{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-30_1_StR_303_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-30","aktenzeichen":"1 StR 303/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"S0/A.\n\nBadWürttStraßenG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1,\n56 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5\n\nDas Aufstellen eines Tisches auf öffentlicher Straße zur\npolitischen Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und zwar unabhängig von der Feststellung,\n\nob im konkreten Fall über bereits gegebene ortsbedingte\nBehinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des Verkehrs\neingetreten oder zu erwarten sind.","text_plain":"063\nWA\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nS0/A.\n\nBadWürttStraßenG §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1,\n56 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5\n\nDas Aufstellen eines Tisches auf öffentlicher Straße zur\npolitischen Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und zwar unabhängig von der Feststellung,\n\nob im konkreten Fall über bereits gegebene ortsbedingte\nBehinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des Verkehrs\neingetreten oder zu erwarten sind.\n\nBGH, Beschl. v. 30. Januar 1979 - 1 StR 303/78 - I. AG Waiblingen\nII. OLG Stuttgart\n\nT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_303/78 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Horst W EB zus Wei,\ngeboren am BR. EEE 1954 in Steie/ Ten,\n\nwegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Baden-Württembergischen Straßengesetz\n\nWG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Vorsitzenden\nRichters am Bundesgerichtshof Mayr und der Richter am\nBundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel und Dr. Niepel\nam 30. Januar 1979 beschlossen:\n\nDas Aufstellen eines Tisches auf öffentlicher\nStraße zur politischen Werbung stellt eine\nerlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und\nzwar unabhängig von der Feststellung, ob im\nkonkreten Fall über bereits gegebene ortsbedingte Behinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des Verkehrs eingetreten oder\nzu erwarten sind.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene hatte am 18. Mai 1977 zwischen\n16 und 17 Uhr ohne behördliche Erlaubnis unter den\nArkaden des Alten Rathauses in We@iiEnp auf einer dem\nFußgängerverkehr eröffneten Fläche im Bereich eines\nTreppenaufgangs einen Informationsstand einer politischen\nGruppe aufgebaut, der aus einem ca. 80 x 400 cm großen\nTapeziertisch und zwei Stellplakaten (ca. 80 x 160 cm)\nbestand, welche an Säulen der Arkaden gelehnt waren.\nEs ist nicht ermittelt, ob der Fußgängerverkehr erst\ndurch den Informationsstand oder bereits durch den\nTreppenaufgang behindert war.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\nBadWürttStraßenG mit der Begründung verurteilt, das\nAufstellen des Tisches und der Plakate sei als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes erlaubnispflichtig gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Oberlandesgericht\nStuttgart möchte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung\ndes Rechts zulassen und sodann verwerfen. Es ist der\nAuffassung, daß das Aufstellen von Tischen unabhängig\nvon deren Größe und das Aufstellen von Plakatständern\nauf öffentlichen Straßen erlaubnispflichtige Sondernutzung\nsei, auch wenn es zur Wahrnehmung der Meinungsäußerungsfreiheit geschehe und andere Verkehrsteilnehmer im Einzelfall nicht behindert würden, weil etwa ein bereits vorhandenes, aus baulichen Gegebenheiten erwachsenes Hindernis\nden Verkehrsfluß stört. