{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-15_1_StR_742_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-15","aktenzeichen":"1 StR 742/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N6H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 742/78 BESCHLUSS\n\nFE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Friedrich B a iHEEEEEEEEEE>\naus Beim, geboren am MB. CE 1942 in Dem,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Traunstein vom 28. September 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen Betruges in 14 Fällen und\nwegen versuchten Betruges in einem weiteren\nFalle verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZur Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I 1\nund 2 der Urteilsgründe wegen Betruges und versuchten Betruges zum Nachteil der Fa. SEP hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat in den Fällen 1 und 2 selbständige Handlungen angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch die zweite be-\n\ntrügerische Weinbestellung bei dem Weinhändler\nSED bereits am 25. November 1975 vorgenommen,\nalso bevor am 27. November 1975 von demselben Weinhändler die Weine aufgrund der ersten betrügerischen\nBestellung geliefert wurden (S,. 11 UA). Die erste\nBetrugstat war somit in dem Zeitpunkt, als der\nAngeklagte den Betrugsversuch im Fall 2 unternahm,\ntatsächlich noch nicht beendet. Unter solchen Umständen bildete der Entschluß zur Begehung des Betrugsversuchs zusammen mit dem ersten Tatentschluß\neinen Gesamtvorsatz, weil das erste Teilstück der\nfür die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen war (BGHSt 19,\n323). Es war daher hinsichtlich der unter 1 und 2\naufgeführten strafbaren Handlungen eine fortgesetzte\nHandlung anzunehmen,\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der\nSchuldspruch war daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte\n- neben 14 Vergehen des vollendeten Betruges - nur eines\nweiteren versuchten Betruges schuldig ist.\n\nDa diese Änderung nur zum Wegfall einer Einzelstrafe\nvon einem Monat führt, läßt sie die übrigen Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe unberührt. Der Strafausspruch kann\nJedoch aus einem anderen Grunde insgesamt keinen Bestand\nhaben,\n\nDie Strafkammer hat strafschärfend die Vorstrafen des\nAngeklagten ins Gewicht fallen lassen, insbesondere hat\nsie die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen nach § 47\nAbs. 1 StGB hiermit begründet (UA S. 55/56). Das wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn kein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG entgegenstand, Die im Urteil\n\nmitgeteilten Verurteilungen, die durchweg auf Geldstrafen\nlauten und in der Zeit vom 9, April 1970 bis zum 13. Februar\n1973 erfolgt sein sollen, legen indessen die Annahme nahe,\ndaß sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß §§ 43, 44\nAbs. 1 Nr. 1 a BZRG bereits zu tilgen waren, sodaß sie\n\ndann nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen,\n\nDer Strafausspruch war daher aufzuheben, In der neuen\nVerhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben,\ndie Frage einer möglichen Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 45 Abs. 2 BZRG nachzuprüfen. Abgesehen davon\nist zu bemerken, daß die schriftlichen Urteilsgründe keine\nEinzelstrafe zu Fall 11 ausweisen (UA S, 54, 56).\n\nIm übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen,\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen,\n\nPikart Loesdau Zipfel\nKuhn Niepei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-15/1-str-742-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-15/1-str-742-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.875273+00:00"}}