{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-06_1_StR_747_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-06","aktenzeichen":"1 StR 747/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja Mur zu II 1-4\n\nStGB 1975 §§ 59, 59 b Abs, 2;\nBZRG §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1\n\nWird die Eintragung einer Verwarnung mit Strafverbehalt gen, § 14 Abs. 2 BZRG aus dem Register entfernt, so entsteht’dadurch ein Verwertungsverbot\nnach § 49 Abs. 1 BZRG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ya\nBCHSt: ja Mur zu II 1-4\n\nStGB 1975 §§ 59, 59 b Abs, 2;\nBZRG §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1\n\nWird die Eintragung einer Verwarnung mit Strafverbehalt gen, § 14 Abs. 2 BZRG aus dem Register entfernt, so entsteht’dadurch ein Verwertungsverbot\nnach § 49 Abs. 1 BZRG.\n\nBGH, Urt, v. 6. März 1979 - 1 StR 747/78 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHEHOF\n\n1_StR 747/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Johanna W GEEEEEEEB geborene PEN\neus LESER, geboren ar cHEEEEEE\n\nin Altdorf, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. März 1979, en der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter em Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nin der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt gem\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekret4rin EEE.\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n5. September 1978 im Strafeusspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen sufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch ber\ndie Kosten des Rechtemittels, en eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkenwer des Landgerichts zurlickverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von £Zünf\nJahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg,\n\nI, Die Verfahrensrlige dringt nicht durch. Die\nBeschwerdeführerin hatte in der Hauptverhandlung vergeblich beantragt, einen weiteren Sachverständigen tiber\ndie Ursächlichkeit der Mißhandlungen für den Tod des\nKindes zu hören, Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt\ndie Revision den ablehnenden Beschluß des Landgerichts\nnicht mit. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung\nder Aufklärungspflicht kann die Rüge keinen Erfolg haben,\nweil sich nach der ausführlichen Derlegung des Sachverständigen Dr, Eisennenger die Vernehmung eines weiteren Gutachters nicht aufdrängte,\n\nIl. Der eingehend begründete Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für\nGle Annahme der Voraussehbarkeit tödlicher Verletzungsfolgen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDie Strafkammer führt strefschärfend an, daß\nAle Angeklagte durch den Strafbefehl vom 29. Novenber 1975 vorgewarnt worden sei (UA 8, 43). Wegen einer\nfrüheren Mißhandlung des Kindes am 25, Septenber 1975\nhatte das Amtsgericht Landsberg/Lech gemäß § 59 StGB\n\neine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen;\ndlese Entscheidung wurde am 4, Februar 1976 rechtskräftig. Nach Ablauf der an diesem Tag beginnenden\nzweijährigen Bewährungszeit erledigte sich der Strafvorbehalt (UA S. 7); die Eintragung im Bundeszentralregister wurde entfernt (UA S, 41). Gleichwohl hält\ndas Landgericht die Verwarnung für verwertbar, weil\ndie \"Entfernung\" aus dem Register gemäß § 14 Abs, 2\nSatz 2 BZRG nicht einer \"Tilgung\" gleichzuachten sei\nund deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot (§ 49\nAbs, 1 BZRG) führe (UA S. 41, 42). Dieser Auffassung\nkann der Senat nicht folgen,\n\n1. Für die Meinung des Landgerichts 138t sich\nanführen, daß das Gesetz die Worte Tilgung und Entfernung nebeneinander mit unterschiedlicher Bedeutung\ngebraucht, Aus § 43 Abs, 2 Satz 1 BZRG kenn man entnehmen, daß mit Entfernung die technische Durchführung\neiner Tilgung gemeint ist. An sich zutreffend ist auch\nder Hinweis auf § 22 BZRG: Hier ist von Entfernung eines\nEintrags die Rede, ohne daß damit die materiell-rechtlichen Wirkungen der §§ 49 ff BZRG verbunden sind\n(ebenso Götz, Das Bundeszentralregister, 2. Aufl. § 22\nAnn. 3). Schließlich ist zu beachten, daß § 49 BZRG\ndie nach § 46 Abs, 2 StGB gebotene Erörterung des Vorlebens des Täters einschränkt und deshalb als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (BGHSt 25, 64, 65),\n\n2. Diese Erwägungen stützen jedoch die Rechtseuffassung der Strafkammer nicht.\n\nDer Sprachgebrauch des Gesetzes allein gibt\ndazu nichts her. Wenn beispielsweise bei der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§§ 27 ft\nJGG) der Schuldspruch getilgt wird (§ 30 Abs. 2 JGG),\n80 wird die Eintragung \"entfernt\" (§ 15 Abs. 2\nNr. 1 BZRG;} nach dem früheren Rechtszustand - § 96\nAbs, 1 Satz 2 JGG - hieß es \"wird getilgt\"). Ersichtich soll mit der Tilgung des Schuldspruchs keine Beringere Wirkung erzielt werden als mit dem Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 1 BZRG (so auch Götz aaO § 15\nAnm. 5 a; vgl. BGHSt 24, 378, 379).