{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-03-06_1_StR_348_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-03-06","aktenzeichen":"1 StR 348/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 348/78 URTEIL\nUr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Radio- und Fernsehtechniker Kuno RB aus\n\nTU, dort geboren am. EEE 1953, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- X,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. März 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr me aus EEE und\nRechtsanwalt Eee EEE aus CENEEED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizhauptsekretärin iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1977\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht\nVerletzungen des förmlichen und des sachlichen Rechts\ngeltend. Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des\nStrafausspruchs,.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Schwurgerichtskammer war entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers ordnungsgemäß besetzt.\n\nAn der Verhandlung haben nur die Berufsrichter mitgewirkt, die zu dieser Zeit der Kammer zugeteilt waren.\nWeitere Richter gehörten ihr zur Zeit der Hauptverhandlung\nnicht an. Die vom Präsidium am 13. April 1977 beschlossene\nzusätzliche Zuweisung des Richters EB als üritten Beisitzers hatte sich vor der Hauptverhandlung dadurch erledigt,\ndaß dieser Richter am 10. Oktober 1977 bei dem Landgericht\nausschied. Einer Prüfung, ob seine Zuweisung an die Schwurgerichtskammer gerichtsverfassungsmäßig war, bedarf es daher\nnicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob über das Ausscheiden dieses Richters ein Präsidialbeschluß ergangen ist.\n\n2. Auch die Rüge einer mehrfachen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes greift nicht durch.\n\nDaß während der Ausschließung der Öffentlichkeit eine\nvon der Ausschließungsanordnung nicht erfaßte Beweiserhebung\nstattgefunden habe, hat die Revision nicht belegt. Die im\n\nnichtöffentlichen Verhandlungsabschnitt vorgenommene\nTeilverlesung des von dem Erzieher L@B verfaßten\nBerichts vom 10. April 1969 diente nach der Sitzungsniederschrift ausschließlich als Grundlage eines Vorhalts an die Zeugin R@MiB. Der erste Satz des einschlägigen Protokollvermerks bezeichnet weder den verlesenen\nBerichtsteil noch den Grund der Verlesung. Über beides\nverhält sich allein der zweite Satz. Er ist als Konkretisierung der mit dem ersten Satz getroffenen Protokollfeststellung zu verstehen. Dem Urteil kann ebenfalls\nnicht entnommen werden, daß die Teilverlesung noch zu\neinem anderen Zweck als zu dem eines Vorhalts an die\nZeugin geschehen sei.\n\nDamit ist zugleich auch der Rüge, das Landgericht\nhabe mit der Teilverlesung gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, die tatsächliche Grundlage entzogen.\n\nDie Behauptung der Revision, das auf die Ausschließung\nder Öffentlichkeit hinweisende Schild an der Außenseite\nder Tür zum Zuhörerraum sei erst etwa eine Stunde nach\nErledigung der im Ausschließungsbeschluß bezeichneten\nVernehmungen und Fortsetzung der Verhandlung entfernt\nworden, ist unbeachtlich, Der Beschwerdeführer trägt\nnicht vor, daß das Gericht - die Richtigkeit des Revisionsvorbringens unterstellt - eine verspätete Entfernung des Schildes zu vertreten hat (vgl. BCGHSt 22, 297).\n\nDer Rüge zum Erfolg verhelfen kann schließlich nicht\ndie Behauptung, an der Tür zum Zuhörerraum habe während\ndes gesamten ersten Verhandlungstages ein Schild mit dem\n\nHinweis gehangen, daß der Sitzungssaal überfüllt sei,\nobwohl nach der gegen 17 Uhr eingetretenen Beendigung\n\ndes nichtöffentlichen Verhandlungsteils nur noch wenige\nZuhörer anwesend gewesen seien. Träfe die Behauptung zu\nund hätten sich, wie die Revision weiter behauptet, tatsächlich einige als Zuhörer erschienene Personen durch\n\ndas Schild vom Betreten des Saales abhalten lassen, wäre\nmöglicherweise die Öffentlichkeit beschränkt gewesen.\n\nAber auch hier gilt, daß eine Öffentlichkeitsbeschränkung\nkeinen Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO bildet,\nwenn sie vom Gericht nicht zu vertreten ist (BGHSt 22, 297).\nAngesichts der vorgerückten Stunde war es nicht ungewöhnlich, daß an der Verhandlung nur noch wenige Zuhörer teilnahmen, Deshalb brauchte sich dem Gericht nicht der Verdacht aufzudrängen, daß die Öffentlichkeit der Verhandlung\nbeeinträchtigt sein könne. Hinzu kommt, daß den Sitzungsdienst ein Justizhauptwachtmeister wahrnahm, der dem Vorsitzenden nach seiner dienstlichen Äußerung seit über\n\nzwei Jahren als sorgfältig und zuverlässig bekannt war.\n\n3. Entgegen dem Revisionsvorbringen lag der Anwesenheit einzelner Zuhörer beim nichtöffentlichen Verhandlungsteil ein Gerichtsbeschluß zugrunde. Der Beschluß mußte nicht\nförmlich erlassen werden, sondern konnte auch stillschweigend ergehen (BGH, Urteil vom 5. April 1956 - 4 StR 54/56;\nLöwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 125 GVG Ran. 8; Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 175 GVG Ran. 4). Er lag hier\ndarin, daß der Vorsitzende die Anwesenheit gestattete und\nkeiner der anderen Richter widersprach. Einer Anhörung der\n\nBeteiligten bedurfte es nach § 175 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht.