{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-13_1_StR_241_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-13","aktenzeichen":"1 StR 241/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 241/78 URTEIL\n\n- n -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Erika P WB, geborene OMEEEEED, aus UM, geboren am\n\n@. EEE 1925 in ou,\n\n2. den Kaufmann Heinz M GEB zus UM, dort geboren am\n. GEB 192°,\n\nze\n\n53. den Kaufmann Karl-Friedrich L CE aus Ro,\n\ngeboren am WE. EB 1931 in Bun ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE», GEEEEEEEEED,\nRechtsanwalt u, GE,\n\nals Verteidiger des Angeklagten I,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Pe, Mai\nund LEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29, Juli 1977 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für\nschuldig befunden:\n\n1. die Angeklagte P@e des Betruges,\n\n2. den Angeklagten Mg» des Betruges und der Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n\n5. den Angeklagten LEB des Betruges.\n\nDie Strafkammer hat deshalb verurteilt:\n\n1. die Angeklagte PB unter Auflösung der vom\nAmtsgericht Ulm gegen sie am 26. April 1977\nerkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und unter Einbeziehung der darin ent-\n\n“haltenen Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten;\n\n2. den Angeklagten Mg zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten. Sie\nhat dem Angeklagten Mg außerdem für die\nDauer von vier Jahren sechs Monaten verboten,\n\na) jedes Handelsgewerbe zu betreiben oder sich\ndaran in irgendeiner Rechtsform mit Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung zu beteiligen,\n\nb) als Handelsreisender im eigenen oder fremden\nNamen Verkaufsgeschäfte anzubahnen oder abzuschließen,\n\nc) als kaufmännischer Angestellter Zeichnungsoder Handlungsvollmacht zu übernehmen;\n\n3. den Angeklagten LEW zur Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren.\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Angeklagten\nPop und MB freigesprochen,\n\nDie Revisionen der Angeklagten PD, “WB und\nLEER richten sich gegen die Verurteilungen. Die Angeklagte PA erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagten MW und LEE rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision der Angeklagten Fi»\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Angeklagte PB war Gesellschafterin der\nFirma \"Erika P@@B Industrie-Absatzförderung Vertrieb-Handel-Import-Service\", Ihr oblag das \"bürotechnische\"\nArbeitsgebiet des Unternehmens. Die Angestellten achteten sie als die \"Chefin\", sie war keineswegs nur\n\"Strohfrau\" (UA S, 238). Im Januar und Februar 1974\nließ sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit\ndem Mitangeklagten Mg in 46 Einzelfällen durch Vermittlung von Vertretern von Kunden der Firma in ÖB-GEB Wechsel akzeptieren. Die Vertreter lehnten sich\ndabei an eine in ÜH> im Kfz-Handel übliche Ver-\n\nkaufsmethode an. Danach wurden Kaufgeschäfte, bei denen ein künftiger Zahlungstermin noch nicht feststand,\ndie Gegenleistung jedoch vorher zu erbringen war, mit\neinem als \"Blankowechsel\" bezeichneten Akzept abgesichert, Dieser Wechsel wurde nur dann mit einem Fälligkeitsdatum versehen und zur Binlösung vorgelegt, wenn\nder Käufer, der die Vorleistung erhalten hatte, abredewidrig seiner Zahlungspflicht nicht nachkam. In säntlichen Einzelfällen bewogen die Vertreter die Kaufinteressenten zum Abschluß eines Kaufvertrages mit der\nwahrheitswidrigen Erklärung, die Firma P@BB werde spätestens innerhalb vier Wochen nach Vertragsschluß ein\nHochdruckreinigungsgerät \"Pr\" an sie liefern und\nanschließen. Das Gerät sei frühestens mit Lieferung,\nregelmäßig aber zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Mit derselben unrichtigen Behauptung veranlaßten\nsie die Kunden, zur \"Abdeckung\" des zu liefernden Cerätes Wechsel zu akzeptieren. Die Käufer gingen aufgrund\nder Erklärungen der Vertreter davon aus, daß die von\nihnen akzeptierten Wechsel \"in der Schublade\" der Firma P@B verblieben und ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt würden, wenn sie nach Lieferung des Gerätes dieses nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlten\n(UA S. 131, 132).