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart\nzumindest bezüglich des Aufstellens des Tisches durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom\n22. Dezember 1975 (NJW 1976, 1362) gehindert. Es hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung über die Frage vorgelegt:\n\nIst das Aufstellen von Tischen auf öffentlichen\nStraßen zur politischen Werbung noch erlaubnisfreier Gemeingebrauch oder bereits erlaubnispflichtige Sondernutzung, und zwar unabhängig\nvon der Feststellung, ob im konkreten Fall\n\nüber bereits gegebene ortsbedingte Behinderungen hinaus weitere Beeinträchtigungen des\nVerkehrs eingetreten oder zu erwarten sind?\n\nII. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart angetragenen Fall sind die Voraussetzungen für eine Vorlage\nnach § 121 Abs. 2 GvG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erfüllt.\n\n1. Die rechtliche Behandlung von politischer\nWerbung im Straßenraum mit Hilfsmitteln wie Tischen,\nPlakatständern u.ä. ist in Jüngster Zeit mehrfach\nGegenstand von Vorlagebeschlüssen zum Bundesgerichtshof\ngewesen, die sämtlich mangels Divergenz den vorlegenden\nGerichten zurückgegeben worden sind.\n\na) Mit Beschluß vom 21. Januar 1978 - 4 StR 34/77 -\n(VRS 54, 374 £f) hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht\nangenommen; im gegebenen Fall hatte sich der Betroffene\nein 45 x 62 cm großes Plakat umgehängt, ging damit auf\neinem 75 cm breiten Bürgersteig auf- und ab und protestierte\nunter gleichzeitigem Verteilen von Handzetteln gegen\n§ 218 StGB. Das vorlegende Gericht verstand die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1976, 1362)\ndahin, daß zur Verurteilung eine Feststellung getroffen\nwerden müsse, daß andere nicht interessierte Passamten\nin unzumutbarer Weise an ihrer Fortbewegung gehindert\nwürden. Eine derartige Feststellung müsse jedoch bei\nbesonderen örtlichen Verhältnissen, bei denen von vorneherein mit Behinderungen zu rechnen sei, nicht mehr angestellt werden. Dieser Auslegung des Beschlusses hat\nsich der 4. Strafsenat nicht angeschlossen, weil den\nAusführungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu entnehmen sei, daß dort Feststellungen über konkrete Behinderungen getroffen worden seien. Diese Behinderungen\n\nseien allerdings von einem bereits vorhandenen Hindernis\nausgegangen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte\nkeinen Zweifel daran gelassen, daß es ohne das bereits\nvorhandene Hindernis jeden Gegenstand, der in den natürlichen Strom des Fußgängerverkehrs eingebracht würde,\nwegen der (möglichen) Folgen von Stauungen für genehmigungsbedürftig angesehen hätte (NJW 1976, 1362, 1363).\n\nb) Mit Beschluß vom 21. März 1978 - 4 StR 422/77 -\n(VRS 54, 376 £ff) verweigerte der 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs die Annahme einer Vorlage des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, das der Auffassung war, das Aufstellen eines 80 x 80 cm großen\nTisches auf dem Vorplatz eines S-Bahnhofes zur Unterschriftensammlung für die Wahllisten einer politischen\nPartei stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung\ndar, was vom Oberlandesgericht Saarbrücken angeblich\nnoch als Gemeingebrauch angesehen worden sei. Auch hier\nvermochte der 4. Strafsenat keine Divergenz zu erkennen,\nweil das Oberlandesgericht Saarbrücken, allerdings die\n\"Frage der rechtlichen Einordnung (Gemingebrauch - Sondernutzung) offen lassend, das Aufstellen eines Tisches im\nFußgängerstrom, ohne daß sich dort bereits ein anderes\nHindernis befand, als genehmigungsbedürftig angesehen\nhatte.\n\nc) Mit Beschluß vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78 -\n(zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) hat schließlich\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine Vorlage\n(NJW 1977, 1704) an das Hanseatische Oberlandesgericht\nHamburg zurückgegeben, das die Benutzung eines Stell-\n\nwar, zur politischen Werbung noch dem erlaubnisfreien\nGemeingebrauch zurechnen will, solange dadurch keine\nBehinderung des Verkehrs eintritt. Das Oberlandesgericht\nmeinte, es müsse bei seiner Rechtsansicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (NasRPfl 1977,\n66) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 1976,\n\n1360 = VRS 51, 