{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-15_1_StR_4_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-15","aktenzeichen":"1 StR 4/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PER\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 4/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Radio- und Fernsehmechaniker Hans W EB\n\naus OO, dort geboren am. EB 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nost\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 15. März 1979 gemäß § 349\n\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 13. Oktober 1978 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen II\n1 bis 4 des angefochtenen Urteils verurteilt ist;\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe,\n\nII. Im Umfang der. Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer des Landgerichts Amberg zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Verurteilungen in den Fällen II 1 bis 4 des angefochtenen Urteils begegnen rechtlichen Bedenken. Der\nGeneralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Im Falle 1 (S. 4 UA) liegen ersichtlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BtmG vor. Der Angeklagte hat jeweils eine geringe Menge zum eige-\n\nnen Verbrauch erworben; selbst wenn die beidemal erworbene Menge von 1 g Haschisch zusammengerechnet würde, wäre noch eine \"geringe Menge\"\ngegeben. Da das Landgericht § 11 Abs. 5 BtmG\nnicht erörtert, ist nicht auszuschließen, daß es\ndiesen Tatbestand übersehen hat. Zwischen dem\nHaschischerwerb im Sommer 1974 und den übrigen\nStraftaten liegt ein Zeitraum von über 3 Jahren,\nin denen der Angeklagte, der seinerzeit noch Jugendlicher war, keine nachweisbaren Rauschgiftdelikte begangen hat.\n\nNicht bedenkenfrei ist auch die Würdigung der Fälle 2 bis 4 als jeweils selbständige Handlungen.\nDas Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hat, die jeweils\nerworbenen Heroinmengen zu verkaufen (S. 10/11 UA).\nIn allen drei Einzelfällen hat er jeweils einen\nTeil des Rauschgifts an denselben Abnehmer, den\nZeugen KW, verkauft (S. 4/5 UA). Die einzelnen Handlungen stehen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, die Fälle 3 und 4 haben sich\nmöglicherweise sogar zeitlich überschnitten. Da\nder Zeitpunkt des Verkaufs im Urteil nicht festgestellt ist, 1äßt sich nicht ausschließen, daß\nder Angeklagte Betäubungsmittel aus dem vorangegangenen Erwerb erst verkauft hat, nachdem er\nschon erneut Heroin erworben hatte. Unter diesen\nUmständen liegt es nahe, ein einheitliches Tatgeschehen oder eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Auch diese Rechtsfrage ist im Urteil nicht erörtert, Daß der Angeklagte nach den Feststellungen im Februar 1978 \"auf Grund neugefaßten Tatentschlusses\" wieder Heroin gekauft hat (S.4 UA),\n\nschließt die Annahme einer Handlung im Rechtssinne nicht aus, solange offenbleibt, ob zu diesem Zeitpunkt das Handeltreiben mit der ersterworbenen Menge bereits beendet war (vgl. BGHSt 19,\n323).\"\n\nDem schließt der Senat sich an.\nDie Aufhebung der Einzelverurteilungen hat zur\nFolge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben\n\nwerden muß.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-15/1-str-4-79","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-15/1-str-4-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.882458+00:00"}}