\n\n4. Die Aufklärungsrügen erweisen sich, soweit sie überhaupt zulässig sind, als unbegründet. Das gilt insbesondere\nfür die Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu etwaigen vorgeburtlichen Schädigungen des Angeklagten zu treffen.\n\nII. Sachrüge\n\n4. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insbesondere wird die Beweiswüdigung zur Frage des\nTötungsvorsatzes von der Revision vergeblich beanstandet.\n\nDie Strafkammer hat, wie ihre Ausführungen zum Bewußtsein des Angeklagten von der Erbarmungslosigkeit und der\nGefühllosigkeit seines Vorgehens zeigen, in ihre Überlegungen mit einbezogen, daß der Angeklagte geschlechtlich\nerregt war.\n\nMit ihrer Argumentation, auch die vor und nach Beginn\ndes Geschlechtsverkehrs gemachten Äußerungen des Angeklagten zeigten, daß er den für möglich erkannten tödlichen\nErfolg seines Handelns billigte, setzt sich die Kammer\nnicht in Widerspruch zu ihrer Feststellung, daß der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz spätestens bei Begimn des Geschlechtsverkehrs faßte. Sie konnte rechtsfehlerfrei die zeitlich davor geäußerten Drohungen, er werde dem\nMädchen \"die Luft abdrücken\" und werde es \"umbringen\", bei\nder Ausdeutung seiner Drohung nach Beginn des Geschlechtsverkehrs, er werde \"endgültig zuziehen\", verwerten.\n\n- 7- “3\n\nUnbegründet ist weiter die Rüge, die Strafkammer habe\nihre aus den festgestellten Beweisanzeichen gezogene Folserung, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte, zu Unrecht als zwingend angesehen. Daß dieser\nSchluß möglicherweise nicht zwingend war, hinderte die\nStrafkammer nicht, ihn zum Inhalt ihrer Überzeugung werden zu lassen (BGHSt 10, 208, 210; 25, 365, 367). Seine\nNachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich\ndarauf, ob er denkgesetzlich möglich und mit allen festgestellten Tatsachen vereinbar ist. Das ist der Fall.\n\nDa die Kammer an der Richtigkeit ihrer Schlußfolgerung\nkeinen Zweifel hegt, war für die Anwendung des Grundsatzes,\ndaß Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen, kein\nRaum.\n\nDer Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß\ndie Kammer zu Unrecht die Mordqualifikationen der Tötung\nzur Befriedigung des Geschlechtstriebes und der grausamen\nBegehungsweise angenommen habe.\n\nWer, wie der Angeklagte, gegen sein Opfer Gewalt anwendet, um seine Geschlechtslust befriedigen zu können,\nund dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend\nin Kauf nimmt, tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\nauch dann, wenn, wie hier, die Triebbefriedigung vor dem\nTod des Opfers erreicht werden soll und erreicht wird\n(BGHSt 19, 101, 105; LK 9, Aufl., § 211 Rdn. 7; Schönke-Schröder, StGB 19, Aufl., § 211 Rdn. 16). Daß das Vorgehen\n\ndes Angeklagten grausam im Sinne des § 211 StGB war, zieht\nauch die Revision nicht in Zweifel. Daß sich der Angeklagte\nder die Grausamkeit seines Handelns begründenden Umstände\nbewußt war, hat die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nNach alledem ist der Angeklagte auch bei Berücksichtigung der Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur\nuneingeschränkten Anwendung von § 211 StGB herausgestellt\nhat (vgl. NJW 1977, 1525; 1979, 207) mit Recht wegen Mordes\nverurteilt worden.\n\n2. Die Sachrüge hat aber insoweit Erfolg, als sie sich\ngegen den Strafausspruch richtet.\n\nDas Landgericht hat es als nicht ausschließbar angesehen,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Es hat ihm gleichwohl eine Strafmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Die dafür\nangeführten Gründe reichen nicht aus. Auch wenn der Angeklagte bereits zur Zeit seines Alkoholgenusses zum Geschlechtsverkehr mit seiner Schwägerin entschlossen war\n(UA S. 35), sprach das nicht gewichtig gegen eine Strafmilderung. Denn ein solcher Entschluß umfaßte nicht ohne\nweiteres den Willen, wenn nötig den Geschlechtsverkehr zu\nerzwingen, ferner nicht den Willen, erforderlichenfalls\nauch zur Tötung des Opfers geeignete Gewalt anzuwenden und\nden möglicherweise eintretenden Todeserfolg in Kauf zu nehmen. Nicht einmal die Vorstellung, daß sich das Geschehen\nso entwickeln könne, ergab sich von selbst. Die Urteilsgründe lassen weiter eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der Angeklagte die zweite der beiden zusammen-\n\n-9- 3\n\nwirkenden Ursachen seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nämlich die entwicklungsbedingte mangelhafte\nBeherrschung seines Geschlechtstriebs (vgl. UAS. 33),\noffensichtlich nicht zu verantworten hat,\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nKuhn Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/1-str-348-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-03-06/1-str-348-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:57.440133+00:00"}}