\n\nDie Angeklagten PB und MB, die die Handlungsweise ihrer Vertreter kannten und billigsten, hielten\nsich jedoch nicht an diese Vereinbarung. Sie waren, wie\nsie von vorneherein wußten, zur fristgerechten Lieferung\nder Geräte nicht in der Lage. Dennoch gaben sie ohne\nRücksicht auf die Zusicherungen gegenüber den Käufern\ndie in ihre Hände gelangten Wechsel alsbald an den Ange-\n\nklagten LEB zur Vermittlung der Diskontierung\nweiter. L@B rechnete damit, daß die Wechselbezogenen bis zur Fälligkeit des Wechsels kein Gerät erhalten hatten und daß eine kurzfristige Liefermöglichkeit\nfür die Firma PB überhaupt nicht bestand. Dessenungeachtet nahm er die Akzeptanten in 37 Einzelfällen\numgehend in Anspruch. Verweigerten diese die Zahlung\nunter Berufung darauf, daß die Geräte noch nicht geliefert waren und daß die Wechsel lediglich zur \"Abdeckung\"\nder Geräte dienen sollten, so erhob er gegen sie Wechselklage. Den Akzeptanten entstanden dadurch Vermögensschäden, die die Angeklagten billigend in Kauf nahmen.\nLOB bewirkte in den ihm zur Last gelegten 37 Einzelfällen durch Vermittlung der Diskontierung, daß die\nAngeklagten PB und MW ihr Vorhaben durchführen\nkonnten. Ihm kam es darauf an, durch Hereinnahme möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma\nPB segenüber den von ihm geführten Firmen, der sich\nim Dezember 1973 auf 1.017.161,77 DM belief, abzubauen.\nEr befürchtete, diese Firmen würden im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Firma P@B mit ihren\nForderungen gegen diese ausfallen.\n\n2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten PB wegen fortgesetzten Betruges. Sie enthalten die Merkmale der äußeren und inneren Tatseite in rechtlich unangreifbarer Form.\n\n3. Die gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nya\n\nDie Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind\nerfüllt, Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß hier kein \"fahrlässiges Geschäftsgebaren eines allzu mutigen oder unerschütterlich optimistischen Kaufmannes\", sondern eine zumindest bedingt vorsätzliche Vermögensschädigung der österreichischen Kunden der Firma PB vorliegt. Die Behauptung\nder Revision, die Angeklagte habe in der schlechten Situation der Firma noch Hoffnung hegen können, daß es\nwieder aufwärts gehe, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.\nDie Strafkammer führt dazu aus, die Angeklagte habe spätestens Mitte Dezember 1973 die ausweglose Situation\nihrer Firma erkannt. Die Angeklagten PB und Mg wuR-\nten, \"daß sie die bestehenden Lieferschwierigkeiten nicht\nbeseitigen, sondern allenfalls vor sich herschieben könnten\" (UA S. 115),\n\nII. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten WM]\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet,\n\na) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der als Beisitzer mitwirkende Richter GERD erst zum 1.Mai 1977\nder Strafkammer zugeteilt und unmittelbar nach Abschluß\nder Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache an das\nAmtsgericht Ci versetzt worden sei. Zum Mitglied\n\nder erkennenden Strafkammer sei er lediglich im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren berufen wor-\n\nden, und zwar hierdurch zeitlich begrenzt. Die Änderung\ndes Geschäftsverteilungsplans vom 1. Mai 1977, die den\nRichter um betreffe, verstoße gegen das Verfassungsgebot der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, weil das\nPräsidium insoweit eine Maßnahme lediglich für das vorliegende Strafverfahren und nicht im Hinblick auf die\nsonstige Geschäftsverteilung getroffen habe.