{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-13_1_StR_739_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-13","aktenzeichen":"1 StR 739/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(nur II.)\n\nStGB 1975 §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1\n\nZum \"Rücktritt\" eines Beteiligten, der die Tat mit\nverabredet, mit geplant und auch durch Vorbereitungshandlungen gefördert hat, vor dem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.","text_plain":"LG\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n(nur II.)\n\nStGB 1975 §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1\n\nZum \"Rücktritt\" eines Beteiligten, der die Tat mit\nverabredet, mit geplant und auch durch Vorbereitungshandlungen gefördert hat, vor dem Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung.\n\nBGH, Urt. v. 13. März 1979 - 1 StR 739/78 - LG München I\n\nN)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_739/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Willi B WM aus MW, geboren am\n@. EEE 1951 in St. Cam Kreis ad\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nKG\n\nLe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin BR\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 26. Juli 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte DB\nwegen \"eines Verbrechens der versuchten\ngemeinschaftlichen räuberischen Erpressung\" (Fall V. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten BEER verhängte Gesamtstrafe.\n\nrd\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Anklagebehörde wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BED wegen\neines gemeinschaftlich begangenen Versuchs der (schweren)\nräuberischen Erpressung und wegen Verabredung eines\nschweren Raubs in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen das\nUrteil ist von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des\nAngeklagten Revision eingelegt worden. Die Anklagebehörde\nrügt Verletzung des materiellen Rechts. Sie möchte erreichen, daß der Angeklagte wegen einer vollendeten (gemeinschaftlich begangenen) schweren räuberischen Erpressung und wegen versuchten schweren Raubs in zwei Fällen\nverurteilt wird. Das Rechtsmittel hat zum Teil - zugunsten\nund zu Ungunsten des Angeklagten - Erfolg.\n\nI. Es ist unbegründet, soweit es sich gegen die\nVerurteilung wegen Verabredung der Begehung eines\nschweren Raubs in zwei Fällen richtet (III. und IV.\n\nder Urteilsgründe). Die Strafkammer hat zu beiden\nFällen festgestellt, daß der Angeklagte und sein \"Tatgenosse\", ausgerüstet mit Gaspistolen und mit Mützen,\ndie mit Sehschlitzen versehen waren, auf der gegenüberliegenden Straßenseite den geeigneten Zeitpunkt\n\nzum Eindringen in das Gebäude, in dem sie einen anderen\nbedrohen und Geld wegnehmen wollten, oder zum Überfall\nauf einen Geldboten abwarteten und daß sie im einen\nFalle aufgaben, weil die \"einkalkulierte Ausgangslage\"\nsich veränderte (derjenige, der bedroht werden sollte,\nverließ \"vorzeitig\" das Geschäft), und im anderen Falle\nvon der Tatbegehung Abstand nahmen, weil sie glaubten,\nPolizeibeamte hielten sich in dem Bereich auf, der für\nden Überfall auf den (noch nicht in Erscheinung getretenen) Geldboten in Betracht kam.\n\nNach diesen Feststellungen standen der Angeklagte\nund sein \"Tatgenosse\" zwar \"zum Sprung\" bereit, aber\nsie hatten, als sie aufgaben, subjektiv die Schwelle\nzum \"jetzt geht es los\" noch nicht überschritten und\nobjektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung noch\nnicht angesetzt, weil das Tun, das ohne Zwischenakte in\ndie Tatbestandsverwirklichung übergehen konnte, noch\nnicht angelaufen war. Infolgedessen ist das Stadium des\nVersuchs nicht erreicht worden (vgl. BGHSt 26, 201, 203/\n204).\n\nPr\n\nII. 1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen eines\n(gemeinschaftlich begangenen) Versuchs der (schweren)\n\nräuberischen Erpressung liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte und die Mitangeklagte Bam,\nmit der er zusammenlebte und die ein Kind von ihm hatte,\nsowie die Mitangeklagte Sch, eine Hausgenossin, verabredeten in bis in die Nacht dauernden Gesprächen einen\nÜberfall auf eine Bank in der A@MlBstrase in Vu\nam Mittag des nächsten Tages. Sie hatten den Gedanken\neines Banküberfalls schon längere Zeit erwogen und der\nAngeklagte und Frau Sch!> hatten bereits zwei Fahrräder\ngestohlen, die bei der Fahrt zum und vom Tatort Verwendung finden sollten. Im Anschluß an die Verabredung,\nnoch in der Nacht, besahen sich der Angeklagte und die\nzwei Frauen die Bank von außen. Am Vormittag traf das\nTrio seine letzten Vorbereitungen; kurz nach 12 Uhr machte\nes Sich auf den Weg zur Bank. Der Angeklagte, der eine\nKindersonnenbrille trug, ging zu Fuß und schob vor sich\neinen Kinderwagen her, in dem sein fast 15 Monate alter\nSohn lag. Frau Ba und Frau Sch@®® fuhren mit den\ngestohlenen Rädern zur Bank. Jede von ihnen hatte eine\ngeladene Gaspistole bei sich. Der Tatplan sah vor, daß\ndie Frauen gleichzeitig durch die beiden Kundeneingänge\nin die Bank gehen und mit den Pistolen das Personal und\netwaige Kunden bedrohen. Der Angeklagte sollte über den\nTresen springen und verlangen, daß eine mitgebrachte\nPlastiktüte mit Geld gefüllt wird.