{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-30_1_StR_452_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-30","aktenzeichen":"1 StR 452/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 452/78 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hartmut M EEE aus sem,\n\ngeboren am cumHäNEEEEg ir. Mi HERE\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nAH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart, .\nDr. Woesner,\nZipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEP>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom\n26. April 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte von der Anklage\ndes Bankrotts im Fall V 1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,\n\n4%\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.,\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels\nder Staatsanwaltschaft, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten folgender Straftaten schuldig befunden:\n\n1. des Bankrotts in zwei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides\nStatt begangen,\n\n2. des Betrugs in zwei Fällen,\n\n3, der falschen Versicherung an Eides Statt,\n\n4. der Hehlerei.\n\n| Es hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt.\n\nIn den nachstehenden Anklagepunkten hat die\nStrafkammer den Angeklagten freigesprochen:\n\n1.\n\nvon der Anklage des Bankrotts, begangen\ndurch Sicherungsübereignung mehrerer Fahrzeuge und Zeitungsmatern an seinem Schwiegervater Willi JM und durch anschließendes Verbringen dieser Gegenstände in dessen\nAnwesen,\n\nvom Vorwurf der Untreue, angeblich begangen\nzum Nachteil der Vereinsbank Ha\n\nvon der Anklage des Betruges, angeblich be- ,\ngangen in Tateinheit mit Untreue, zum Nachteil\nder Volksbank SP,\n\nvom Vorwurf der versuchten Erpressung, angeblich begangen zum Nachteil der Vertreter der\nFirma Th. Säge\n\nvon der Anklage der falschen Versicherung an\nEides Statt durch angeblich unrichtige Darstellung der Rechtsnatur eines mit Shi =>-\ngeschlossenen Vertrages.\n\nDie Revision des Angeklagten richtet sich mit der\nallgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie erweist\n\nsich als unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen\n\na) die Nichtanwendung des Tatbestandes der Gläubi-\n\ngerbegünstigung gemäß § 283 c Abs. 1 StGB im\nFall V 1 der Urteilsgründe,\n\nb) die Verneinung des Betrugstatbestandes zum\nNachteil der Volksbank S@MR im Fall V 3,\n\nc) den gesamten Strafausspruch, insbesondere\n. gegen die Bemessung der Schadenshöhe im\n\nFall II 6 der Urteilsgründe.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat\nteilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen\nvorzunehmende sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen\ngetragen.\n\n1. Zu Recht erblickt die Strafkammer im Fall I 4\nder Urteilsgründe den Tatbestand des betrügerischen\nBankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung\nmit § 239 KO a.F., begangen am 16. Juni 1976 durch Beiseiteschaffen des Barbetrages von 6.000,- DM aus Mitteln\nder FB oHG für den Ankauf des Pferdes \"Piroschka\".\nDer Angeklagte handelte als geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der oHG (§ 14 Abs. 1\nNr. 2 StGB), die zur Zeit der Entnahme zahlungsunfähig\nwar und über deren Vermögen am 12. Januar 1977 das Konkursverfahren eröffnet wurde.\n\n2. Entsprechendes gilt für das Beiseiteschaffen\n_ der Unterlagen des Kundenstamnes der Fam oHG zur\n\nAU\n\nFirma Mat Vertrieb Ch. Mund des Barschecks\nüber 50.000,- DM, den der Angeklagte am 3. Dezember 1976 von Shi erhielt (Fall I 5 der Urteilsgründe).\n\n3. Im Fall I 6 ist der Betrugstatbestand dadurch\nverwirklicht, daß der Angeklagte die Vertreter der Volksbank SB zweimal Über die Höhe des mit Bi vereinbarten Kaufpreises täuschte und dadurch die Pfandäfreigabe für den freihändigen Verkauf seines Grundstücks\nerhielt, die die Bank nur nach Erhalt des vollständigen\nKaufentgelts erklären wollte.