{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-02-06_1_StR_648_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-02-06","aktenzeichen":"1 StR 648/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"und Abs. 3\n\nDer Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtschreiber infolge\nstörender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang - von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis\nhat und mit welcher er auch nicht rechnet - die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet,\nmacht sich nicht nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. I Nr. 1\n(erste Alternative) strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die \"Entstörung\" der Aufzeichnungsmechanismen unterläßt.","text_plain":"+2 096%\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 13 Abs. 1, § 268 Abs. I Nr. 1 (erste Alternative)\nund Abs. 3\n\nDer Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtschreiber infolge\nstörender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang - von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis\nhat und mit welcher er auch nicht rechnet - die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet,\nmacht sich nicht nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. I Nr. 1\n(erste Alternative) strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die \"Entstörung\" der Aufzeichnungsmechanismen unterläßt.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 1 StR 648/78 - I. AG Passau\nII. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 648/738 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alois P1l EEE | zaus EB,\ngeboren am Mb. EEE 1947 in MER (Kreis Lemmiin/Iemm),\n\nwegen Fälschung technischer Aufzeichnungen\n\n- 2. 3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 6. Februar 1979 durch die\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau (Vorsitzender),\n\nDr. Woesner, Zipfel, Herdegen und Dr. Niepel beschlossen:\n\nDer Führer eines Fahrzeugs, dessen Fahrtschreiber\ninfolge störender Einwirkung eines anderen auf den\nAufzeichnungsvorgang - von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis hat und mit welcher er auch\nnicht rechnet - die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, macht sich\nnicht nach § 268 Abs. 3 i.V.m, Abs. 1 Nr. 1 (erste\nAlternative) StGB strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit Hilfe der unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die \"Entstörung\"\nder Aufzeichnungsmechanismen unterläßt,\n\n1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung\ntechnischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur\nGeldstrafe verurteilt. Es hat festgestellt:\n\nDer als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte war seit\nJuni 1976 ständig Führer eines Lastzugs seiner Arbeitgeberin.,\nNur wenn er krank oder in Urlaub war, wurde der Lastzug von\neinem anderen geführt. Am 8. November 1977 brachte eine\npolizeiliche Kontrolle des auch an diesen Tage vom Angeklagten gelenkten Lastzugs Ermittlungen in Gang, die ergaben, daß die Geschwindigkeit vom Tachometer des Zugkraftwagens zu niedrig angezeigt und vom Fahrtschreiber zu\n\nniedrig aufgezeichnet wurde. Die Ursache dafür war ein\nmenschlicher Eingriff: Durch Drehen der Tachometernadel\num die eigene Achse war die Vorspannung des Tachometers\nverändert worden, Der Angeklagte wußte, daß der Fahrtschreiber fehlerhaft arbeitet, Er wollte im Falle einer\nKontrolle mit Hilfe der unrichtigen Aufzeichnungen des\nGeräts über die von ihm tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit täuschen,\n\n2. Der Angeklagte hat das Urteil des Amtsgerichts\nmit dem Rechtsmittel der Revision angefochten. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision zu\nentscheiden hat, hält die Sachrüge für begründet.