\n\nDie Ausführung dieses Tatplans mußte abgewandelt\nwerden. Der Angeklagte bekam Bedenken. Vor der Bank\n\"unternahm er einen kurzen verbalen Versuch\", um wenigstens seine Freundin vom Tatvorhaben abzubringen\n(UA S. 19). Obgleich sie darauf nicht einging, folgte\nihr der Angeklagte nicht, als sie in den Kundenraum\neindrang und die Gaspistole auf zwei Bankangestellte\nrichtete. Er entfernte sich mit dem Kinderwagen, kehrte\naber nochmals zurück, um \"nach den beiden Frauen zu sehen\",\nSie hatten inzwischen den Überfall mit Erfolg durchgeführt,\n10 210 DM erbeutet und sich vom Tatort entfernt. Von dem\nerpreßten Geld erhielt die Mitangeklagte BaB 5 500 DM.\nDer Betrag war zur Abdeckung von Schulden und für den\ngemeinsamen Lebensunterhalt bestimmt. Der Angeklagte ließ\nzu Hause das Hartgeldsäckchen verschwinden, in welchem\nsich das Münzgeld befunden hatte, das von Frau Baiiib\nund Frau Sch@® neben Banknoten erlangt worden war.\n\n2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nkommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines (gemeinschaftlich begangenen) Versuchs der schweren räuberischen Erpressung nicht in Betracht. Er hat entweder die\n- nicht im Versuch stecken gebliebene, sondern vollendete -\nTat gemeinschaftlich mit seiner Freundin und Frau Sch\nals Mittäter begangen oder er hat für sie als Gehilfe\nnicht annullierte Beiträge geleistet.\n\na) Auf die Rücktrittsvoraussetzungen, die in\n§ 24 Abs. 2 StGB aufgestellt sind, kommt es nicht an.\nAls der Angeklagte die Tat nicht mehr wollte und\n\"einen kurzen verbalen Versuch unternahm\", seine\nFreundin vom Tatvorhaben \"abzubringen\", war das Stadium\nder Vorbereitung noch nicht überschritten. Hätte der\nAngeklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen fortwirkenden\noder noch wirksam werdenden Tatbeitrag erbracht gehabt, wäre sein (zunächst geistiges, dann auch körperliches) Sich-Absetzen ausreichend gewesen, um Bestrafung\nwegen Beteiligung an der (versuchten oder vollendeten)\nTat zu vermeiden (vgl. Rost 47, 358, 359; 54, 177, 178;\nLenckner, Gallas-Festschrift S, 281, 282; Grünwald,\nWelzel-Festschrift Ss. 701, 706; Lackner, StGB 12. Aufl.\n§ 24 Anm. 6 ©; Rudolphi in SK StGB § 24 Ran. 31). Der\nAngeklagte hatte aber auf der Grundlage gemeinsamen\nWollens die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen (Fahrraddiebstahl\nund Auskundschaften des Tatorts) geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabredung der räuberischen\nErpressung und der Mitgestaltung des Tatplans liegende\npsychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeutung\nverloren, als er sich entschloß, an der tatbestandsmäßigen\nAusführungshandlung nicht teilzunehmen. Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen\nihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte\nund deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die\naber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein\nvon den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt\n54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268,\n\n272; BGH NJW 1951, 410; Lenckner aa0 S. 283 Anm. 7,\n\n286, 289/290). Nach Auffassung des Senats hat das\nReichsgericht zutreffend entschieden, daß ein Beteiligter selbst dann für die vollendete Tat einstehen\n\nmuß, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen\nHandlung bemüht, den Täter (oder einen Mittäter) von\n\nder Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan\nfesthält und bei der Realisierung aus dem vom \"Rücktrittswilligen\" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht\n(RGSt 55, 105, 106; Lenckner aa0 S. 288). Der Angeklagte\nhat einen Umstimmungsversuch unternommen, der nicht einmal scheinbar eine positive Resonanz fand. In seinem\nFalle kann daher das Einstehenmüssen für die vollendete\nTat nicht zweifelhaft sein.\n\nb) Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271;\n\n14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977\n- 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen\nist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht\nals eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12,\n13; 18, 87, 89/90). Ob das eine oder andere zutrifft, ist\nauf Grund aller Umstände, welche von der Vorstellung des\nAngeklagten umfaßt waren, in wertender Betrachtung zu\nentscheiden (BGHSt 8, 393, 396; 14, 123, 129; 16, 12, 13;\nBGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77). Für die Beurteilung fallen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen einerseits das eigene, zur Tat drängende Interesse\ndes Angeklagten (der Geld zur Schuldentilgung und zur\n\n- 9. A\n\nDeckung des Lebensbedarfs benötigte) und andererseits\nder Umstand, daß der Angeklagte das Ob und das Wie des\neigentlichen Geschehensablaufs nicht mit beherrschte,\nbesonders ins Gewicht. Zwar kann der Umstand, daß das\nAnsetzen zur Tatbestandsverwirklichung, die Durchführung und der Ausgang der Tat nicht mehr vom Willen des\nAngeklagten abhingen, nichts an der inneren Einstellung\nändern, mit welcher er seine Tatbeiträge erbrachte. Da\nsie für die wertende Betrachtung aber nur ein Gesichtspunkt neben anderen ist (BGHSt 8, 393, 396; 14, 123,\n129; 18, 87, 90), entscheidet sich die Frage, ob der\nAngeklagte Mittäter oder Gehilfe war, nicht schon und\nnicht allein auf Grund dieser, das Stadium der Vorbereitung nicht überdauernden Einstellung (vgl. Lenckner\naa0 5. 286 Anm. 16),\n\nc) Weitere Erörterungen erübrigen sich. Es ist\nnicht unwährscheinlich, daß das neue Tatgericht zu\nFeststellungen gelangt, die mit den bisherigen nicht\nvöllig übereinstimmen.\n\n- 10 -\n\nIII. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem\nAntrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Loesdau Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-13/1-str-739-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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