\n\n4. Eine falsche Versicherung an Eides Statt gemäß\n§ 4156 StGB (Fall I 7.1) bezog sich auf die Eigentunsverhältnisse an einer Drehbank, einem Schleifblock, Kleinmaschinen, Eisensäge, Werkbank und Werkzeugen sowie auf\ndie Existenz eines Bankkontos. Insoweit war Vorsatz gegeben. Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt\n(§ 163 StGB) hinsichtlich des Elektronenrechners geht in\nder vorsätzlichen Handlung auf (RGSt 60, 58).\n\n5. Der Tatbestand einer weiteren vorsätzlich falschen Versicherung an Eides Statt (Fall I 7.2) ist durch\nunrichtige Angaben über die Zahlungen von Shi erfüllt.\n\nDiese Tat steht in Tateinheit zum Fall I 5.\n\n6. Fortgesetzter Betrug ist insoweit gegeben, als der\nklagte Lieferanten der PM oHG über deren Zahlungsunfähigkeit täuschte und auf diese Weise Lieferungen und\nLeistungen für das zahlungsunfähige Unternehmen erhielt,\ndie er bei richtiger Darstellung der wirtschaftlichen\nSituation nicht erlangt hätte (Fall I 8).\n\nAnge-\n\n7. Im Fall I 9 ist Hehlerei (§ 259 StGB) zu Recht\nangenommen, weil der Angeklagte von einem unbekannten\nMonteur Rezeptaufzeichnungen und eine Rechnung der Firma WERER-Chemie in Kenntnis der strafbaren Herkunft\nankaufte,\n\nII. Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Verneinung\nder Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 56 Abs. 2 StcB).\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur\nAufhebung des Freispruchs im Fall V 1 der Urtei-lsgründe.\nIm übrigen ist es unbegrlndet.\n\nI. Nichtanwendung des § 283 c StGB im Fall V 1\n\nDie für den Freispruch im Fall V 1 gegebene Begrindung\nrechtfertigt die Schlußfolgerungen der Strafkammer nicht.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall V 4\nvon der Anklage des Bankrotts, begangen durch Verheinlichen und Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 283\nAbs. 1 Nr. 1 StGB), freigesprochen.Dem Angeklagten lag\ninsoweit zur Last, er habe am 25. August 1976 seinen\nSchwiegervater Willi J@WW, der im März 1976 gegenüber\nder Sch@#-Bank eine Bürgschaft in Höhe von 40. 000,- DM\nzu Gunsten der Firma PR oEG übernommen habe, Fahrzeuge\nund Zeitungsmatern sicherungsübereignet und diese Gegenstände kurz vor Konkurseröffnung in das Anwesen seines\nSchwiegervaters verbracht. Der Angeklagte soll aus der\n\nVerwertung dieser Gegenstände 51.482,53 DM erlöst haben.\nDen über 40.000,- DM hinausgehenden Betrag von 11.482,53 DM\nsoll er \"unter dem Tarnmantel\" der Firma Emuigp beiseitegeschafft haben. a\n\n2. Der Freispruch ist auf tatsächliche und rechtliche Erwägungen gestützt. Die Strafkammer führt aus,\nJEMEM nabe die Bürgschaft am 29. März 1976 übernommen.\n\nSie sei von vornherein auf drei Monate befristet gewesen.\nWenn J@hnach Ablauf dieser Frist im August 1976 eine\nSicherung verlangt habe, so könne in dem Eingehen hierauf\nkein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensstücken gesehen werden. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist\n\nsei das Grundverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwiegervater beendet gewesen. Für den Abschluß eines\nneuen Bürgschaftsvertrages im Innenverhältnis zwischen beiden habe J@EMM Sicherheiten verlangen und erhalten dürfen.\n\n' Selbst wenn kein neuer Vertrag zwischen ihnen geschlossen _\nwäre, hätte Jam gemäß § 775 Nr. 1 oder 3 BGB im August 1976\nBefreiung verlangen können, denn mit Erlaß des Haftbefehls\ngegen den Angeklagten am 24. Mai 1976 sei eine wesentliche\nVerschlechterung der Vermögenslage der PA oHG eingetreten. Aus § 775 Abs. 2 BGB ergebe sich das Recht des\nAngeklagten, den Schwiegervater als Bürgen abzusichern.\nEine Übersicherung JM liege nicht vor. Auch wenn die\nNominalwerte 70.000,- DM ausmachten, seien die realen Verhältnisse doch anders zu bewerten. Die Hauptschuld habe\nsich außerdem durch Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten\nwesentlich erhöht. Zumindest sei nicht festgestellt, daß\nder Angeklagte eine etwaige Übersicherung erkannt habe.\n\nAuf Grund von § 3 des Sicherungsübereignungsvertrages sei.