157 ff) abweichen. Dieser Auffassung\nvermochte sich der 5. Strafsenat nicht anzuschließen,\n\nda die vermeintlich divergierenden Entscheidungen bedeutende tatsächliche Unterschiede aufwiesen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf nämlich\ndie Aufstellung eines \"Dreieckständers\", Das Oberlandesgericht Celle befaßte sich mit drei Werbetafeln von Jeweils 80 x 120 cm Größe, die \"in Form eines Dreiecks\" um\neine Straßenlaterne Bestellt waren. Im Übrigen seien die\nGrenzen des Gemeingebrauchs nur im Hinblick auf die Jeweilige Art der Benutzung zu bestimmen. Dabei müsse das\nAusmaß der beanspruchten Wegefläche und die sonstigen\nräumlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Die Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen\n\ndes Gemeingebrauchs, der sich örtlich teilweise verschieden\nherausgebildet habe, lasse es nicht zu, seine rechtlichen\nGrenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen.\n\n2. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zunächst\nzutreffend davon aus, daß es unerheblich ist, daß die\nsich widersprechenden Entscheidungen landesrechtliche\nBestimmungen zur Grundlage haben. Für die Vorlegungspflicht\n\nist auch irrelevant, daß sich die beiden Urteile auf\nVorschriften verschiedener Bundesländer beziehen. Die\nStraßengesetze dieser Länder regeln den Tatbestand der\nOrdnungswidrigkeit, den Umfang des Gemeingebrauchs\n\nund der Sondernutzung fast vollständig wort- und im\nübrigen inhaltsgleich (§§ 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 18 Abs. 1\nSatz 1, 61 Abs. 1 c SaarlStrG vom 17. Dezember 164\n\n- ABl. 1965 S. 117 i.d.F. des Ges. v. 11. März 1970\n\n- ABl. S. 267, 275; 88 2 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1\nSatz 1, 56 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BadWürttStraßenG vom\n\n20. März 1964 - GBl. S. 127, berichtigt GBl. 1965 S. 78;\nvgl. BGHSt 4, 138; 11, 228, 229; 21, 292, 293; 23, 370,\n372; BGH, Beschluß vom 29. Juni 1977 - 3 StR 178/77 -).\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für eine Vorlage\nsind gegeben.\n\na) Das vorlegende Gericht müßte (unterstellt, eine\nweitere Sachaufklärung würde den genauen Stand des\nTapeziertisches dergestalt ergeben, daß die Hauptbehinderung des Fußgängerverkehrs vom Treppenaufgang ausging) von dem angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts\nSaarbrücken abweichen. Dort ist erkennbar eine Beziehung\nzwischen bereits vorhandenem Hindernis (Pfeiler) und dem\nzusätzlichen Hindernis (Tisch) hergestellt und Erlaubnisfreiheit nur deshalb angenommen worden, \"weil der Pfeiler\nals ständiges Hindernis ohnehin vorhanden ist und ein\ndavor aufgestellter Tisch der genannten Ausmaße\" (80 x 100 cm)\n\"keine wesentlich darüber hinausgehende Beeinträchtigung\ndes Fußgängerstroms zur Folge hat\". Diese Wechselwirkung\nzwischen einem \"natürlichen\" und einem \"künstlichen\"\nHindernis erscheint dem vorlegenden Gericht nicht wesentlich.\n\nBA\n\nb) Daß bisher der genaue Stand des Tisches im\nBereich des Treppenaufgangs noch nicht geklärt ist\nund damit auch noch nicht feststeht, ob gleichgelagerte\ntatsächliche Begebenheiten zur Entscheidung stehen,\nändert nichts an der Annahme durch den Senat. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken kann so ausgelegt werden, daß er einen allgemeinen Rechtsgedanken\nenthält, welcher der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen würde. Auch das\nBundesverwaltungsgericht hat diesen entscheidungserheblichen Grundgedanken der Saarbrücker Entscheidung\ndahin verstanden (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934), \"daß\ndie Annahme einer Sondernutzung nur dann geboten sei,\nwenn dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr\nbehindert werde\" (vgl. dazu BGHSt 17, 194, 197; 17,\n309, 310; 18, 393, 394; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl, § 121 GVG, Rdn. 75). Gerade dieser Rechtsauffassung vermag sich das vorlegende Gericht nicht\nanzuschließen.