\n\nb) Der Vorwurf einer unsachgemäßen \"ad-hoc-Bestellung\" ist nicht gerechtfertigt.\n\nDas Präsidium des Landgerichts Memmingen hat den\nRichter EB Aurch Beschluß vom 13. April 1977 mit\nWirkung vom 1. Mai 1977 der 1. Strafkammer als weiteres\nständiges Mitglied zugeteilt. Die Zuweisung galt nach\ndem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1977 \"für\nsämtliche bereits anhängigen und anhängig werdenden\nVerfahren\". Richter We sollte \"an jeder 1. und\n3. Sitzung im Monat\" und bei Entscheidungen außerhalb\nder Hauptverhandlung mit ungraden Registernumnmern mitwirken.Es ist danach unrichtig, daß Richter EEE\nnur zur Mitwirkung in der vorliegenden Sache berufen\nwar. Bei besonderem Geschäftsanfall, vor allem infolge einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache, kann es\ngeboten und damit Rechtens sein, den Spruchkörper\ndurch einen Richter zu ergänzen, um so die anfallende\nMehrarbeit zu bewältigen (vgl. BCH, Urteil vom 25.September 1975 - 1 StR 199/75).\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer\nhabe die Vernehmungsniederschriften über die Aussagen\nder in Üuiiee kommissarisch vernommenen Zeugen Le-GB und Schaan nicht verlesen dürfen, weil sie weder vom Vernehmungsrichter noch vom Protokollführer\nunterzeichnet gewesen Seien,\n\nDie Behauptung der Revision ist teilweise unzutreffend. Das Protokoll des Bezirksgerichts Li\nvom 2. Mai 1977 über die Vernehmung des Zeugen Sch»\nist vom Zeugen, vom Vernehmungsrichter Dr. IB und\nvom Protokollführer Map unterzeichnet (HA Bl. 1481).\n\nBei der Vernehmung des Zeugen Le durch das\nKreisgericht St, PS vom 7. Juni 1977 hat ein Protokollführer nicht mitgewirkt, Der vernehmende Richter\nDr. EB Ha: zwar nicht die Sitzungsniederschrift,\nwohl aber am Tage der Vernehmung das mit dem Protokoll\nverbundene Begleitschreiben an das Landgericht Memmingen unterzeichnet (HA Bl. 1799). Der Angeklagte und sein\nVerteidiger haben in der Hauptverhandlung mehrfach ihr\nEinverständnis mit der Verlesung des Protokolls erklärt\n(HA Bl. 2022 R,, 2023). Nach der Anordnung der Verlesung weist das Protokoll der Hauptverhandlung den Vermerk auf: \"Einwände hiergegen werden nicht erhoben\",\n\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,\nob ein deutsches Gericht von einem ausländischen die\nEinhaltung deutscher Verfahrensvorschriften erwarten\nkann (verneinend BGH, Urteil vom 19, Dezenber 1975 -\n\n2 StR 480/73), ob das österreichische Strafverfahrensrecht eine dem § 168 a Abs. 1 StPO entsprechende Rege-\n\n- 10 -\n\nlung enthält und welche Rechtsfolgen an eine etwaige\nNichtbeachtung einer solchen Vorschrift zu knüpfen sind.\nMit der Unterzeichnung des mit dem Protokoll verbundenen Begleitschreibens übernahm der Vernehmungsrichter\nim vorliegenden Fall auch die Verantwortung für die\nVernehmungsniederschrift.\n\n3. Unzulässig ist die weitere Beanstandung, die\nStrafkammer habe §§ 250, 251, StPO verletzt, weil sie\n\"einen Großteil der geschädigten österreichischen Kunden\" an ihrem Wohnort kommissarisch habe vernehmen und\ndie Vernehmungsniederschriften habe verlesen lassen, obwohl eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für die\nZeugen durchaus zumutbar gewesen sei. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\nStPO, Der Revisionsführer erwähnt zwar zwei Zeugen,\nteilt aber im übrigen nicht mit, welche weiteren Zeugen\ngemeint sind und in welchen Fällen der Angeklagte und\n\nder Verteidiger der Verlesung zugestimmt haben und in\nwelchen nicht,\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die\nVerurteilung des Angeklagten Mg@e stand.\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\na) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen.