{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-20_1_StR_745_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"1 StR 745/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 745/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Werner H ep aus Ne,\ndort geboren am EEE 19.6,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nÄL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n’\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. August 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Zuhälterei, begangen in\nTateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung, sowie der\ngefährlichen Körperverletzung und der\nKörperverletzung schuldig ist;\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen I 2 a bis c der Urteilsgründe sowie\nim Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist abzuändern, weil in den\nFällen I 2 b und c auf der Grundlage der Feststellungen\nTateinheit zwischen der Zuhälterei und den Körperver-\n\nletzungsdelikten anzunehmen ist. In beiden Fällen\nwaren die Mißhandlungen Bestandteil des Ausbeutens.\nDagegen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen,\ndaß sie auch in den Fällen I 2 d und e zugleich Teile\nder Ausbeutungshandlung waren, Die Änderung des\nSchuldspruchs hat zur Folge, daß die betroffenen\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben sind.\n\nIm übrigen sind Rechtsfehler nicht erkennbar.\nDie Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-745-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-745-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.988186+00:00"}}