\n\nJEMEN befugt gewesen, die Gegenstände in seinen unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten.\n\n3. Diese Erwägungen reichen nicht aus, den Freispruch zu begründen.\n\na) Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung\n(§ 283 c StGB), der als Sondervorschrift dem § 2§ 3 StGB\nvorgeht (BGHSt 8, 55, 56), kann verwirklicht sein, wenn\nder Gläubiger JM nach dem bürgerlichen Recht keinen\nAnspruch darauf hatte, zu dieser Zeit und in dieser Art\ngesichert und befriedigt zu werden. Ist die gewährte\nDeckung in diesem Sinne inkongruent, so richtet sich\ndie Handlung des Schuldners gegen die gleichmäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger. Darin liegt der Grund\nfür die Strafbarkeit nach § 283 c StGB.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten,\ndaß eine Kongruenz zwischen der Gewährung der Sicherheit\nund Befriedigung durch den Angeklagten und der erneuten\nBürgschaftsübernahme durch JB den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist. Als der Angeklagte mit seinem Schwiegervater JM den Sicherungsübereignungsvertrag vom 25. August 1976 abschloß, war das\nbefristete Auftragsverhältnis, das am 29. März 1976 zur\nÜbernahme der Bürgschaft durch Ja geführt hatte, abgelaufen. JR hatte nunmehr gegen die Pos oHG einen\nAnspruch, von der Bürgschaft befreit zu werden, weil das\n\nzwischen ihm und der Pe oHG bestehende Rechtsverhältnis\n\nerloschen war. § 775 BGB kommt insoweit nicht in Betracht,\nweil diese Vorschrift nur bei Fortbestehen des Auftragsverhältnisses Platz greift. Nicht in der Art hat ein\n\n- 10 -\n\nGläubiger Befriedigung zu beanspruchen, wenn ihm an\nStelle dessen, was er zu fördern hat, etwas an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber gegeben wird\n(BGH LM AnfG § 3 Nr. 14; Mentzel-Kuhn KO 8. Aufl.\n\n§ 30 Rdn. 47). Das gilt auch für die Hingabe von\nSicherheiten. Anspruch auf Sicherung hat nur, wer\nsich auf einen besonderen, gerade auf Sicherstellung\ngerichteten Anspruch berufen kann. Der Befriedigungsanspruch allein begründet noch keinen Anspruch auf\nSicherung, die Sicherung ist im Verhältnis zur Befriedigung kein Minus, sondern etwas anderes (BGHZ 34,\n254, 258; Mentzel-Kuhn aaO Rdn. 52).\n\nSo liegen die Dinge hier. Obwohl JM gegen die\nPB oHG nur einen Anspruch auf Befreiung von der\nBürgschaft hatte, dessen Realisierbarkeit nach der\nZahlungseinstellung zweifelhaft war, erhielt er in Form\nder Sicherheiten eine andersartige Leistung. Damit war\ndie gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, die § 30\nNr. 2 KO und § 283 c StGB schützen wollen, gestört\n(RGZ 152, 321, 323). Die Strafkammer wird zu prüfen\nhaben, ob und inwieweit unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten die Voraussetzungen der inneren Tatseite\nerfüllt sind. |\n\n. . 4\n\nb) Betrügerischer Bankrott im Sinne des § 283 StGB\nist nur in Erwägung zu ziehen, wenn geklärt ist, daß\nder Angeklagte nicht einen einzelnen Gläubiger hat sichern oder befriedigen wollen, um ihn vor den übrigen\nzu begünstigen, sondern. zum Nachteil aller Gläubiger\ntätig wurde. Der Täter muß den Willen gehabt haben, die\nVerwertung der Konkursmasse zu | Gunsten der Gesamtheit der\n\n47\n\n- 11 -\n\nGläubiger und nicht nur die gleichmäßige Befriedigung\nder Konkursgläubiger zu hintertreiben (BGHSt 8, 55,\n56). Insoweit fehlt eine klare Abgrenzung im angefochtenen Urteil. Das Landgericht verneint ein Beiseiteschaffen oder Verheimlichen der sicherungslbereigneten Gegenstände, weil Sicherungsübereignung und\nVerbringen der Sachen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft geschehen seien (UA S. 110). Der\nAngeklagte habe die seinem Schwiegervater übereigneten\nGegenstände demgemäß in der Vermögensübersicht bei\nKonkursanneldung ausgewiesen (UA S. 113). Ihm sei nicht\nvorzuwerfen, daß er den Sicherungsübereignungsvertrag\nzielstrebig zur Ermöglichung einer späteren Verschiebung\ngestaltet habe.