{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-06_1_StR_685_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"1 StR 685/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 685/78 URTEIL\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Manfred 5 EB aus Ho,\ngeboren am &. WER 1942 in Kıum/Temm,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\n©)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Februar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt en, EEE»,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1978\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Annahme der Strafkammer, für die Zeit vor dem\n22. März 1972 sei die vorsätzliche Verwirklichung des\nUntreuetatbestandes durch den Angeklagten nicht erwiesen,\nwird durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nnicht getragen.\n\nDas Landgericht legt zur Begründung u.a. dar, bis\nzu diesem Zeitpunkt sei nicht auszuschließen und müsse\nzu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, daß er\nmögliche Gefährdungen der Bank durch sein Verhalten entweder für ausgeschlossen gehalten oder jedenfalls - auch\nohne nähere Prüfung des Einzelfalls - darauf vertraut habe,\nes werde schon zu keinen Gefährdungen kommen. Dafür spreche\ninsbesondere, daß selbst der Verbandsprüfer DOEEB noch\nEnde 1971 hinsichtlich der Lage der Bank durchaus hoffnungsvoll gewesen sei und eine kurzfristige Sanierung der Bank\nohne weiteres für möglich gehalten habe. Erst das Schreiben\ndes BAK vom 21, März 1972 habe dem Angeklagten den Ernst\nder Lage vor Augen geführt,\n\nDiese Ausführung begründet die Besorgnis, daß die\nStrafkammer die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsatzes\n\nverkannt hat. Erkennt der Leiter einer Bank die jeweilige\ngegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge\nseines Handelns und nimmt er sie dennoch hin in der Hoffnung, daß die ganze Angelegenheit später einmal doch noch\ngut ausgehen werde, so handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart\n\nvorhandenem bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (BGH, Urteile vom 29. Januar\n\n1963 - 1 StR 526/62; vom 19. August 1976 - 4 StR 714/75).\n\nDie Prüfung, ob der Angeklagte als Geschäftsführer\nder \"Raiffeisenbank ZUEEEEEE» eGmbH\" eine jeweilige\ngegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge\nseines Handelns erkannt hat, setzt, wie der Generalbundesanwalt zu Recht betont, eingehende Feststellungen zu\nden einzelnen Kreditgewährungen voraus. Ohne sie sind\nRückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand nicht möglich,\nDas gilt für die gesamte von der Anklage erfaßte Zeitspanne, denn die auch zu Gunsten des Angeklagten wirkende\nRevision der Staatsanwaltschaft kann zu einer Verneinung\ndes Vorsatzes auch für die Einzelfälle führen, die nach\ndem \"Stichtag\" liegen.\n\nDerartige ins einzelne gehende Feststellungen sind\nzu vermissen, Nach Lage der Dinge war erforderlich, für\ndie gesamte zur Entscheidung gestellte Zeit in jedem Fall\ndarzulegen, ob der jeweilige Darlehensnehmer kreditwürdig\nwar, ob der Angeklagte dessen Bonität geprüft hat und zu\nwelchem Ergebnis er gelangt ist, ob, welche und wann\nSicherheiten gegeben worden sind und welchen Wert diese\nim Verhältnis zum Darliehensbetrag hatten, Erst solche\n\nLoesdau Woesner Zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/1-str-685-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/1-str-685-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.619552+00:00"}}