{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-20_1_StR_718_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"1 StR 718/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—\n.\n\nPIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 718/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Leopold Freiherr von H o EEEep 0' C «EEE\naus MEEEEEEEB, geboren am WE. NEE 1945 in Sup, Land-\n\nkreis Regie.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt E>, GEEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Jui 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat im\nwesentlichen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtlich unbedenklich. Der\nBeschwerdeführer wendet sich hiergegen auch weder mit\nVerfahrensrügen noch mit seinen Ausführungen zur Sachbeschwerde.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betruges nicht\nbestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Feststellungen reichen nicht aus, den Vorwurf\nzu begründen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz\ndie Gläubiger der GmbH geschädigt. Das Urteil sagt hierzu nur, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein Scheitern des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger als möglich\n\nerkannt und diesen Ausgang seiner Geschäftstätigkeit gebilligt (UA S. 6). Diese formelhafte Wendung genügt hier\numso weniger, als der Sachverhalt Anlaß zur Prüfung bot,\nob der Angeklagte etwa nur bewußt fahrlässig handelte.\n\na) Die Strafkammer scheint auf einen mit der Unternehmensgründung gefaßten bedingten Schädigungswillen vor\nallen deshalb geschlossen zu haben, weil schon bei Betriebsaufnahme eine Überschuldung bestand (UA S. 21).\nDas Wissen davon und die Einsicht in die Möglichkeit des\nScheiterns lassen aber ebenso die Annahme zu, daß der\nAngeklagte auf eine günstige Entwicklung vertraut habe.\n\nDer Tatrichter bezeichnet zwar die Anfangsüberschuldung als unbehebbar (UA S. 21); er stellt hierzu fest,\ndaß allein die Mietkosten einen Umsatzgewinn von 4.000,- DM\nim Monat erfordert hätten (UA S, 18). Über die tatsächlich\nerzielten Umsätze, wie überhaupt zu der Entwicklung der\nGeschäfte, enthält das Urteil indessen keine Darlegung.\nEs fehlt deshalb an einer sicheren Grundlage für Rückschlüsse auf die innere Tatseite, nämlich für Feststellungen darüber, welche Umsatzerwartungen der Angeklagte hegte, als er die Geschäfte mit den geschädigten\nGläubigern abschloß, d.h. ob er hoffen durfte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit aus\nGewinnen tilgen zu können. In diesem Zusammenhang wäre\nes auch geboten gewesen zu klären, ob die Ursache des\nKonkurses ein zu geringer Umsatz oder die Verschleuderung\nvon Waren durch die Mitgesellschafter war.\n\nb) Die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes\nist im vorliegenden Fall ferner schwer vereinbar mit der\nFeststellung, daß der Angeklagte seine gesamten Barmittel\nin das Unternehmen eingebracht hat (UA S. 5). Nach Auffassung des Landgerichts spricht das für seine optimistische Einstellung, hinderte aber nicht \"die naheliegende\nErkenntnis, daß das Unternehmen mit entsprechenden Ausfällen der Gläubiger scheitern werde\" (UA S. 21, 22).\n\nDaß der Angeklagte aber bewußt das Risiko einging, sein\ngesamtes Barvermögen zu verlieren, ist den Feststellungen\nnicht zu entnehmen.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betruges muß deshalb aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, daß dieser\nSchuldspruch sich auch auf die Bemessung der Einzelstrafe\nwegen Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ausgewirkt hat. Der gesamte Strafausspruch kann deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\nZu der von der Revision gerügten Nichtanwendung des\n§ 56 Abs. 2 StGB ist für die neue Hauptverhandlung zu bemerken, daß eine Strafaussetzung nicht nur dann zulässig\nist, wenn das Verhalten des Täters sich aus einer Konfliktslage ergeben hat oder \"einem Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrund nahegerückt\" (UA S. 27)\n\nist, wie die Strafkammer anzunehmen scheint (vgl. dazu\nBGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-718-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-718-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.969330+00:00"}}