\n\n§ 22 BZRG ist eine Bestimmung für Sonderfälle\n(Entfernung des Eintrags wegen mutmaßlichen Todes oder\nhohen Alters), aus der sich kein Hinweis für die hierzu entscheidende Frage gewinnen 15ßt,\n\nAush der Charakter des § 49 BZRG als einer\nAusnahmevorschrift hindert nicht die sinngemäße Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZAG. Wie bei der rechtsähnlichen Tilgung des Schuldspruchs im Jugendstrafrecht soll sich der gemäß § 59 StGB verwamte Täter\nals unbestraft bezeichnen können, wenn es bei der Verwarnung \"sein Bewenden hat\" (§ 59 b Abs. 2 StGB). Es\nerscheint nicht sinnvoll, die Eintragung zu entfernen mit der Wirkung, daß das Gericht in einem\nneuen Verfahren keine Strafnachricht mehr erhält, und\nes andererseits dem Zufall zu überlassen, ab der neue\nTatrichter von der friiheren Straftat auf andere Weise\nerfährt und dadurch die Möglichkeit erhält, sie zum\nNachteil des Betroffenen zu verwerten. Es entspricht\ndeshalb dem Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BZRG, daß die\n\nEntfernung der Eintragung die Rechtsfolgen der\n§§ 49 £f BZRG herbeiführt (so auch Götz aa0 § 14\nAnm. 9 e),\n\n5. Dieser Auffassung steht nicht entgegen,\ndaß ein eingestelltes Ermittlungsverfahren - ein Verfahren also, das nicht zu einer gerichtlichen Ahndung\ngeführt hat - strafschärfend verwertet werden darf;\ndiese vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung\n(BGHSt 25, 64; ebenso BVerfGE 36, 174 = NIW 1974, 179)\nstützt sich auf den Wortlaut des § 49 Abs. 1 BZRG,\nder eine Verurteilung und ihre Eintragung im Register\nvoraussetzt, sowle auf die Erwägung, daß erst die entsühnende Wirkung einer Verurteilung das Verwertungsverbot rechtfertigt. Als Verurteilung im Sinne des\n§ 49 BZRG ist auch die Verwarnung mit Strafvorbehalt\nanzusehen (§ 4 Nr. 3 BZRG), Ist eine Verurteilung ergangen, 50 darf - bei Anwendbarkeit den 5 49 BZRG -\nsuch die Warnfunktion des Urteils nicht mehr zu Un\ngunsten des Täters berücksichtigt werden, wie die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (Seite 65 aaO).\n\n4. An dem hiermach gegebenen Verwertungsverbot ändert nichts, daß im vorliegenden Fall die frühere\n\n‚Streftat zu vormundschaftlichen Maßnahmen (vorläufiger\n\nEntzug des Rechts auf Aufentheltsbestimmung für das\nKind‘) geführt hat (UA S. 8). Der dahingehende Beschluß\ndes Antsgerichts Landsberg/Lech vom 9. Oktober 1975\nbleibt nach ausdrücklicher Vorschrift des § 49 Abs. 2\n\n_ — B2RG unberühf. Er durfte in der Hauptverhendlung er-\n\n- 1-\n\nörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt wer.\nden. Dasseibe gilt jedoch nicht für die Verwarnung\nmit Strafvorbehalt,\n\n5. Der Strafausspruch mıß deshalb aufgehoben\nwerden,\n\nDer Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit,\nerneut zu prüfen, ob entgegen der bisherigen Annahme\nein minderschwerer Fall gegeben ist, Das Landgericht\nhat die Anwendung des § 226 Abs, 2 StGB u.a. deshalb\nausgeschlossen, weil die nervliche Belastung der Angeklagten \"nicht von einem erwachsenen Menschen, sondern von einem erst 5+ jährigen Kind\" ausgegangen sei\n(UA 5. 39). Ob dieser Gesichtspunkt bei der \"einfach\nstruktuierten, hirnorganisch geschädigten und dadurch\naffektlabilen Angeklagten\" die angenommene Bedeutung\nhat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich,\n\nDasselbe gilt für die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen (UA S, 42), Die Schwurgerichtskammer hat die Ursache der Geschehnisse in der Verbindung der psychischen Verfassung der Angeklagten mit\ndem Benehmen des verhaltensgestörten Kindes gesehen;\n\nHaß oder Brutalität hat der Tatrichter als Motive aus»\n\ngeschlossen {UA S, 21). Die Revision weist deshalb zu-\n\ntreffend darauf hin, daß die Gründe der Mißhandlungen\nhier andere sind als bei Erziehungsberechtigten, die\n\neus Rücksichtslosigkeit, Abneigung oder Gleichgültigkeit ihre Kinder schlecht behandeln; um solche potentiellen Täter abzuschreoken, sollte die aus anderen Motiven\nhandelnde Angeklagte nicht höher bestraft werden, Die\n\nHeranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte ist\nnur im Rahmen der Schuldangemessenheit zulässig\n(BGHSt 7, 28, 325 ständige Rechtsprechung).\n\nPikart Loesdau Woesner\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/1-str-747-78","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/1-str-747-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.461963+00:00"}}