\n\nDer Angeklagte habe keine unechte technische Aufzeichnung hergestellt. In § 268 Abs. 1 Nr, 1 (erste\nAlternative) StGB gehe es nicht um die inhaltliche Richtigkeit, sondern um die Authentizität der Aufzeichnung.\nDer Begriff der Echtheit sei auf den Aufzeichnungsvorgang zu beziehen, für den es charakteristisch sei, daß\ner durch das Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt\nwerde (§ 268 Abs. 2 StGB). Eine technische Aufzeichnung\nsei unecht, wenn sie überhaupt nicht oder nicht in ihrer\nkonkreten Gestaltaus einem in seinem (teil-)automatischen\nAblauf unberührten Herstellungsvorgang stamme. Die Echtheit werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Aufzeichnungsgerät fehlerhaft arbeite. Es komme nur darauf\nan, daß es den Aufzeichnungsinhalt selbst bestimme. Aus\n§ 268 Abs. 3 StGB ergebe sich, daß derjenige, der lediglich ein nicht einwandfrei funktionierendes Gerät benutze, keine unechte technische Aufzeichnung fertige.\nNach dieser Bestimmung habe sich der Angeklagte durch\n\n-Uu- 3\n\naktives Handeln nicht strafbar gemacht, weil er nicht\nstörend auf den Aufzeichnungsvorgang eingewirkt, sondern\nlediglich eine vorhandene Funktionsstörung ausgenutzt\nhabe, Die vorsätzliche Verwendung des unrichtige Schaublätter produzierenden Fahrtschreibers durch den Angeklagten sei aber auch nicht nach den Grundsätzen, die\n\nfür die Strafbarkeit unechten Unterlassens gelten, als\ntatbestandsmäßig nach § 268 Abs. 3 StGB anzusehen. Zum\neinen überlagere ein nicht strafbares Tun (das Führen des\nLastzugs) das Unterlassen der \"Entstörung\". Zum anderen\nkönne dieses Unterlassen der störenden Einwirkung auf den\nAufzeichnungsvorgang nicht in dem Sinne gleichgestellt\nwerden, wie es nach § 13 Abs, 1 StGB erforderlich sei,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Es komme \"eine\nOrdnungswidrigkeit nach den §§ 57, 57 a, 69 a Abs. 3\nNr. 25 StVZO, § 24 StVG in Frage\",\n\n3. An der Entscheidung, die es treffen möchte, sieht\nsich das Bayerische Oberste Landesgericht durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1976\n- 4 Ss 150/76 - (VRS 52, 278) gehindert, dem folgender\nSachverhalt zugrunde liegt: Der Fahrtschreiber des vom\nAngeklagten geführten Sattelzugs zeigte nur eine Geschwindigkeit von 80 km/h an, wenn der Angeklagte schneller fuhr,\nweil die Nadel des Geräts durch ein eingelegtes Schaungummistück daran gehindert wurde, die tatsächlich gefahrene höhere Geschwindigkeit aufzuzeichnen, Der Angeklagte wußte, daß der Fahrtschreiber nicht ordnungsgemäß\narbeitet. Ihm war nicht nachzuweisen, daß er die Störung\nselbst bewirkt hatte oder daß er ihre Ursache kannte,\n\nDas OLG Hamm hat die Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines Vergehens nach § 268 Abs. 3 StGB bestätigt.\nSeine Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung, daß\n(neben dem Halter) der Fahrzeugführer für das einwandfreie\nFunktionieren des Fahrtschreibers verantwortlich sei, ihn\ndeshalb die Rechtspflicht treffe, eine Gerätestörung zu\nbeseitigen und er sich der störenden Einwirkung auf den\nAufzeichnungsvorgang schuldig mache, wenn er bewußt seiner\nRechtspflicht nicht nachkomnme.\n\nIl,\n\nOb die vom Bayerischen Obersten Landesgericht für entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage der Tatbestandsverwirklichung nach § 268 Abs. 3 StGB durch Unterlassen tatsächlich entscheidungserheblich ist, ist zweifelhaft. Die\nZweifel ergeben sich daraus, daß das vorlegende Gericht\nunter Preisgabe seiner eigenen Rechtsauffassung die Verwirklichung des äußeren Tatbestands der Herstellung einer\nunechten technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nverneint, und daraus, daß das Tatgericht die Voraussetzungen\ndes inneren Tatbestands nicht umfassend geprüft hat.