{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-20_1_StR_670_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"1 StR 670/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 670/78 URTEIL\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Egon Hop „aus Step, geboren am WW. EEE 1911 in Mei,\n\n2. den Wirtschafts- und Sozialforscher Dr. Horst\nSch EB aus KW, geboren am Wi. m-EEE 1934 in DOWN,\n\nwegen unerlaubten Waffenhandels\n\ncn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten HB und\nDr. SchilB wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 2. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, .soweit es diese Angeklagten\nbetrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten\nHe und Dr. SchEB, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Hp und\nDr. SchlB wesen unerlaubten Waffenhandels je zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Beide Angeklagte rügen Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte Dr. Schiiie beanstandet auch das Verfahren.\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ha:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten HB kann\nkeinen Bestand haben, weil es nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft ist, ob das von der Strafkamner\nangenommene Tatbestandsmerkmal (des selbständigen Vermittelns) \"im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\"\n(vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 7 Abs. I Nr. 2\nWaffG) bejaht werden durfte.\n\nDie Strafkammer führt zu diesem Merkmal lediglich\naus, daß der Angeklagte Betriebsinhaber (UA S. 6) und\n\nKaufmann (UA S. 30) gewesen sei, der \"alle möglichen\n\nWaren vertrieb\" (UA S. 16). Diese Begründung ist schon\ndeshalb unzureichend, weil das Tatgericht andererseits\nfestgestellt hat, daß der Angeklagte \"1976\" zur Aufgabe\nseiner Fabrik gezwungen wurde und \"seither\" vermögens-\n\nund arbeitslos war, und weil trotz dieser Feststellung\n\ndie Frage offen geblieben ist, ob die dem Angeklagten zur\nLast gelegten tatbestandsmäßigen Handlungen vor oder nach\n\"Aufgabe der Fabrik\" begangen worden sind. Lagen die tatbestandsmäßigen Handlungen nach diesem Zeitpunkt, deutet\nnach den bisherigen Feststellungen nichts darauf hin, daß\nder Angeklagte sich dennoch als selbständiger Vermittler\n\"im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\" betätigt\nhat. Mit diesem Tatbestandsmerkmal kann nicht lediglich\neine Tätigkeit wirtschaftlicher Art gemeint sein. Der mit\n§ 7 beginnende Abschnitt II des Waffengesetzes enthält die\nwesentlichen Vorschriften über den Zugang zum Waffenherstellungs- und Waffenhandelsgewerbe (vgl. insbesondere\n\n§§ 8, 9 WaffG). Deshalb ist der Auffassung zuzustimmen, daß\nder Begriff der \"wirtschaftlichen Unternehmung\" gewerberechtlich zu verstehen sei als Umschreibung einer abgrenzbaren, persönliche und gegenständliche Mittel zusammenfassenden Leistungseinheit, mit der Wirtschaftsgüter erzeugt oder\nwirtschaftliche Leistungen erbracht werden, wenn hierdurch\neine Teilnehme am Wirtschaftsverkehr stattfindet (Apel,\nWaffenrecht 2. Aufl. 1977 WaffG § 7 Anm. 5).\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte\ndie \"Leistungseinheit\" seines Betriebs nach Aufgabe des\neigentlichen Geschäftszwecks ganz oder zum Teil umformte\n\nund in den Dienst anderer wirtschaftlicher Zielsetzungen\n- auch des Waffenhandels - stellte. Die Feststellung,\n\ndaß er \"alle möglichen Waren vertrieb\" (UA S. 16), könnte\ndafür sprechen.\n\n2. Die Strafkammer hat ihre Ansicht, daß \"bei\nallen Angeklagten ein gewerbsmäßiger Waffenhandel ausschied\"\n(UA S. 29), nicht begründet. Sie versteht sich nicht von\nselbst. Das neue Tatgericht wird auch die Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden haben, ob dem Angeklagten tatsächlich die Einsicht fehlte, daß derjenige, der in\nder Bundesrepublik Waffenhandel betreiben will, einer Erlaubnis hierfür bedarf.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Sch:\n\n1. Die Sachbeschwerde greift durch, Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.\n\na) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen\nist es zweifelhaft, ob die Strafkammer das Tatbestandsmerkmal \"im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung\" mit\nRecht bejaht hat. Festgestellt ist, daß der Angeklagte als\nLeiter eines von ihm gegründeten Forschungsinstituts, das\nsich mit der \"Anwendung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften\" befaßt und z.B. Standortanalysen erstellt hat\n(UA S. 10), \"im Rahmen der Projektierung verschiedener Ob-Jekte auch die Empfehlung unterschiedlicher Produkte an\nInteressenten weitergab\" (UA S. 30). Es ist offen geblieben,\n\n-b-\n\nob durch diese Empfehlungen oder auch Vermittlungen\n\"geeigneter\" Erzeugnisse \"im Zusammenhang mit Standortanalysen\" (UA S. 10) das Forschungsinstitut auch den\nCharakter einer \"Leistungseinheit\" gewann, die durch\nErbringung wirtschaftlicher Leistungen am Wirtschaftsverkehr teilnahm (vgl. I. 1.) und ob der Angeklagte den\nWaffenhandel im Rahmen dieser \"Leistungseinheit\" betreiben wollte.\n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen ist es auch\nzweifelhaft, ob der Angeklagte im Sinne von § 53 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen von Schußwaffen\nvermittelte oder zu vermitteln versuchte (§ 53 Abs. 2\nWaffG).\n\nEr erklärte auf Anfrage des Mitangeklagten Dr. WE nach\nden Möglichkeiten einer Zusammenarbeit, die Waffenlieferungen\nbetraf, er könne \"praktisch alles liefern\". Er machte jedoch zur Bedingung, daß nur er mit dem Endabnehmer \"direkt\"\nverhandeln darf. Da Dr. W@&BW nicht in der Lage ‘war, einen\nEndabnehmer zu nennen, \"konnte das Geschäft mit dem Angeklagten nicht zum Abschluß gebracht werden\" (UA S. 22).\n\nDieser Sachverhalt läßt nicht eindeutig erkennen,\ndaß der Angeklagte bereits durch rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Zustandekommen eines Erwerbs, Vertriebs oder Überlassens von Schußwaffen, sei es auch nur in Form der Mitteilung eines Angebots oder des Nachweises der Gelegenheit\n\nzum Abschluß (vgl. Schneidewin in Stengleins Kommentar\nzu den strafrechtlichen Nebengesetzen 5. Aufl. 2. Bd.\nS. 487; Apel, Waffenrecht 2. Aufl. WaffG § 7 Anm. 6 f)\nmitwirkte. Das bloße Sicherbieten zur Entfaltung einer\nVermittlungstätigkeit ist noch kein Vermitteln (Schneidewin aa0).\n\n2. Die Hinweise unter I. 2. gelten auch hier.\n\nPikart Loesdau Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-670-78","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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