\nDer Angeklagte Mg widmete sich ausschließlich\n\nder Firmenleitung (UA S. 43). Er war in der Firma Pe\ndie \"treibende Kraft\" (UA S. 310). Die Straftaten be-\n\n- 1 - 5\n\nruhten auf einem von ihm erdachten System. Er erkannte\ndie Marktlücke und entschloß sich, ein Unternehmen für\nden Vertrieb von Heißwasser-Hochdruckreinigungsgeräten\nzu gründen. Es gelang ihm, die Angeklagte PB und seinen Sohn Peter für seinen Plan zu gewinnen, Als Alleininhaber des Unternehmens konnte er wegen seiner Vorverurteilungen, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und des 1965 geleisteten Offenbarungseides nicht in\nErscheinung treten.\n\nb) Die gegen die Verurteilung erhobenen Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg.\n\nDie Angeklagten Mg und PEMB machten den Käufern durch ihre Vertreter \"generell eine verbindliche\nZusage über den Liefertermin\" (UA S, 253). Mit \"baldigst\" war \"längstens vier Wochen nach Vertragsabschluß\"\ngemeint (UA S. 131). Den Angeklagten war klar, daß kein\nKunde in Ungewißheit darüber verbleiben wollte, wann\ndas Gerät geliefert wird. Kein Käufer sollte zu einer\nVorleistung verpflichtet sein. Maßgebend sind insoweit\ndie Vereinbarungen zwischen der Firma PB und den Käufern, nicht dagegen die Vertragsbeziehungen zwischen\nder Firma PB und der BB Bam KG.Daß der Angeklagte\nMe von der Vorstellung geleitet war, die SEE -\nGERD Kunden könnten zwar spät, aber immerhin doch\nnoch beliefert werden, ist den Feststellungen nicht zu\nentnehmen. Eine solche Annahme würde im übrigen am Tatbestand nichts ändern. Das gilt auch für die Behauptung\nder Revision, der Angeklagte I habe der Firma Pa\nJede Möglichkeit genommen, die in den Vormonaten aufgelaufenen Lieferrückstände zu erfüllen. Auch wenn dies zu-\n\n- 12 -\n\ntrifft, waren die Angeklagten Pi und MW nicht berechtigt, die in ihre Hände gelangten Wechsel, die nur\nnach Lieferung der Geräte und nur bei Zahlungsverzug\nder Käufer zur Zahlung vorgelegt werden durften, alsbald an Lickert zur Diskontierung weiterzuleiten,\n\nSoweit die Ausführungen der Revision sich in Widerspruch zu den vom Tatrichter festgestellten Tatsachen setzen, sind sie unzulässig.\n\nc) Die Verurteilung wegen Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden,\n\nDurch die Weitergabe des Wechsels des Kunden WB\nüber 5.000,- DM, der versehentlich mit dem Verfalldatum\n\"15. Februar 1973\" versehen war und dessen Fälligkeitszeitpunkt in \"15. Februar 1974\" verfälscht wurde, machte der Angeklagte Mg von einer verfälschten Urkunde\nGebrauch und mißbrauchte zugleich die ihm von WB\neingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen in dieser Höhe zu verfügen (UA S. 111, 112, 235, 236).\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch ist rechtlich einwand-\n\nfrei begründet. Das gilt auch für die Anordnung der Maßregel.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Lem\n\nI. Die in der Revisionshauptverhandlung allein\nnoch aufrechterhaltene verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht gerechtfertigt.\n\nDie Revision erblickt Verfahrensverstöße darin,\ndaß die Strafkammer die Protokolle über die richterlichen Vernehmungen des Zeugen Schib vom 2. Mai 1977\nund des Zeugen Lee vom 7. Juni 1977 verlesen habe,\nobwohl das Protokoll Schi weder vom Zeugen noch vom\nRichter, das Protokoll Legiim> zwar vom Zeugen, nicht\naber vom Richter unterschrieben sei.\n\nDie Rügen dringen aus den Gründen, die zuB I 2 ausgeführt sind, nicht durch.\n\nII, Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen.\n\nb) Die gegen die rechtliche Einordnung gerichteten\nAngriffe der Revision sind unbegründet.