\n\n1. Festgestellt ist, daß der Fahrtschreiber die Geschwindigkeit unrichtig aufzeichnete, weil die Vorspannung\ndes Tachometers durch Drehen der Tachometernadel um die\neigene Achse verändert worden war. Die unrichtige Aufzeichnung war also die Folge einer auf Beeinflussung des Aufzeichnungsergebnisses abzielenden und es tatsächlich beeinflussenden Manipulation. Solange diese Manipulation,\neine störende Einwirkung im Sinne von § 268 Abs. 3 StGB,\neinen in seinem automatischen Ablauf unberührten, mit der\nProgrammierung übereinstimmenden Aufzeichnungsvorgang ver-\n\n“%\n\neitelte, wurden Schaublätter hergestellt, die in ihrer\nkonkreten Gestalt nur scheinbar das Ergebnis selbsttätigen Funktionierens der Aufzeichnungsmechanismen waren.\nInfolgedessen handelte es sich nach der Rechtsauffassung\ndes vorlegenden Gerichts und der herrschenden Meinung\n\n(vgl. Lackner, StGB 12. Aufl. § 268 Anm, 4 a und c mit\nweiteren Nachweisen; Schönke/Schröder/Cramer, StGB 19, Aufl.\n§ 268 Rdn. 30 und 33) um unechte technische Aufzeichnungen\nim Sinne von § 268 Abs. 1 Nr, 1 StGB. Dem Senat ist keine\nEntscheidung bekannt, die das Bayerische Oberste Landesgericht daran hindern würde, seine Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Der vom OLG Hamm (VRS 52, 278, 279) aufgestellte Satz, eine unechte technische Aufzeichnung liege\nnur dann vor, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt werde,\ndaß die Aufzeichnung von einem ganz bestimmten Gerät herrühre, bedarf näherer Erläuterung. Es ist fraglich, ob in\nihm eine Gegenposition zur Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts und der herrschenden Meinung zum Ausdruck\nkommen soll. Vorsorglich bemerkt der Senat, daß ihm diese\nRechtsauffassung zutreffend erscheint, Die Bestimmung des\n\n§ 268 StGB dient dem Schutze des Vertrauens darauf, \"daß\nein Gegenstand, der im Rechtsverkehr als technische Aufzeichnung präsentiert wird, auch in dieser Form ohne\nMachinationen entstanden ist\" (Kienapfel JZ 1971, 163) und\ngerade deshalb, als Ergebnis eines automatisierten Vorgangs,\ndie Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich hat (Schönke/\nSchröder/Cramer aaO Rdn, 4 a). In der Konsequenz des Schutzzwecks der Norm liegt es, den Echtheitsbegriff so zu bestimmen, daß in ihm der entscheidende Bezugspunkt des Vertrauens (der von menschlicher Einwirkung unberührte, in\nÜbereinstimmung mit der Programmierung ablaufende Herstellungsvorgang) zum Ausdruck kommt. Diese Überlegung\n\nund das auf § 268 Abs. 3 StGB gestützte Argument (die\nVorschrift wäre überflüssig, wenn schon jede Verursachung\ninhaltlich unrichtiger Aufzeichnungen unter § 268 Abs. 1\nNr. 1 StGB fallen würde - vgl. Schönke/Schröder/Cramer\naa0 Rdn, 30) sprechen entscheidend für den Echtheitsbegriff der herrschenden Meinung.\n\n2, Im angefochtenen Urteil wird zum inneren Tatbestand lediglich gesagt, der Angeklagte habe \"bewußt einen\nunrichtig anzeigenden Fahrtschreiber in Betrieb gesetzt\",\nweil er bei Geschwindigkeitskontrollen durch Auswertung\ndes Schaublatts \"über die von ihm gefahrenen Geschwindigkeiten täuschen wollte\". Im übrigen ist das innere Tatbild außer Betracht geblieben, weil es nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts nur auf die von ihm erörterten Konponenten ankam, Die bisherigen Feststellungen sprechen\nkeineswegs gegen die Möglichkeit, daß der Angeklagte wußte\n(oder für sicher hielt), daß die unrichtigen Aufzeichnungen des Fahrtschreibers durch eine Manipulation verursacht sind oder daß er wenigstens bedingten Vorsatz hatte,\nalso mit einem die Aufzeichnungen beeinflussenden Eingriff\nrechnete und sich damit abfand. Handelte der Angeklagte\naber (bedingt) vorsätzlich auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Unechtheit, dann hat er sich nach der\nnicht zu beanstandenden Rechtsauffassung des vorlegenden\nGerichts wegen Herstellung unechter technischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative) StGB\nstrafbar gemacht.