\n\nGerade das Handeln nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft ist aber im arigefochtenen Urteil nicht\nhinreichend dargelegt. Auf die Ausführungen zu BI 3a wir verwiesen. \"Beiseitegeschafft\" sind Gegenstände schon dann, wenn si\n- außer im Fall ordnungsgemäßer Wirtschaft _- in eine rechtliche\nLage verbracht sind,in der den Konkursgläubigern ein alsbaldiger\nZugriff unmöglich gemacht oder auch nur erschwert wird\n(RGSt 62, 278; BGH, Urteil vom 26. Februar. 1958 -\n2 StR 43/58; vom 20. Oktober 1955 - 4 StR 286/55 -;\nBöhle-Stammschräder, KO 12. Aufl. § 283 Anm. 5'c). Das\nkann bei einer nicht gerechtfertigten Sicherungsüberelgnung der Fall sein.\n\nII. Nichtanwendung der §§ 263, 266, 52 StGB im\nFall V 3\n\nGegen den Freispruch im Fall V 3 bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\n- 412 -\n\n4. Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor,\ner habe die Vertreter der Volksbank getäuscht, indem er\nihnen wahrheitswidrig erklärt habe, die Pi oHG unterhalte Bankbeziehungen nur noch mit dieser Bank und nehme\nbei anderen Banken keine Kredite in Anspruch. In Wirklichkeit habe sie von der Schi-Bank einen Kredit von\n90,000,- DM erhalten. Im Vertrauen auf die Zusage des\nAngeklagten habe die Volksbank der Pia oHG einen Kredit von über 700.000,- DM eingeräumt. Der Angeklagte habe pflichtwidrig für die Pam oHG ausgefertigte Akkreditive in Höhe von 416.313,99 DM bei der Sch@P-Bank und nur\nsolche über 202.509,38 DM bei der Volksbank eingereicht.\n\n2. Die Strafkammer bejaht rechtsirrtumsfrei eine\nTäuschung des Angeklagten und darauf beruhende Vermögensverfügungen der Volksbank, verneint aber den Eintritt\neines Vermögensschadens bei der Bank. Diese Annahme wird\ndurch die Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte erweckte bei den Verantwortlichen\nder Volksbank den unrichtigen Eindruck, die Pe oHG\nwerde nur noch mit dieser Bank allein zusammenarbeiten\nund nicht noch anderswo Kredit in Anspruch nehmen. Diese\nErwartung war die Ursache für die Vermögensverfügungen\nder Bank, die der PAR oHG Kredite bis zur Höhe von\n700.000,- DM verschafften. Das Landgericht meint, der\nBank sei ein Vermögensschaden durch die Gewährung der\nDarlehensbeträge an die PER oHG nicht entstanden,\nweil die Darlehensgeberin voll durch Grundschulden,\nZession und Bürgschaft abgesichert gewesen sel. Allein\ndie Grundschulden hätten sich auf 770.000,- DM belaufen.\nAuch in der Tatsache, daß die PER oHG Akkreditive bei\nder Sch@h-Bank und nicht bei der Volksbank eingereicht\n\nhabe, könne ein auf der Täuschung beruhender Schaden\nnicht gesehen werden. Die Strafkammer habe nicht feststellen können, daß der Angeklagte schon bei Abschluß\ndes Kreditvertrages mit der Volksbank vorgehabt habe,\nAkkreditive an die Sch@i®-Bank hinzugeben und der\nPP oHG dort weitere Kredite zu verschaffen. Es\n\nsei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zunächst\ndie Verbindung zur Schi®-Bank habe abbauen wollen\nund erst später dazu gekommen sei, die Verbindung mit\nder Schfp-Bank zu intensivieren.\n\n3. Den Schlußfolgerungen der Strafkamner ist auf\nder Grundlage ihrer Feststellungen belzupflichten,\n\nEin Vermögensschaden ist gegeben, wenn der vertragliche Anspruch auf die Leistung des Täuschenden -in\nseinem Wert hinter der Leistung des Getäuschten zurückbleibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt ein\nVergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluß. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Kreditbetrages\nist nicht vollwertig, wenn eine objektive wirtschaftliche\nBetrachtung zu dem Ergebnis führt, daß die Fähigkeit des\nSchuldners zur Vertragserfüllung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nicht gewährleistet sein\nwird. Der Minderwert eines Darlehensrückzahlungsanspruchs\nkann aber voll ausgeglichen sein, wenn der Gläubiger ausreichende Sicherheiten erhält, die das Risiko der Kreditgewährung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise abdecken\n(RsSt 65, 110; BGH GA 1966, 51).