\n\naa) Die Täuschungshandlungen der Vertreter der Firma\nPB und der Mitangeklagten FEB und Me sind im angefochtenen Urteil hinreichend herausgearbeitet. \"Der angeklagte LED wußte dabei genausogut wie die Angeklagten PB und MW, daß den Wechselprotesten in vielen\nFällen Einwendungen gegen das Grundgeschäft zugrunde lagen und daß durch die Weitergabe der Wechsel den Kunden\ndiese Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgeschnitten\nwurden\" (UA S, 116). Der Beschwerdeführer wußte insbesondere, daß die Wechsel der Firma Ro] Jedenfalls insoweit\nkeine echten Warenwechsel darstellten, als die zu liefern-\n\n- 11h -\n\nden Geräte noch nicht ausgeliefert waren, eine etwaige\nKaufpreisforderung der Firma PB gegenüber den Wechselbezogenen also noch nicht fällig war. Er kannte Ursachen\nund Ausmaß der Finanzsituation der Angeklagten PB und\nMW, entnahm einer Vielzahl von Einzelfällen deren\nkriminelles Verhalten und erfuhr aus der umfangreichen\nKorrespondenz von der Tatsache, daß den Kunden die Akzepte mit dem Versprechen abgeschwindelt wurden, dadurch\nsolle nur der Kaufpreis \"abgedeckt\" werden (UA S. 119,\n301). Der Angeklagte Li \"nahm zumindest in Kauf,\ndaß die 37 Kunden, deren Akzepte er vorwerfbar zur Diskontierung brachte, die Akzepte unter Vorspiegelung der\nnach seiner Kenntnis falschen Tatsache einer Gerätelieferung jedenfalls vor Fälligkeit ihres Akzeptes, begeben hatten. Er nahm dies billigend in Kauf, weil es ihm\nlediglich darum ging, mittels möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma P@® gegenüber den von\nihm vertretenen Firmen abzubauen\" (UA S. 301, 302).\n\nbb) Die Feststellungen der Strafkammer zu den Einzelfällen stehen nicht in Widerspruch zur sonstigen Tatbeschreibung.\n\nWenn das Landgericht dem Angeklagten LB die\n\nKenntnis der wesentlichen Täuschungsinhalte anlastet,\n\nso schließt das nicht aus, daß die Vertreter in einigen\nFällen zusätzlich weitere und andersartige Täuschungen\nbegingen. Entscheidend ist, daß die vom Landgericht für\ndie Verurteilung des Angeklagten [CB als maßgebend\nerachteten Täuschungen in den Einzelfällen gegeben waren, auch wenn andere Vorspiegelungen hinzutraten. Das\nstellt die Strafkammer ausdrücklich fest: \"In sämtlichen\nEinzelfällen wurden sonach sämtliche nachstehend aufge-\n\n- 15 - 2\n\nführten Kunden zum Abschluß eines Kaufvertrages mit der\nwahrheitswidrigen Erklärung bewogen, sie erhielten innerhalb längstens vier Wochen ... ab Abschluß des Kaufvertrages ein Hochdruckreinigungsgerät \"Pros\" celiefert, das frühestens mit Lieferung, regelmäßig aber\nzu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sei. Sämtliche\nKunden vertrauten auf die ihnen mündlich gemachten Zusagen und den ihnen geläufigen Wortlaut einer \"Abdeckung\"\nder Maschine, In der irrigen Annahme, der Wechsel bleibe bei der Firma P@BB \"in der Schublade\" und werde ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt, falls sie nach Lieferung eines Hochdruckreinigungsgerätes dieses nicht bezahlten, unterzeichneten deshalb die Kunden auch als Be-\n\nzogene die ihnen von den Vertretern RB bzw. Kl\nvorgelegten Wechselformulare\",\n\nDie Täuschung, kurzfristig liefern zu können und zu\nwollen, und die Vorspiegelung, man benötige die Wechsel\nzur Sicherstellung des Kaufpreises, schließen sich im\nübrigen nicht aus, sondern bilden eine Einheit. Beide\nbetreffen das mit der Wechselannahme verbundene Grundgeschäft.