\n\nIII.\nDer Senat beantwortet die für entscheidungserheblich\n\nangesehene Rechtsfrage, weil nicht ausgeschlossen ist, daß\neine Bestrafung des Angeklagten nach § 268 Abs, 1 Nr. 1\n\n-8- 7\n\n(erste Alternative) StGB daran scheitert, daß der innere\nTatbestand nicht in vollem Umfange nachgewiesen werden\nkann, Die Rechtsfrage ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in dem vom OLG Hamm entschiedenen Falle wie\nauch nach den in diesem Verfahren vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen unrichtige Fahrtschreiber-Aufzeichnungen durch Manipulationen verursacht worden sind\nund unter Berücksichtigung der Darlegungen unter II, wie\nfolgt zu formulieren:\n\nMacht sich derjenige, der ein Fahrzeug führt,\ndessen Fahrtschreiber infolge störender Einwirkung eines anderen auf den Aufzeichnungsvorgang\n= von welcher der Fahrzeugführer keine Kenntnis\nhat und mit welcher er auch nicht rechnet - die\ntatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu niedrig\naufzeichnet, nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs, INr, 1\nStGB strafbar, wenn er, um im Rechtsverkehr mit\nHilfe der inhaltlich unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die \"Entstörung\" der Aufzeichnungsmechanismen unterläßt?\n\nIV,\n\nIn Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht und\ndem Generalbundesanwalt verneint der Senat die ihm zur\nBeantwortung unterbreitete Rechtsfrage,\n\n1. Die Tathandlung des störenden Einwirkens auf den\nAufzeichnungsvorgang verlangt Eingriffe, die den selbsttätig-fehlerfreien Funktionsablauf des aufzeichnenden Geräts in Mitleidenschaft ziehen (Schönke/Schröder/Craner,\nStGB 19, Aufl. § 268 Rdn. 48 und 51; Dreher/Tröndle, StcB\n38. Aufl. § 268 Rdn. 135 Schilling, Fälschung technischer\n\nAufzeichnungen S. 67; LK-Tröndle 9. Aufl. 8 268 Rdn. 33\nund 35; Wessels, Besonderer Teil Bd. 12. Aufl. § 18 VI\n\n2 b). Welche Folgerungen aus diesem Erfordernis im einzelnen zu ziehen sind, kann hier unerörtert bleiben. Daß eine\nTatbestandsverwirklichung durch aktives Handeln nur in Frage\nkommen kann, wenn der Täter zur Erzielung unrichtiger Ergebnisse den Aufzeichnungsvorgang durch ein Tun in einer\nder Programmierung zuwiderlaufenden Weise beeinflußt, ist\nnicht zweifelhaft. Infolgedessen wirkt nicht störend auf\nden Aufzeichnungsvorgang ein, wer durch Ingangsetzen und\nFühren eines Fahrzeugs lediglich das tut, was in jedem\nFalle Voraussetzung auch einer selbsttätig-fehlerfreien\nFahrtschreiber-Aufzeichnung ist.\n\n2. Die nicht nur vom OLG Hamm, sondern z.B. auch von\nSchönke/Schröder/Cramer (aa0 Ran. 53 bis 58), Jagusch\n(Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. StVZO § 57 a Rdn. 5) und\nWessels (aa0) vertretene Meinung, daß nach den Grundsätzen\nder Tatbestandsverwirklichung durch unechtes Unterlassen\nnicht nur derjenige nach § 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1\nStGB strafbar sei, der durch aktives Tun auf den Aufzeichnungsvorgang störend einwirke, sondern auch derjenige, der\nmeinen Störungszustand zur Herstellung inhaltlich unrichtiger Aufzeichnungen ausnütze, obwohl er rechtlich zur\nBeseitigung der Störung verpflichtet sei\" Schönke/Schröder/\nCramer aa0), teilt der Senat jedenfalls für die Fallgestaltung nicht, die hier unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit (vgl. III.) allein von Interesse\nist.\n\na) Die Besonderheit dieser Failgestaltung liegt\ndarin, daß (schon objektiv oder nur nach dem inneren Tatbild) eine auf den Aufzeichnungsvorgang einwirkende Mani-\n\n- 10 - 73\n\npulation des Täters oder eines anderen keine Rolle spielt:\nDas Gerät arbeitet fehlerhaft auf Grund \"Eigendefekts\"\n(und der Täter nimmt auch nichts anderes an) oder die\n\"Fehlleistungen\" sind zwar die Folge einer störenden Einwirkung, der Täter weiß aber nichts davon und rechnet auch\nnicht damit (vgl. II. 2.).