{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_689_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 689/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 689/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Wohnungsvermittler Michael G ww aus\nKB, geboren am WE. EB 1953 in DEE,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPLA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u», «EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 24. August 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II 1, 2 und 4 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nBL%\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Einziehung von\nRauschgift und verschiedenen Gerätschaften angeordnet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde nur gegen den Strafausspruch; sie hat\nweitgehend Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten greift\ndas Urteil in vollem Umfang an und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; es ist unbegründet.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n41. Das Landgericht nimmt in den Fällen II 2a undb,\n3 a, b und c und 4 a bloße Genußüberlassung im Sinne des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 7 BetMG an (UA S. 18). Die Revision meint,\ndie dort beschriebenen Handlungen könnten auch als \"Abgabe\" an Inge AEMEEEB angesehen werden, die erst am\n17. Januar 1977 18 Jahre alt geworden sei; Abgaben bis\nzu diesem Zeitpunkt wären dann bei der Strafzumessung\nals besonders schwerer Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 BetMG) zu\nbeurteilen. Der Revisionsangriff geht fehlt.\n\na) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt worden, der\nSchuldspruch unterliegt deshalb nicht der Prüfung, so daß\nder Senat von der rechtlichen Bewertung als Genußüberlassung\nauszugehen hat. Im übrigen erscheint diese Annahme nach\nden Feststellungen (UA S. 8, 10, 18) unbedenklich.\n\nb) Das von der Beschwerdeführerin behauptete Alter\nder Inge AED ist im Urteil nicht festgestellt. Eine\ndahingehende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Auszugehen ist von den schriftlichen Urteilsgründen. In Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft sieht der Senat\nkeinen Anhalt für die Annahme, daß die Strafkammer das\nAlter falsch eingeschätzt und deshalb bei der Strafzumessung einen wesentlichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hat.\n\n2, Die Revision wendet sich dagegen, daß der Tatrichter trotz der Menge des Rauschgifts in einzelnen\nFällen nicht den Strafrahmen für den besonders schweren\nFall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG) zugrunde gelegt hat.\n\nB/2\n\na) Das Landgericht hat das für den Fall der Beihilfe zum Handeltreiben (II 1 b) abgelehnt (UA S. 25),\nobwohl der Handel Mengen zum Gegenstand hatte, \"die\nzum Teil weit über dem Begriff der nicht geringen Menge\"\nlagen (UA S. 23). Die Strafkammer begründet ihre Auffassung damit, daß der Angeklagte nur Beihilfe leistete\nund keine Einflußmöglichkeit auf die Gestaltung und\nAbwicklung des Rauschgiftgeschäfts hatte (UA S. 25).\n\nDie Staatsanwaltschaft hebt mit Recht hervor,\ndaß sich die Strafe für den Gehilfen nach der Strafarohung für den Täter richtet (§ 27 Abs. 2 Satz 1 StGB).\nDie Tatsache, daß der Angeklagte nur Beihilfe leistete\nund keinen Einfluß auf die Tatgestaltung hatte, ist\nmaßgebend für die Annahme bloßer Beihilfe (und deshalb\nfür die obligatorische Milderung gemäß 88 27 Abs. 2\nSatz 2, 49 StGB). Auszugehen ist aber von der Haupttat,\ndie nach eigener Annahme des Landgerichts dem Regelbeispiel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG entspricht.\n\nb) Das Vorliegen dieses Regelbeispiels bejaht die\nStrafkammer für die Fälle II 2d und II4f (UAS. 24).\nSie nimmt gleichwohl keinen besonders schweren Fall an.\nAls Begründung führt sie an, daß die festgestellten\nMengen nur unerheblich über der Grenze für die \"nicht\ngeringe Menge\" lägen, daß die Betäubungsmittel von\nminderer Qualität gewesen seien, daß sie teilweise dem\nEigenverbrauch gedient hätten und daß bei einer Gesanmtwürdigung von Tat und Persönlichkeit das Geständnis\ndes Angeklagten derart ins Gewicht falle, daß die Taten\nnicht mehr den Stempel verschärften Unrechts trügen\n(UA S. 24). