrer Strafanzeige\nvom 5. Januar 1977 erklärte arafverfolgungsbegehren umfaßt\nden abgeurteilten Sachverhalt. #% Anzeigeerstatterin stellte\n\nhier einen ausdrücklichen Strafantrag zwar nur mit Bezug auf\n\nden Verdacht, der Angeklagte habe eine schriftliche Aufforderung des früheren Mitangeklagten MEI an ihren Angestellten Sch zur Preisgabe bestimmter Unternehmensgeheimnisse \"angeregt und unterstützt, zumindest aber geduldet.\" Sie legteaber darüberhinaus ihren weit schwerer\nwiegenden Verdacht dar, der Angeklagte habe sich im Zusammenwirken mit MB schon vor dessen Brief an SchiB geheime Unterlagen über ein breites Gebiet ihrer Technik verschafft. Das Ziel dieser Verdachtsäußerung war ersichtlich\neine strafrechtliche Prüfung und gegebenenfalls Ahndung\ndieses Vorganges. Denn wenn die Anzeigeerstatterin schon\nwegen einer nach ihrer damaligen Kenntnis möglicherweise\n\nim Versuchstadium steckengebliebenen Anstiftung zum Geheinnisverrat eine Strafverfolgung des Angeklagten wünschte,\ngilt das erst recht für die von ihr vermuteten weiteren Handlungen\ndesAngeklagten, die ihre wirtschaftlichen Interessen in\nerheblich stärkerem Maße gefährdeten. Darunter fallen alle\nin Betracht kommenden Handlungen des Angeklagten, die auf\ndie Erlangung von Unternehmensgeheimnissen der Hg &\nEEE GmbH gerichtet waren. Daß gegen den Angeklagten\nausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt des § 20 UWG Strafantrag gestellt war, steht nicht entgegen.\n\nDer bei der Staatsanwaltschaft am 7. Januar 1977 eingegangene Strafantrag ist innerhalb der gesetzlichen Frist\nvon drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter (§ 77 pvp Abs. 1\nund 2 StGB) gestellt worden. Die Anzeigeerstatterin gewann\nfür einen Strafantrag hinreichende Verdachtsgründe dafür,\ndaß die von ihr vermuteten unlauteren Wettbewerbshandlungen\nder B@&® - Gesellschaften dem Angeklagten zuzurechnen seien,\nerst, als sie Mitte Dezember 1976 von dem Brief des Mb\nan Schib Kenntnis erhielt.\n\nBG\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung auf Grund der Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß es sich bei den im\nSchreiben vom 2. April 1975 angegebenen Preisen um ein Unternehmensgeheimnis der He & EEE GmbH handele,\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage. Abgesehen davon, daß der Mitwisserkreis innerhalb dieses Unternehmens nicht konkret angegeben ist, läßt sich den\nUrteilsgründen nicht entnehmen, welchen Anteil die Module\nund die Membranen an den gesamten Herstellungskosten einer Filtrationsanlage haben. Nur wenn Jene Kosten im Verhältnis zu den Gesamtherstellungskosten ins Gewicht fallen,\nkommt ein wirtschaftliches Interesse der He & EEEEEEEB\nGmbH an der Geheimhaltung der von ihr für die genannten\nTeile zu zahlenden Einkaußpreise in Betracht. Voraussetzung\ndafür wäre weiter, daß bereits die Kenntnis dieser Einkaufspreise hinreichte, um Schlüsse auf die Gewinnspannen\nder He & EEEEEB GmbH zuzulassen. Hiervon geht die\nStrafkammer zwar aus; sie legt aber ihre Meinung nicht\nnäher dar. Insbesondere fehlt es an Feststellungen darüber,\nwelcher Art die anderen Kostenfaktoren sind und inwieweit\n\nsie durch Konkurrenten der How & FEED GmbH abgeschätzt werden können.\n\n- 10 -\n\nNach alledem läßt sich der auf Verletzung von\n§ 17 Abs. 1 UWG gestützte Schuldvorwurf schon aus\nobjektiven Gründen nicht aufrechterhalten. Eine abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt, da eine weitere Klärung des Sachverhalts zu dem Angeklagten nachteiligen und für eine Verurteilung ausreichenden Feststellungen führen könnte.\nDie Sache ist daher zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.\n\nFikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-743-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-743-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.033096+00:00"}}