{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-20_1_StR_116_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-20","aktenzeichen":"1 StR 116/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 116/79\nu, BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Harald DB aus A, dort\ngeboren am &B. EB 1946,\n\nwegen Diebstahls\n\nf\n\nÄ\n\nau\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 1. August 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall\nund des fortgesetzten Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall schuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den WW\nKombi gestohlen (Fall II 2 der Urteilsgründe), um damit\ndie Teppiche zu transportieren, die er wenig später durch\nEinbruch entwendete (Fall II 3 der Urteilsgründe). Beide\n\nDiebstähle bilden deshalb eine fortgesetzte Handlung.\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert\nund den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil nicht\nauszuschließen ist, daß sich die beiden Schuldsprüche\nauch auf die Strafbemessung im Fall II 1 der Urteilsgründe ausgewirkt haben.\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß eine Anwendung des\n§ 56 Abs. 2 StGB nicht nur dann zulässig ist, wenn die\nTaten aus einer ganz besonderen Konfliktslage begangen\nworden sind oder Anzeichen vorliegen, die an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen\n(vgl. dazu BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich\nunbegründet. 5\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-116-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-20/1-str-116-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.953352+00:00"}}