\n\nDas war hier der Fall. Bei einer Kredithöhe von\n700.000,- DM erhielt die Bank außer Grundschuldsicherheiten im Werte von 770.000,- DM noch die Abtretung eines\n\n- 41h -\n\nAnspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag für\nJoachim MöMMiib über 100.000,- DM und eine unbeschränkte\nselbstschuldnerische Bürgschaft des Mög (UA S. 118).\nDie Sicherungswerte waren danach, wie der Leiter der\nVolksbank, Briie, als Zeuge bekundet hat, mindestens\n\"angemessen und ausreichend\" (UA S. 121).\n\nEin Vermögensschaden kann auch darin liegen, daß\ndie Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird. Dafür ist aber im\nfestgestellten Sachverhalt nichts ersichtlich.\n\nHinsichtlich der bei der Schi-Bank eingereichten Akkreditive fehlt es an der Ursächlichkeit zwischen\nTäuschung und Schaden.\n\nbh. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl. Daß der Volksbank SR gegen die PM oHG\nnoch eine weitgehend ungesicherte Forderung von über\n600.000,- DM zustehe, ist den Feststellungen nicht zu\nentnehmen, vielmehr ist die Tatsache der vollständigen\nAbsicherung ausdrücklich festgestellt (UA S. 121). Eine\neigene Bewertung der Sicherheiten durch die Strafkamner\nliegt darin, daß sie die Nominalwerte mitteilt und sich\nder Bewertung durch den Direktor der Volksbank Sm\nBrap, anschließt. Die vom Angeklagten abgegebene\n\"Negativerklärung\" war keine für die Bank verwertbare\nSicherheit. Dafür, daß die Bank nur im Hinblick auf\ndiese Erklärung des Angeklagten voll gesichert gewesen\nsei, enthält das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt.\nDie von der Strafkammer mitgeteilten Nominalwerte, die\ndie Darlehensvaluta von 700.000,- DM erheblich übersteigen,\n\n- 15 -\n\nrechtfertigen die Annahme des Landgerichts. Eine strafrechtlich relevante Gefährdung des Vermögens der Volksbank durch die Umsätze der PA oHG bei der Schäiiik-Bank scheidet schon mangels Ursächlichkeit aus. Sie wäre\nim übrigen durch die vollständige Absicherung der Volksbank ausgeglichen.\n\n5. Die von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene Verneinung des Untreuetatbestandes hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nIII. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nij. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit\ndes Tatrichters. Das Revisionsgericht greift nur ein, wenn\ninsoweit Rechtsmängel erkennbar werden. Das ist hier nicht\nder Fall. Die Ausführung der Revision, die Strafe bleibe\n\"weit hinter dem zurück, was eine gerechte Strafe verlangt\",\nlegt keinen Rechtsmangel dar. Unrichtig ist, daß die Strafkammer den Strafzweck der Generalprävention nicht in den\nKreis ihrer Erwägungen einbezogen habe. Im Fall I 8 ist\ndieser Strafzweck ausdrücklich erwähnt (UA S. 104), auch\nsonst berlicksichtigt das Landgericht \"sämtliche Strafzwecke\" (UA S. 102, 103, 106).\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme der\nSchadenshöhe im Fall II .6 sind unbegründet.\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 6\nwegen Betruges zum Nachteil der Volksbank S@& verurteilt\nund dazu u.a. festgestellt: Der Angeklagte war Eigenttüner\n\n- 46 -\n\neines Zweifamilienhauses und zur Hälfte Eigentümer\neines dazugehörigen Weges. Die Grundstücke waren zu\nGunsten der Volksbank S@M mit Grundschulden in Höhe\nvon insgesamt 200.000,- .DM belastet. Die Volksbank betrieb die Zwangsversteigerung. Der Angeklagte wollte\ndie Grundstücke freihändig verkaufen und dazu die\nPfandfreistellung durch die Volksbank erlangen. Außerdem strebte er an, Barmittel aus dem Verkauf der Grundstücke für sich abzuzweigen. Er fand in dem Bäckermeister\nBEER einen Kaufinteressenten. Mit ihm vereinbarte\n\ner privatschriftlich einen Kaufpreis von 140.000,- DM.