{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-20_1_StR_606_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-20","aktenzeichen":"1 StR 606/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"069\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 606/78 URTEIL\nU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Rudolf Ha EEE zus Oreiiiiikme,\ngeboren am WR. EB 19543 in Kögun/ Tem,\n\n2. den Kaufmann Rudi L ee aus Gamil,\ngeboren am WB. EB 1959 in MaEEEEB,\n\n53. die Kontrolleurin Mathilde S WB , geborene\nBeim, aus Pe, dort geboren am EB. EEE 1935,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE a1 s Verteidiger\nfür den Angeklagten Lew,\n\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts München II\nvom 28. April 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Hai,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\n2. auf die Revisionen der Angeklagten Le8-\nEB und SEM, soweit diese Angeklagten\nverurteilt worden sind,\n\n72\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß die Vollstreckung der Strafe des\nAngeklagten Le zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die insoweit entstandenen Kosten einschließlich der dem Angeklagten LM erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Halb zweier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten\nBetrugs, die Angeklagten Le und se je eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage schuldig gesprochen. Hab ist zur Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren, LEW zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten und S@®B zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden. Die Vollstreckung der gegen LEW und SEM erkannten Freiheitsstrafen ist zur\nBewährung ausgesetzt worden.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte\nHa@EER Aurch Manipulationen einen Zugewinnausgleichsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau verkürzen oder\nvöllig beseitigen (UA S. 8). Im September 1974 gewann\ner zunächst den Mitangeklagten L&WWB und sodann auch\ndie Mitangeklagte SW für seinen Plan. Beide sollten\nin wahrheitswidriger Weise bekunden, daß Ha@B die\nRückzahlung von Darlehen von insgesamt über\n120.000,- DM an sie schulde. Sie unterzeichneten fingierte Darlehensverträge und Quittungen und bestätigten während eines auf Klage der Enefrau angestrengten\nRechtsstreits vor einer Zivilkammer des Landgerichts\nMünchen II am 12. November 1976 als Zeugen uneidlich\ndas unwahre Vorbringen des Angeklagten.\n\nBereits zuvor hatte der Angeklagte durch seine\nRechtsanwälte gegenüber seiner Ehefrau Abwicklungsvorschläge unter Berücksichtigung der angeblichen Darlehensschulden unterbreiten lassen und schließlich sogar von ihr eine Zahlung von 47.000,- DM gefordert, ohne\nJedoch entsprechende Beweismittel vorzulegen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten richten sich mit\nSach- und Verfahrensrügen gegen ihre Verurteilung; die\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen den Schuldspruch hinsichtlich des\nAngeklagten Ha und gegen die Strafaussetzung im\nFalle Leis».\n\nI. Revision des Angeklagten Haie\n\n1. Prozeßvoraussetzungen\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Strafantrag von Frau WEB, der geschiedenen Ehefrau des\nAngeklagten, fristgerecht gestellt. Der Beginn der Strafantragsfrist setzt eine sichere Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter voraus; bloße Vermutungen oder Verdachtsgründe setzen die Frist nicht in Lauf\n(vgl. Dreher/Tröndle StGB 38, Aufl. § 77 b Rdn. Amit\nNachw.). Wenn die Strafkammer aus dem Vorbringen der Verletzten und ihres Rechtsanwalts HM (UA Ss. 25 bis 27)\ngefolgert hat, daß Frau WB erst kurz vor der Antragstellung von den Manipulationen des Angeklagten sichere\nKenntnis erhalten hat, so ist dies rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n2. Sachrüge\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Has wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des versuchten\nBetrugs begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDie knappe rechtliche Würdigung macht nicht deutlich,worin das Landgericht jeweils die zwei Betrugsversuchen zugrunde liegenden Täuschungshandlungen gesehen hat. Offenbar wollte die Strafkammer die Annahme von zwei Taten damit begründen, daß