{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-20_1_StR_690_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"1 StR 690/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 690/78 BESCHLUSS\n\n20.238\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried H o EEE aus Dei,\ngeboren am Gb. EEE 1946 in Ce CE,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\na /\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n17. Juli 1978\n\n1. wie folgt abgeändert:\n\na) Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des Verstoßes gegen das Berufsverbot (II.1. der Urteilsgründe) entfällt;\n\nb) in den Fällen II.2. bis 7. und II.12.\nder Urteilsgründe wird der Angeklagte\nJeweils wegen Betrugs oder (im Falle\nII.12.) versuchten Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot verurteilt;\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle II.11.\nder Urteilsgründe verurteilt worden\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe, die Führungsaufsicht und das\nBerufsverbot.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Wenn ein Berufsverbot im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird, ändert das nichts an der\nStrafbarkeit von Verstößen, die vor der Aufhebung begangen worden sind. Das rechtskräftige Urteil verlangt\nwährend der Dauer seines Bestands Beachtung (Dreher/\nTröndle, StGB 38. Aufl. § 145 c Rdn. 2; LK 10. Aufl.\n§ 145 c Rdn. 5). Dem Angeklagten kann jedoch kein\nselbständiges Vergehen gegen das strafgerichtliche Berufsverbot zur Last gelegt werden. Durch die von ihm\nin den Fällen II.2. bis 7. und II.12. der Urteilsgründe verübten Betrugshandlungen hat er zugleich Einzelakte eines fortgesetzten Verstoßes gegen das Berufsverbot begangen. Durch diese Fortsetzungstat werden die\nzueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Betrugsdelikte nicht zur Einheit zusammengefaßt (vgl.\nBGHSt 1, 67).\n\n2. Die im Falle II.11. der Urteilsgründe vom\nAngeklagten erhobene Rüge ist begründet. Die bruchstückweise und nur inhaltliche Wiedergabe des Schreibens des Angeklagten vom 22. Januar 1976 an den Zeugen\nHB ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung\nnicht, ob das sachliche Recht rechtsfehlerfrei ange-\n\nwendet worden ist. Insbesondere für den Tatbestand\nder Erpressung, dessen Verwirklichung die Strafkammer\naus dem Schreiben folgert, kann es schon für die\näußere, vor allem aber für die innere Tatseite entscheidend auf den Wortlaut des Schreibens ankommen.\n\n3, Die Änderung des Urteils gemäß I.1.a) und\ndie Teilaufhebung gemäß II.2.a) bedingen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregeln\n(BGHSt 14, 381, 382; LK 10. Aufl. § 53 Rdn. 21).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des tatrichterlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nPikart Loesdau Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-690-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-690-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.953463+00:00"}}