{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_677_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 677/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 677/78 BESCHLUSS\n\nLa} AI,\nWwöıH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ronald C EB aus GrogiED,\ngeboren am @. WB 1935 in Rees (CE) ,\n\n- Sachbezeichnung: Dow u.a. -\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nO\n\nDI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 20. März 1979 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CaEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 1. August 1978, auch hinsichtlich des\nAngeklagten Bew, mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt\nworden sind.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hatten die Angeklagten\nCE und DEE in einem Sattelauflieger Kartoffelchips und Spirituosen verladen, die von England nach\nSaudi-Arabien gebracht werden sollten. Der Behälter,\nfür den ein sog. Verschlußanerkenntnis nach dem\nCarnet-TIR-Verfahren bestand, war mit Zollplomben\nversehen; in dem Begleitpapier Carnet-TIR waren bereits beim Verlassen des britischen Hoheitsgebiets\nnur die Kartoffelchips vermerkt. An der deutschen\nGrenze legte der Angeklagte DB das Carnet-TIR\nder deutschen Zollbehörde vor und erreichte so, daß\ndie Beamten lediglich die Unversehrtheit der Zollplomben\n\nüberprüften. Die Mitführung der Spirituosen wurde\n\nkurz vor der deutsch-tschechoslowakischen Grenze festgestellt, als der Lastzug der Angeklagten aus anderem\nAnlaß kontrolliert wurde.\n\nDas Urteil kann keinen Bestand haben. Zwar erfüllt der festgestellte Sachverhalt den objektiven\nTatvestand einer Steuerhinterziehung. Denn mit dem\nVerschweigen der Spirituosen haben die Angeklagten\nZollgut der zollamtlichen Überwachung vorenthalten;\ndamit ist eine Zollschuld in Höhe der bei einer Einfuhr\nanfallenden Abgaben (Zoll, Brantweinausgleichsabgabe,\nEinfuhrumsatzsteuer) entstanden (§ 57 Zollgesetz).\nGleichzeitig wurden diese Abgaben hinterzogen.\n\nJedoch begegnet die Annahme einer vorsätzlichen\nSteuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten\ngewußt, daß an der Grenze größere Mengel Alkohol den\nZöllnern bekanntzugeben und vorzuzeigen und Formulare\nauszufüllen seien und dann je nach dem betreffenden\nLand Zoll bzw. Steuern anfielen. Diese an sich schon\nunklaren Ausführungen werden den Besonderheiten des\nvorliegenden Falles nicht gerecht. Die Angeklagten\nwollten die Spirituosen nicht in die Bundesrepublik einführen, sondern lediglich durchführen, um sie nach\nSaudi-Arabien zu verbringen. Bei wahrheitsgemäßer Angabe wären Eingangsabgaben nicht angefallen. Daher ist\nauch eine Öffnung der Zollplomben ohne besonderen Anlaß\nzur Feststellung der Übereinstimmung der deklarierten\nWaren mit der tatsächlichen Fracht und zur Feststellung\n\nder zu entrichtenden Abgaben entgegen der Meinung der\nStrafkammer bei den deutschen Zollbehörden nicht vorgesehen.\n\nEine Zollschuld ist gemäß 8 57 des Zollgesetzes\nnur dadurch entstanden, daß die Angeklagten in den Zollbegleitpapieren das Vorhandensein von Spirituosen verschwiegen und damit der zollamtlichen Überwachung\n(während der Durchfuhr) vorenthalten haben. Diesen\nVerschweigen lag nicht die Absicht zugrunde, in der\nBundesrepublik anfallende Abgaben zu hinterziehen,\nsondern die Waren unbeanstandet über alle Zollgrenzen\nhinweg nach Saudi-Arabien bringen zu können. Hier hätte\nes näherer Erörterungen bedurft, ob den Angeklagten auch\nunter den gegebenen Umständen bewußt war, Eingangsabgaben in der Bundesrepublik zu hinterziehen. Die Vorschrift des § 370 AO ist eine Blankettbestimmung (BGHSt\n20, 177, 180; BGH, Urteil vom 15. April 1975 - 1 StR 74/75 -);\nsie bildet nicht allein den gesetzlichen Tatbestand der\nSteuerhinterziehung, sondern nimmt alle Merkmale auf, an\ndie das einzelne Steuergesetz die von ihm angeordnete\nSteuerpflicht knüpft. Zum Vorsatz der Hinterziehung einer\nbestimmten Steuer, hier der Zollschuld, die sich aus\nZoll, Einfuhrumsatzsteuer und Branntweinausgleichsabgabe\nzusammensetzt, gehört deshalb, daß der Täter diese Merkmale (hier die Voraussetzungen des § 57 Zollgesetz) und\nden auf sie gegründeten Staueranspruch des Staates kennt\noder für möglich hält und gerade diese staatliche Forderung\nverkürzen will oder mit einer Verkürzung einverstanden ist.\n§ 370 AO schützt nicht die Steuerhoheit insgesamt, sondern\ndas öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen\n\nAufkommen bestimmter einzelner Steuern (BCH, Urteil\nvom 21. Januar 1964 - 1 StR 455/63 - im Anschluß an\nRGSt 59, 258, 262; 72, 184, 186; RG JW 1936, 1677\nNr. 16; sowie Hübschmann/Spitaler § 370 AO Rdn. 113).\nDie Urteilsgründe entsprechen diesen Voraussetzungen\nnicht. Die Verurteilung muß daher aufgehoben werden.\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf den Mit-\n\nangeklagten BB, der keine Revision eingelegt hat,\nzu erstrecken.\n\nMit der Aufhebung gerät auch der - nicht näher\nbegründete - Beschluß zur Entschädigungspflicht in\nWegfall.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-677-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-677-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.989905+00:00"}}