\n\ncc) Die Verurteilung in den Einzelfällen C II 27 und\n31 ist durchaus vereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte LEE sei in den Fällen 1, 13,\n14, 17 und 36 nicht des Betruges schuldig. Im Fall II\n13 ist der Angeklagte Lem» entgegen der Behauptung\nder Revision nicht verurteilt (UA S, 213). Die Zahl 13\nin UA S. 237 stellt einen Schreibfehler dar. Gemeint ist\ndie Zahl 12. In den Fällen 1, 7, 9, 13, 14, 17 und 36\ngelangt die Strafkammer nicht zu einer Verurteilung,weil\n\n- 16 -\n\nsie insbesondere wegen des geringeren Preises (6.000,- DM)\nals nicht widerlegt erachtet, daß der Angeklagte Leib\nin diesen Fällen annehmen konnte, die Wechsel bezögen\n\nsich auf Vorführgeräte (UA S. 213). Der Angeklagte Lem\nhat die gleiche Einlassung auch in den Fällen 27 und 31\nvorgebracht (UA S. 229). Der Tatrichter war aber aus\nGründen der Folgerichtigkeit nicht gehalten, ihn auch in\ndiesen Fällen vom Betrugsvorwurf freizustellen, denn die\nFälle 27 und 31 waren anders gelagert, Als Kaufpreis war\nim Fall 27 der für Neugeräte übliche Betrag von 7.000,- DM\nvereinbart (UA S. 172), auf ihn wurde lediglich ein Skontonachlaß von 5 % = 350,- DM gewährt. Im Fall 31 betrug\nder Kaufpreis 6,.600,- DM und näherte sich damit dem Neupreis abzüglich Skonto. Unter diesen Umständen besteht\nauch nicht die Besorgnis, die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten Li in den Fällen 27 und 37\nübersehen, weil sie, abweichend von der Darstellung\n\nUA S. 229 auf UA S, 212 das Wort \"nur\" verwendet.\n\ndd) Die Voraussetzungen der Mittäterschaft des Angeklagten IWW sind rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\nDie Strafkammer führt dazu u.a. aus: \"Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft bei Begehung\ndes Betrugs erfordert nicht, daß sie selbst Jeweils unmittelbar die einzelnen Tatbestandsmerkmale verwirklichten. Entscheidend ist, daß sie - wie festgestellt wurde - insoweit bewußt und gewollt zusammenwirkten, als\ndie Angeklagten PB und MB ihren Verkaufsapparat ...\nzur Täuschung der Kunden und zur Erlangung der Kundenakzepte einsetzten, während der Angeklagte LEB unter zumindest billigender Inkaufnahme dieses Vorverhal-\n\n- 17 - #£\n\ntens durch die Diskontierungsvermittlung letztlich zur\nVollendung des Betrugs beitrug. Keiner der Angeklagten\nhandelte dabei mit bloßem Gehilfenvorsatz. Jeder wollte\nund billigte die Tat als eigene. Auch der Angeklagte\nLEE hatte ein eigenes Interesse an der Tat, aus der\ner sich eigenen Vorteil versprach. Sämtliche Angeklagten schließlich hatten auch die zur Verurteilung wegen\nMittäterschaft erforderliche Tatherrschaft!\" (UA S. 302,\n303).\n\nZum bewußten und gewollten Zusammenwirken auch des\nAngeklagten LB stellt das Landgericht u.a. fest:\n\"Als der Angeklagte LM im Herbst des Jahres 1973\ndazu überging, nahezu in Jedem Falle eines eingehenden\nWechselprotestes namens der Jeweils von ihm vertretenen\nIndossamten gegen den Wechselbezogenen Klage zu erheben,\nund gleichzeitig in einer Vielzahl von Schreiben ...\ndie Firma Pe aufforderte, möglichst viele Neugeschäfte bei der I@®B-Finanz zur Vermittlung einzureichen, zugleich erstmals Wert darauf legte, daß zwischen sog.\nGrundgeschäft und Wechselhingabe klar unterschieden werde, ging er von folgender Überlegung aus: ... Er war\nsich dabei bewußt, daß die Angeklagten Me und Pe\nihr von ihm schon mit Schreiben vom 21.8.1973 als unkorrekt und unseriös bezeichnetes Verhalten, das er in Einzelfällen auch als betrügerisch gemaßregelt hatte, nur\ndann fortsetzen konnten, wenn er sich für die I@B-rFinanz überhaupt weiterhin zur Vermittlung einer Wechseldiskontierung zur Verfügung stellte\" (UA S. 117, 118).\n\"Der Angeklagte Li handelte bei mindestens 37 Wechselgeschäften .„.. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeklagten PB und MB (insoweit bestand\n\n- 18 -\n\nzwischen ihnen ein zumindest stillschweigendes Einverständnis). PP und MB waren ja auf die weitere Wechselfinanzierung durch LEER dringend angewiesen und\nmußten zu diesem Zwecke möglichst viele Neugeschäfte abschließen, um in den Besitz möglichst vieler Kundenwechsel zu gelangen\" (UA S. 120).