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nTrotz Vorliegen eines Regelbeispiels darf allerdings ein besonders schwerer Fall vermeint werden, wenn\nbesondere Umstände in der Tat (einschließlich der\nBegleitumstände) oder in der Täterpersönlichkeit\ndeutlich für eine geringere Bewertung des Unrechts\nsprechen (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - Lk StR 345/73).\nEine solche Beurteilung liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters. Hier jedoch hat der Angeklagte im Fall II 2 d insgesamt 280 Gramm Haschisch abgegeben, was eindeutig über dem Grenzwert liegen dürfte\n(vgl. die Nachweise bei Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl., § 11 Anm. 27 c Seite 179); daneben\nhat er in diesem Tatabschnitt für den Eigenverbrauch\n120 Gramm abgezweigt und mit Go geteilt (UA S.10).\n\nDie Berücksichtigung des Geständnisses ist ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und kann nicht bei der Bewertung herangezogen werden, ob ein besonders schwerer\nFall vorliegt.\n\nDas im Fall II 4 f sichergestellte Rauschgift\nund die dazugehörigen Gerätschaften zeigen zumindest,\ndaß der Angeklagte - mag er einiges davon auch zum\nEigengebrauch besessen haben - nicht zu den Tätern\ngehört, die sich nur unbedeutend in der Rauschgiftszene betätigt haben.\n\n3. Gewerbsmäßiges Handeln (Regelbeispiel § 11\nAbs. 4 Nr. 4 BetMG) verneint das Landgericht inallen\nFällen (UA S. 21, 22). Wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, ist diese Annahme jedenfalls für den\nFall II 4 e rechtlich bedenklich. Die Begründung des\nUrteils geht dahin, daß der Gewinn aus dem Kommissionsgeschäft mit HB nicht feststellbar sei und daß die\nTätigkeit nur kurze Zeit gedauert habe.\n\nGewerbsmäßigkeit setzt voraus, daß der Täter\nsich durch wiederholte Begehung der Straftat eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und\neinigem Umfang verschaffen will (BGHSt 1, 383). Auf\ndiese Rechtsauffassung beruft sich auch die Strafkammer. Sie hat jedoch möglicherweise verkannt, daß\nschon die einmalige Gesetzesverletzung die Annahme\nder Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen kann, wenn die\nAbsicht des Täters darauf gerichtet war, die Tat zur\nSchaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle zu wiederholen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71).\n\nNach den Feststellungen brachte HB von\nAnfang Januar bis zum 18. Januar 1978 insgesamt\ndreimal Heroin zum Angeklagten, der sich zu Beginn\ndieser Beziehung bereiterklärt hatte, das Rauschgift\nauf Kommissionsbasis zu verkaufen (UA S. 15). Die\nFestnahme am 19. Januar 1978 (UA S. 16) setzte der\nVerbindung ein Ende. Hiernach bestand möglicherweise\ndie Absicht des Angeklagten, weiter mit HB zusammenzuarbeiten und damit die Einnahmequelle fortdauern\nzu lassen; allein auf einen solchen Willen des Angeklagten kommt es aber an. Für den beabsichtigten Umfang kann die Tatsache sprechen, daß allein im Zeitraum\nvon etwa zwei Wochen in die Hände des Angeklagten zwischen vier und sieben Gramm Heroin gelangten.\n\nDie Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe - selbst bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit - nicht\naus \"schnöder Gewinnsucht\" gehandelt (UA S. 22,2),\nsteht der Beurteilung als eines besonders schweren Falles\nnicht entgegen. Das Fehlen der Gewinnsucht (die für die\nAnnahme der Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist,\n\nvgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1975 - 3 StR 373/75)\nist kein besonderer Umstand, der bei Vorliegen des\n\nRegelbeispiels die Bewertung als besonders schwerer\nFall hindert.\n\n4. Hiernach kann der Strafausspruch in den Fällen\nII 1, 2 und 4 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.\nDie Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb aufgehoben werden;\ndie Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde wendet sich im einzelnen\nnur gegen die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB. Die\nErwägungen des Landgerichts lassen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-689-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-689-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:58.011656+00:00"}}