{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-06_1_StR_699_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"1 StR 699/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_699/78 URTEIL\n\n2,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Peter \"Sa DJ\naus FEW, dort geboren am MM. EEE 1955,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ES, EEE»,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n31. Juli 1978 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu Jugendstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte\nAngeklagte und sein um fünf Monate älterer Bekannter\nNorbert Ha hatten nach reichlichem Alkoholverzehr auf einer Fußgängerstraße in FEB den 57 Jahre alten Kaufmann Alfred WEB ohne jeden Anlaß angepöbelt und\nmit Händen und Fäusten geschlagen. Dadurch war WEB, der\nan einer fortgeschrittenen Arteriosklerose litt, so sehr\nin Angst und Aufregunggeraten, daß er einen tödlichen\nHerzinfarkt erlitt.\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet die Strafe als zu gering.\nFerner richtet sie sich gegen die Anordnung der Strafaussetzung. Insoweit wird sie vom Generalbundesanwalt\nvertreten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Die Bemessung der Strafe lag im pflichtgemäßen\nErmessen der Jugendkammer, das mit dem Rechtsmittel der Revision nur insoweit mit Erfolg angegriffen werden kann, als es Rechtsfehler auf-\n\nweist. Solche sind jedoch nicht ersichtlich und\nauch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan\nworden. Mit der Revision kann insbesondere nicht\ngerügt werden, daß die verhängte Strafe im Hinblick auf die Schwere der Tat sowie im Vergleich\nzu der gegen den Mitverurteilten HoB verhängten Strafe nicht hoch genug bemessen worden\nsei und daß ferner das gegen den Angeklagten bereits früher anhängig gewesene Strafverfahren\nnicht ausreichend berücksichtigt worden sei.\"\n\nInsoweit schließt sich der Senat der Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts an.\n\nAuch im übrigen greift die Revision nicht durch.\n\nDie von ihr nicht in Frage gestellte günstige Sozialprognose der Jugendkammer für den Angeklagten kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Gleiches gilt\nfür die Annahme der Kammer, besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Angeklagten rechtfertigten gemäß § 21 Abs. 2 JGG die Aussetzung der erkannten\nStrafe.\n\n8 21 Abs. 2 JGG ist - ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB -\neine Ausnahmevorschrift. Ihre Anwendung ist aber nicht\nauf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Beide Vorschriften\nermöglichen daher eine Strafaussetzung auch bei Taten,\ndie nicht in ganz besonderer Konfliktslage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichen (BGH NJW\n1976, 1413; 1977, 639; GA 1978, 78; 1978, 79). Dem Aus-\n\nnahmecharakter beider Vorschriften gemäß genügen andererseits nicht häufig vorkommende, sich vom Durchschnitt der\nTaten derselben Deliktsart nicht abhebende Milderungsgründe. Vielmehr müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht\nvorliegen (BGHSt 25, 142, 144; BGH GA 1972, 208; NJW 1976,\n1413; 1977, 639). Die Bewertung kann bei Jugendlichen und\nHeranwachsenden, die ihnen gleichstehen, wegen reifebedingter Gegebenheiten oder in Verfolg des Erziehungsgedankens,\nder das Jugendstrafrecht beherrscht, zu anderen Ergebnissen führen als bei Erwachsenen (BGHSt 24, 360, 363; BGH\nVRS 46, 106, 108; GA 1974, 343). Nach dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut müssen die besonderen Umstände sowohl\n\nin der Tat wie in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.\nDa insoweit eine klare Trennung häufig nicht möglich ist,\nkommt es auf eine Gesamtwertung an (BGH DRiZ 1974, 62;\n\nNJIW 1976, 1413; Urteil vom 30. Mai 1978 - 1 StR 124/78).