{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_632_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 632/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 632/78 URTEIL\n\n20.272\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxiunternehmer Rolf Engelbert H GERD\n\naus WEEBEB, geboren am 8. GEEEEEED 1929 in MED,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n25. Juli 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten hierdurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf und fortgesetzten Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der weitergehenden Anklage des versuchten Mordes hat sie den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\nZum Freispruch hat die Kamner festgestellt:\n\nDer Angeklagte holte am Spätnachmittag des 8. November 1977 mit seinem Personenkraftwagen seine 15 Jahre\nacht Monate alte Tochter Gabriele, mit der er ab Juli 1977\nden überwiegenden Teil der seiner Verurteilung zugrunde\nliegenden sexuellen Kontakte gehabt, insbesondere ab\nSeptember 1977 viermal geschlechtlich verkehrt hatte,\nvon der Schule ab. Da er sie im Gespräch mit einem\nJungen Mann antraf, erfaßte ihn Eifersucht. Er fuhr mit\nihr in ein Waldstück. Dort wiederholte er seine ihr schon\nunterwegs wegen des jungen Mannes gemachten Vorhaltungen.\nWährenddessen wurde es dunkel. Der Angeklagte entschloß\nsich, jetzt durch Einnehmen einer von ihm selbst hergestellten konzentrierten Schlafmittellösung, die er\nin einer im Kofferraum seines Kraftwagens befindlichen\nFlasche verwahrte, Selbstmord zu begehen und Gabriele\ndazu zu bestimmen, es ihm gleichzutun. Die aufgelöste\nSchlafmittelmenge hätte, wenn auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, zur tödlichen Vergiftung beider ausgereicht.\n\nDer Angeklagte sagte zu Gabriele, zu Hause gäbe es Krach,\nwenn sie so spät zurückkehrten; es wäre am besten, wenn\nsie beide sich jetzt umbrächten. Dann umfaßte er Gabrieles\nHals, ohne dabei zuzudrücken, und äußerte: Sie sei so\nzerbrechlich, da brauche man nicht viel zuzudrücken;\n\ndas könne er aber in nüchternem Zustand nicht tun, dazu\nmüsse er betrunken sein. Er nahm seine Hände von Gabrieles\nHals wieder weg und fuhr mit dem Wagen in eine im selben\nWaldstück gelegene Kiesgrube. Hier erklärte er: Es sei\njetzt zu spät zum Heimfahren, sie machten jetzt beide\nSchluß; im Kofferraum liege eine Flasche mit einer\n\nLösung von 60 Schlaftabletten; sie beide würden zunächst\nBier und danach die Schlafmittellösung trinken. Auf seine\nAufforderung holte Gabriele aus dem nur von außen zugänglichen Kofferraum eine Flasche Bier, die er austrank.\nWährend einer Trinkunterbrechung zog er den Zündschlüssel\nab. Er warf ihn auf den Rücksitz mit der Bemerkung, es\ngebe jetzt für sie beide kein Zurück mehr, eine Flucht\nsei zwecklos. Danach ließ er sich von Gabriele eine zweite\nFlasche Bier holen. Nachdem er sie ausgetrunken hatte,\nforderte er Gabriele auf, eine dritte Flasche zu holen.\nEr fügte hinzu, daß sie dann beide mit dem Schlafmittel\nanfangen würden. Gabriele war dazu nicht bereit, offenbarte das aber nicht dem Angeklagten, sondern versuchte,\nihn zu beruhigen. Als er ihr die zweite leere Flasche\nzureichte, warf sie sie gegen den Angeklagten. Dann\nflüchtete sie. Der Angeklagte verfolgte sie nicht. Daß\n\ner entschlossen gewesen sei, Gabriele eigenhändig zu\ntöten, falls sie nicht zusammen mit ihm Selbstmord verüben wollte, hat die Kammer zwar für möglich gehalten,\naber nicht als sicher feststellbar angesehen.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nSie greift vergeblich die Beweiswürdigung als\nrechtsfehlerhaft an. Die Kammer hat erkennbar alle\nÄußerungen des Angeklagten darauf geprüft, ob sich\nihnen mit Sicherheit ein Vorsatz des Angeklagten zur\neigenhändigen Tötung seiner Tochter entnehmen lasse.\nIhre Erwägung, der Angeklagte könne von der Zweck-\n\nSprochen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nmacht hat. Versuchte und erfolgreiche Anstiftung zum\nSelbstmord bleiben zwar straffrei, da nit ihm kein\nStraftatbestand erfüllt wird (BGHSt 6, 147, 154; 13, 162,\n\n169; 24, 342, 343). Zum Wesen der Anstiftung gehört aber,\n\ndaß die Person, die zu bestimmten Handeln veranlaßt wer-\n\nden soll, in der Entscheidung, den Handlungsentschluß\n\nzu fassen und in die Tat umzusetzen, frei ist (BGHSt 9,\n\n370, 380; Maurach-Gössel-Zipr, Strafrecht, Allg. Teil 5, Aufl,\nBd. 2 S. 201), Straflose bloße Anstiftung zum Selbstmord\nliegt daher nicht vor, wenn dazu jemand gebracht wird, der\n\nSelbsttötung hinzielende Handeln und sein Erfolg nicht\nals Werk des unmittelbar Handelnden, sondern als ein\n\nin mittelbarer Täterschaft begangener Eingriff des Urhebers dieses Handelns in fremdes Leben dar (OGHSt 2,\n\n5, 7 £; BGHSt 2, 150, 151 f; LK 9. Aufl. § 211 Vorbem. 5;\nSchönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 211 Vorbem. 36 F;\nPreisendanz, StGB 30. Aufl. § 12 Vorbem. V 1; Jescheck,\nStrafrecht Allg. Teil, 3. Aufl. S. 542).\n\nIm vorliegenden Fall bestand für den Tatrichter kein\nAnlaß, die Frage eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Tötungsversuchs in den Urteilsgründen ausdrücklich abzuhandeln. Der Angeklagte hatte vergeblich danach\ngetrachtet, in seiner Tochter den Entschluß zur Selbsttötung hervorzurufen. Sie war von vornherein nicht bereit\ngewesen, auf seine beeinflussenden Äußerungen einzugehen,\nund hatte sich schließlich jeder weiteren Möglichkeit von\nEinwirkungen auf sie durch die Flucht entzogen. Ob der\nAngeklagte beabsichtigte, auf seine Tochter psychischen\nZwang zur Selbsttötung auszuüben, konnte das Landgericht\nunerörtert lassen. Weder hatten seine etwaigen Drohungen\nbereits einen Grad erreicht, der seine Tochter die\nHandlungsfreiheit zu nehmen geeignet war, noch hatte\ner sie bereits dazu gedrängt, mit der Selbsttötung zu\n\nbeginnen. Ein durch Anwendung psychischen Zwanges beabsichtigtes Tötungsvorhaben des Angeklagten erwiese\nsich sonach als im Vorbereitungsstadium Steckengeblieben und wäre deshalb straflos.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Niepel\n\nATTTITTTm—m—m—m—— 2 m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-632-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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