der Angeklagte \"sein Ziel, den rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, dadurch zu erreichen versuchte, daß er mit Hilfe zweier Personen getäuscht hat, so daß eine natürliche Handlungseinheit vorliegt\". Das Einschalten von zwei Personen zum gleichen\ntäuschungszweck begründet jedoch noch keine Mehrheit von\n\nVersuchshandlungen; im Falle der Vollendung hätten die\neinzelnen Täuschungshandlungen nur zu einer vermögensschädigenden Verfügung des Getäuschten, hier des Pro-\n\nzeßgerichts, führen können. Die Gesamtumstände einschließ-\n\nlich der vor Beginn des Rechtsstreits liegenden Täuschungshandlungen sprechen eher dafür, einen fortgesetzten Betrugsversuch anzunehmen. Hierzu bedarf es jedoch noch weiterer Feststellungen, insbesondere zur\nFrage des Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 19, 323).Es\nist nicht auszuschließen, daß sich die Annahme von zwei\nBetrugsversuchen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. In den Strafzumessungsgründen (UA S. 28) ist\nals belastend hervorgehoben, daß der Angeklagte zwei\nVergehen begangen habe. Der Schuldspruch kann daher\nnicht bestehenbleiben. Die Verurteilung muß mit den\nFeststellungen aufgehoben werden. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nII. Revision der Angeklagten LE und SB\n\nDer Schuldspruch ist an sich aus sachlichen Gründen nicht zu beanstanden. Beide Angeklagte sind wegen\nJe eines Vergehens der Beihilfe zum versuchten Betrug\nin Tateinheit mit einem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage verurteilt worden. Die Aufhebung der Feststellungen im Falle des Angeklagten Hab entzieht\nhier jedoch auch dem Schuldspruch gegen die Angeklagten\nLei und SE die verläßliche Grundlage. Auf die Sachrüge dieser Angeklagten muß daher ihre Verurteilung\nebenfalls aufgehoben werden. Die Verfahrensrügen bedürfen auch hier keiner Erörterung.\n\nIII, Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Verurteilung Hain\n\nderungen seiner 8eschiedenen Frau zu Fall zu bringen\n(UA S, 8 und 12). Auf seine Veranlassung unterzeichneten sie fingierte Darlehensverträge und Quittungen\n\n(UA S, 10, 11, 12). Wie im Urteil (S,. 13) ausgeführt\nist, ließ der Angeklagte Ha nit Schriftsatz vom\n20. April 1976 dem Landgericht München II vortragen,\n\nle eines Rechtsstreits durch entsprechende Zeugenaussagen vereinbart worden ist, nicht die Mitangeklagten\nauch zur Bestätigung der angeblichen Darlehen vor Gericht aufgefordert oder sich wenigstens ihrer weiteren Mitwirkung versichert haben soll. Hier hätte es\nnäherer Ausführungen bedurft, auch dahin, wie es zur\nVernehmung von LM und SED gekommen ist. Die Verurteilung enthält insoweit einen sachlich-rechtlichen\nMangel und ist daher aufzuheben.\n\n2. Strafaussetzung Le»\n\nDie Entscheidung, ob Strafaussetzung zur Bewährung\neinzuräumen ist, ist weitgehend dem Ermessen des Tatrichters überlassen. Ermessensfehler sind hier nicht erkennbar. Wenn die Strafkammer darin, daß der bisher\nnicht vorbestrafte Angeklagte, der ein tadelloses Vorleben geführt haben soll, sich ohne eigenes Interesse\nund aus bloßer Gefälligkeit zu der ihm zur Last gelegten Straftat hat verleiten lassen (UA S. 30), außergewöhnliche Milderungsgründe sieht, die die Strafaussetzung rechtfertigen, erscheint dies vertretbar (vgl. BGH,\nUrteil vom 29. April 1976 - 4 StR 137/76).\n\nInsoweit bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft\nerfolglos,\n\nIV, Im Ergebnis führen die Rechtsmittel dazu, daß das\nUrteil im ganzen aufgehoben und die Sache in vollem Umfang zurückverwiesen werden muß.\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß\ndie Bestimmung des § 157 StGB auch dann anwendbar ist,\n\n4,\n\nder alleinige oder der Endzweck gewesen ist (BGHSt 2,\n379; BGH NJW 53, 1479; BGH, Urteil vom 28. April 1971 -\n2 StR 658/70). Daß sich der Täter auf den Eidesnotstand nicht berufen hat, weil er bestritten hat, falsch\nausgesagt zu haben, steht der Anwendung nicht entgegen.\nBleibt zweifelhaft, ob die Absicht der Gefahrabwendung\nüberhaupt vorlag, so gilt der Grundsatz in dubio pro\nreo (BGH GA 68, 304),\n\nPikart Loesdau Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-20/1-str-606-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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