\n\nDurch diese festgestellten Gesamtumstände ist die\nAnnahme eines \"zumindest stillschweigenden Einverständnisses\" der Angeklagten hinreichend belegt. Mittäterschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\nStrafkammer bei den Angeklagten PB und MB direkten\nVorsatz bejaht, beim Angeklagten Leis Jedoch nur von\nbedingtem Vorsatz ausgeht, und daß die Vorstellungen\nder Angeklagten Pe und MB auch im übrigen teilweise über das Wissen des Angeklagten Li hinausgingen. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte LM habe nichts davon gewußt, daß die Wechsel nur zur Sicherung der Kaufpreisforderungen nach Lieferung der Maschinen und etwaigem Zahlungsverzug der\nKäufer hätten dienen sollen. Die Strafkammer führt dazu aus: \"Der Angeklagte IWW erfuhr aus seiner unmfangreichen Korrespondenz von der Tatsache, daß zumindest den Kunden, die sich selbst oder über ihre Anwälte\nan ihn gewandt hatten, die Akzepte mit dem Versprechen\nabgeschwindelt wurden, insoweit solle nur der Kaufpreis\nabgedeckt werden\" (UA S, 301).\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\neine Fülle von Tatsachen vorträgt, die in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht enthalten sind,\nkann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die\n\nwre\n\n- 19 - X:\n\nAusführungen zur Mittäterschaft enthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze, Schlüsse\ndes Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind, Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters mit der Rüge, dieser hätte\n\nzu anderen tatsächlichen Schlußfolgerungen gelangen\nmüssen, sind im Revisionsrechtszuge unzulässig. Die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers kann diejenige\ndes Tatrichters nicht ersetzen. Das gilt auch für die\nAuslegung des Inhalts von Urkunden, insbesondere der\nKorrespondenz der Angeklagten. Aus der Tatsache, daß\ndas angefochtene Urteil nicht alle Einzelheiten anführt,\ndie der Beschwerdeführer hervorhebt, kann nicht geschlossen werden, daß das Landgericht sie nicht geprüft hat.\nDie Abgrenzung zur Beihilfe ist mit rechtlich einwandfreier Begründung vollzogen (UA S, 302, 303). Das wirtschaftliche Motiv des Angeklagten LM für sein Verhalten und damit sein Tatinteresse sind eingehend beschrieben (UA S. 117, 313, 315). Es ist keineswegs ersichtlich, daß ein solches Handeln \"kaufmännischen Wahnsinn\" darstellt,\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe brauchen nur\ndie für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände\nanzugeben (§ 267 Abs. 3 StPO). Vollständige Wiedergabe\naller in Betracht gezogenen Gesichtspunkte ist weder erforderlich noch möglich,\n\nDie von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe die Vorwarnung durch eine Veröffentlichung\n\nin der Ci Presse in den Wind geschlagen\n\n- 20 -\n\n(UA S. 306) besagt, daß dieser Umstand ihn zu besonderer\nVorsicht hätte veranlassen müssen. Die Strafkammer berücksichtigt einerseits strafmildernd, daß der Angeklagte ICE sich objektiv in einer Situation befand, in\nder die Gefahr von Verlusten in Millionenhöhe bestand,\n\nund verwertet andererseits strafschärfend \"die Tatsache,\ndaß er angesichts seiner Intelligenz und seiner ansonsten korrekten, ordentlichen kaufmännischen Gepflogenheiten in Überschätzung der Realitäten mit besonderer Leichtfertigkeit eine derartig hohe Verschuldung der Firma Pe»\ngegenüber der I@®-Finanz und der BB BaWW zuließ, daß\nletztlich nicht nur er, sondern auch die beiden Mitangeklagten zu bedingt vorsätzlichem kriminellen Handeln Zuflucht nahmen\" (UA S. 313, 314). Beides ist miteinander\nvereinbar. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß auf\n\nder einen Seite die objektive wirtschaftliche Lage und auf\nder anderen das besondere Verschulden verwertet wird,das\nzu dieser Situation und damit erst zu kriminellen Handlungen der Beteiligten geführt hat.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-13/1-str-241-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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