\n\nDiese Rechtsgrundsätze grenzen den Begriff der besonderen Umstände nicht scharf ab. Es bleibt daher ein\nFallbereich, in dem es keine allein richtige Entscheidung gibt, sondern sowohl die eine Auffassung über das\nVorliegen solcher Umstände wie durchaus auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind. Innerhalb dieses\nBeurteilungsspielraums hat der Tatrichter die Wertung\nnach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl.\nLarenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl.\nSs. 279 f). Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht\ndaher nur darauf prüfen, ob sie noch im Rahmen dessen\nliegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter\nvertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; Urteile\nvom 14. Juni 1977 - 5 StR 270/77 - und vom 25. Juni 1978\n- 1 StR 263/78).\n\nEiner solchen Prüfung hält die angefochtene Aussetzungsanordnung stand.\n\nDie von der Jugendkammer angeführten Umstände heben\nTat und Persönlichkeit des Angeklagten so gewichtig vom\nDurchschnitt der Fälle gleicher Art ab, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung zumindest vertretbar ist.\n\nDie Jugendkammer erblickt zutreffend einen zugunsten\ndes Angeklagten sprechenden Umstand \"in der Verführung\ndurch ... Ho\" (UA Ss. 30). Die von der Revision\nvermißte dahingehende Feststellung hat die Kammer auf\nSeite 29 der Urteilsausfertigung getroffen. Danach wurde\nder Angeklagte \"durch ... Ho, der die Rauferei\nbegann, in die Rauschtat hineingezogen.\"\n\nWeiter hat die Kammer dem Angeklagten zugute gehalten, \"daß die Tat ein Vergehen des fahrlässigen Vollrausches ist, also der bei Heranwachsenden entwicklungstypische Alkoholkonsum bei der Vorwerfbarkeit eine entscheidende Rolle spielt\" (UA S. 30). Auch hiergegen können\ndurchgreifende Bedenken nicht geltend gemacht werden.\nAllerdings war der nach Feststellung der Kammer an Alkohol gewöhnte Angeklagte dadurch gewarnt, daß er zuvor\nschon einmal wegen einer unter Alkoholeinfluß begangenen\nAusschreitung strafrechtlich verfolgt worden war. § 21\nAbs. 2 JGG ist aber ebenso wie § 56 Abs. 2 StGB nicht\nnur bei einmaligem Versagen anwendbar (BGH, Urteile vom\n22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 - und vom 23. August 1977\n- 1 StR 324/77). Bei dem früheren Fehlverhalten des Angeklagten hatte es sich lediglich um eine - wenn auch gemeinschädliche - Sachbeschädigung gehandelt. Daß er in\n\nalkoholisiertem Zustand zu Gewalttätigkeiten gegen Personen imstande ist, hatte der Angeklagte noch nicht an\nsich erfahren. Vor allem lag die tödliche Folge der von\nihm und Ha besangenen Mißhandlung des Alfred we\nweit außerhalb des gewöhnlichen Geschehensablaufs. Diese\nextreme Ungewöhnlichkeit läßt sich bei der Entscheidung\nüber eine Strafaussetzung zugunsten des Angeklagten verwerten.\n\nIm gleichen Sinne fällt schließlich die Feststellung\nder Kammer ins Gewicht, daß der Angeklagte auch \"unter\nder Schockwirkung seiner Tat vom übermäßigen Alkoholgenuß abgelassen hat\" (UA S. 30). Diese Feststellung\ndeutet darauf hin, daß der Angeklagte von dem tödlichen\nAusgang seiner Tat tief beeindruckt ist und nunmehr seinen Alkoholverzehr in den zur Meidung neuer unheilvoller\nAuswirkungen gebotenen Grenzen hält. Daß es sich hier\num eine erst nach der Tat eingetretene Besonderheit in\nder Person des Täters handelt, ist für die Anwendung des\n\n§ 21 Abs. 2 JGG ohne Belang (BGH bei Dallinger MDR 1974,\n365; DRiZ 1974, 62; Urteil vom 11. November 1975 - 1 StR\n565/75 -, Beschluß vom 31. Mai 1978 - 3 StR 175/78).\n\nLoesdau Woesner Zipfel\n\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/1-str-699-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/1-str-699-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.635973+00:00"}}