\n\nb) Bei solcher Fallgestaltung begeht der Führer eines\nFahrzeugs, dessen Fahrtschreiber die tatsächlich gefahrene\nGeschwindigkeit zu niedrig aufzeichnet, keine Straftat nach\n8 268 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn er, um im\nRechtsverkehr mit Hilfe der inhaltlich unrichtigen Fahrtschreiber-Aufzeichnungen täuschen zu können, die \"Entstörung\"\nder Aufzeichnungsmechanismen unterläßt.\n\nFür diese Rechtsauffassung spricht schon die Fassung\nder Vorschrift, Sie besagt, daß der Tatbestand nur durch\n\"störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang\" verwirklicht wird. In dieser Umschreibung der Verbotsmaterie\nliegt zwar keine Begrenzung des strafbaren Verhaltens auf\naktive Handlungen. In eindeutiger Weise wird durch sie\naber klargestellt, daß ein menschlicher Eingriff in den\nprogrammierten funktionellen Ablauf unverzichtbarer Bestandteil des Tatgeschehens sein muß. Er fehlt nicht, wenn der\nGarant pflichtwidrig die Manipulation eines anderen nicht\nverhindert oder wenn er die störenden Wirkungen eines eigenen unvorsätzlichen Eingriffs auf den Aufzeichnungsvorgang\nandauern läßt, nachdem sie und der Kausalzusammenhang ihm\nbewußt geworden sind (Lackner, StGB 12. Aufl. Anm. hc).\nDieser unverzichtbare Bestandteil fehlt aber, wenn der-Jenige, der dazu rechtlich verpflichtet ist, die Behebung\neiner (tatsächlich oder in seiner Vorstellung) nicht auf\neinem menschlichen Eingriff beruhenden Störung unterläßt,\n\n- 11 -\n\nAusschlaggebend fällt ins Gewicht, daß das Unterlassen\ndes \"Entstörens\" nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB der\nVerwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch störendes\nEinwirken gleichgestellt werden kann. In allen vom Gesetz\numschriebenen Tatbestandsalternativen ist die unechte oder\nverfälschte technische Aufzeichnung das vom Täter gewollte\nProdukt oder das von ihm vorsätzlich benutzte Täuschungsmittel. Wer lediglich die \"Entstörung\" eines nicht durch\nmenschlichen Eingriff gestörten Aufzeichnungsvorgangs unterläßt, stellt weder eine unechte technische Aufzeichnung\nher, noch verfälscht er. Der fehlende Erfolgsunwert seines\nUnterlassens schließt aus, es mit der Verwirklichung des\nTatbestands durch aktives Handeln gleichzustellen. Das\nUnterlassen desjenigen, der von einem tatsächlich verübten menschlichen Eingriff nichts weiß und auch nicht damit\nrechnet, kann strafrechtlich nicht anders behandelt werden.\n\nc) Auf Grund seiner Rechtsansicht, die in der Literatur\nz.B. von Dreher/Tröndle (StGB 38. Aufl. § 268 Rdn. 13),\nLackner (StGB 12. Aufl. § 268 Anm. 4 c), Tröndle (LK § 268\nRdn. 36) und Puppe (Die Fälschung technischer Aufzeichnungen\nS. 261/262) vertreten wird, hat der Senat keinen Anlaß auf\ndie Frage einzugehen, ob der Führer des Fahrzeugs Garant\nfür die fehlerfreie Funktion des Fahrtschreibers ist\n(so z.B. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 57 a\nRdn. 5). Hat er eine Garantenstellung, dann läßt sich aus\nihr kein durchschlagendes Argument gegen die Ansicht gewinnen, daß \"das Gesetz dem Täter im Rahmen des § 268\nAbs. 3 StGB nur die Verantwortung für die Störung des\nAufzeichnungsvorgangs aufbürdet, nicht aber für das gestörte Gerät\" (Kienapfel JZ 1974, 653).\n\n- 12 _ 75\n\nd) Der Senat weist abschließend auf den Willen des\nGesetzgebers hin, der das bloße Ausnutzen einer fehlerhaften, nicht auf Manipulation beruhenden Arbeitsweise\neines Aufzeichnungsgeräts nicht als tatbestandsmäßig\nbeurteilt wissen möchte (BT-Drucks. v/LO94 S. 37).\n\nLoesdau Woesner zipfel\nHerdegen Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-02-06/1-str-648-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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