\nDie Volksbank war zur Pfandfreigabe nur bereit, wenn\nsie den vollen Kaufpreis erhielt. Der Angeklagte täuschte den Vertretern der Bank vor, der Kaufpreis betrage\n120.000,- DM (121.000,- abzüglich 1.000,- DM für einen\nanderen Gläubiger). Dieses Kaufentgelt ließ er im notariellen Kaufvertrag beurkunden. Außerdem war in diesem Vertrag ein mit 10.000,- DM bewertetes Wohnrecht\n\nzu Gunsten des Vaters des Angeklagten vereinbart. Im\nVertrauen auf die Angaben des Angeklagten erklärte die\nVolksbank sich mit dem freihändigen Verkauf einverstanden und bewilligte nach Erhalt von 120.000,- DM die\nPfandfreigabe. Danach verlangte und erhielt der Angeklagte von Bits weitere 19.000,- DM und verbrauchte diesen Betrag für sich. Der Volksbank teilte er davon nichts mit.\n\nZu der vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten Schadenshöhe führt das Landgericht aus: Zu Gunsten des An-\n' geklagten sei davon auszugehen, \"daß er sich nicht vorstellte, die Bank würde bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung 19.000,- DM mehr verlangen. Er glaubte, daß\nlediglich die Differenz zwischen dem um den Wert des\n\n-17-\n\nWohnrechts geminderten ursprünglich versprochenen Kaufpreis\n\nvon 340.000,- DM und dem tatsächlich beurkundeten Entgelt von 121.000,- DM in seine Tasche fließen und der\nBank vorenthalten bleiben könne\" (UA S. 30, 31). Die\nStrafkammer nimmt deshalb eine Schadenshöhe von\n9.000,- DM (19.000, - DM abzüglich des mit 10.000,- DM\nbewerteten Wohnrechts) an.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft meint, diese Annahme\nverstoße gegen Denkgesetze. Die tatsächliche spätere\nLeistung durch Ds in Höhe von 19.000,- DM verdeutliche, daß der Angeklagte von vornherein 140.000,- DM\nund zusätzlich ein Wohnrecht für seinen Vater vereinbart\nhabe, Der Angeklagte habe der Volksbank danach 19.000,-\nund nicht nur 9.000,- DM verschwiegen.\n\nc) Diese Beanstandung geht fehl.\n\nEin Verstoß gegen Denkgesetze, insbesondere gegen\nErfahrungssätze liegt nur vor, wenn die Annahme des Tatrichters nach den Gesetzen der Logik und der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich ist. Das ist hier nicht\nder Fall. Die Strafkammer hat eine Einigung zwischen\n\nBR und dem Angeklagten, daß im Kaufpreis von\n\n140.000,- DM die Einräumung eines Wohnrechts bereits\nenthalten ist, nicht feststellen können (UA S. 28). Sie\ngeht deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß\ner keinen Anspruch auf Zahlung eines Restbetrages von\n19.000,- DM gegen Dip hatte. Insoweit folgt sie\nger Einlassung des Angeklagten, der dazu ausgesagt hat,\nDEE» habe sich Ende Februar 1977 unsicher darüber gezeigt, was er noch zu zahlen habe, Der Angeklagte habe\ndiese Chance ausgenutzt und geäußert, er habe noch\n19.000,- DM zu bekommen (UA S. 69).\n\n- 18 -\n\nBei dieser Sachlage ist durchaus miteinander\nvereinbar, daß der Angeklagte einerseits bei seinen\nVerhandlungen mit den Vertretern der Volksbank annahm, er schädige die Bank nur um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis abzüglich des Wertes\ndes Wohnrechts (130.000,- DM) und dem beurkundeten\nKaufpreis (121.000,- DM), und andererseits Bmum»\nzur Nachzahlung von 19.000,- DM veranlaßte,\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision liegt in\ndem Verschweigen des Erhalts der 19.000,- DM gegenüber der Volksbank auch kein weiterer Betrug des Angeklagten. Eine Verpflichtung des Angeklagten, den\nEmpfang des weiteren Betrages gegenüber der Bank zu\noffenbaren, bestand nur, wenn ein Rechtsanspruch des\nAngeklagten gegen Bes auf Zahlung des zusätzlichen\nEntgelts gegeben war. Das verneint die Strafkammer jedoch\nin rechtlich unangreifbarer Weise (UA 5. 91). BEE\nzahlte den Restbetrag an den Angeklagten nicht, weil\ner dazu verpflichtet war, sondern weil bei ihm Unsicherheit über die Höhe der Forderung bestand und der\nAngeklagte diese \"Chance\" ausnutzte (UA Ss. 69).\n\n- 19 -\n\n3. Die Aufhebung des Freispruchs im Fall V 1 der\nUrteilsgründe hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe\naufgehoben werden muß. Die verhängten Einzelstrafen\nwerden dadurch nicht berührt.\n\nMayr Pikart _ Woesner\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/1-str-452-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/1-str-452-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.312130+00:00"}}