\n\nIII. In der Sache selbst teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts.\n\n1. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 BadWürttStraßenG handelt\nordnungswidrig, wer Straßen unbefugt zu Sondernutzungen\ngebraucht. Sondernutzung ist nach §§ 18 Abs. 1 Satz 1\nBadWürttStraßenG die Benutzung der Straßen über den\nGemeingebrauch hinaus; sie bedarf der Erlaubnis. Der\nGebrauch der öffentlichen Straßen ist gem. § 15\nAbs. 1 BadWürttStraßenG jedermann im Rahmen der Widmung\nund der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der\n\nverkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch).\n\nAus dem Widmungszweck für den öffentlichen Verkehr in\n\n§ 2 Abs. 1 BadWürttStraßenG ergibt sich auch für Baden-Württemberg, das bei der Legaldefinition des Gemeingebrauchs nicht ausdrücklich die Verkehrsklausel anführt, daß die gemeingebräuchliche Nutzung der Nichtanlieger grundsätzlich auf Verkehrszwecke beschränkt\n\nist (VGH Mannheim BaWüVBl 1972, 74, 75), was im übrigen\nauch der Hinweis auf die Straßenverkehrsvorschriften\n\nund die verkehrsüblichen Grenzen in § 15 Abs. 1\nBadWürttStraßenG sichtbar werden läßt (Steinberg NJW 1978,\n1898, 1901). Ob unter Verkehr i.S.d. Vorschrift allein\ndas Streben nach Ortsveränderung, nach Überwinden von\nEntfernungen einschließlich des ruhenden Verkehrs zu verstehen ist (BVerwGE 35, 326, 329), oder ob unter diesen\nBegriff auch noch die Kontaktaufnahme und Kommunikation\nmit anderen Verkehrsteilnehmern zu subsumieren ist,\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Der vorliegende\nFall zwingt auch nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der von mehreren Oberlandesgerichten mit unterschiedlicher Begründung vertretenen Ansicht, das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen\nSchriften politischen Inhalts, sofern dies von Mensch\n\nzu Mensch geschieht, sei eine erlaubnisfreie Nutzung der\nVerkehrsfläche (Gemeingebrauch: OLG Stuttgart NJW 1976,\n201; OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976,\n1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; erweiterter Gemeingebrauch: OLG Celle 1. Strafsenat NJW 1975, 1895 L;\nerlaubnisfreie Sondernutzung: OLG Düsseldorf NJW 1975,\n1288; OLG Celle 2. Strafsenat NJW 1975, 1894 und NdsRPfl\n1976, 18; offen: OLG Saarbrücken NJW 1976, 1362; OLG Hamm\nNIW 1976, 2172; vgl. dagegen BVerwGE 35, 326; VGH München\n\nAl\n- 10 -\n\nDVBl1 1967, 920; beide für gewerbsmäßiges Verteilen;\n\nOVG Münster DVBl1 1972, 509 für politische Flugschriften;\nnoch offen BVerwG NJW 1978, 1933; 1934). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht jedoch in Übereinstimmung mit den Verwaltungsgerichten überwiegend dahin,\nein Verteilen politischer Schriften von Informationsständen aus oder das Aufstellen von Plakatständern als\nerlaubnispflichtige Sondernutzung anzusehen (vgl. etwa\nBVerwGE 47, 280, 282; BVerwG NJW 1978, 1933; OVG Münster\nDÖV 1975, 205; VGH München DÖV 1976, 532; OLG Frankfurt\nNJW 1976, 203; NJW 1977, 1699 L; OLG Celle NJW 1976,\n204; NdsRP£fl 1976, 18; 1977, 66; OLG Bremen NJW 1976,\n13595 OLG Karlsruhe .NJW 1976, 1360).\n\n2. Ausgehend von der Erweiterung des Verkehrsbebegriffes auf die Kommunikation sind in der Rechtsprechung\nAnsätze dafür zu erkennen, den politischen Gedankenaustausch auf öffentlicher Straße nicht nur auf eine menschliche Ansprache zu beschränken, sondern darüber hinaus\ndem seine Meinung Verbreitenden gewisse Hilfsmittel, etwa\neinen Tisch, einen Plakatständer oder ähnliches zuzubilligen. Das zeigt der Vorlagebeschluß des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Hamburg (NJW 1977, 1704). Vom gleichen\nGrundgedanken ist erkennbar auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1976, 1362) getragen,\nwelche das Aufstellen eines Tisches im Verkehrsraum solange nicht als Sondernutzung ansieht, wie dadurch im\nkonkreten Einzelfall der Straßenverkehr nicht behindert\nwird.\n\n- 11 -\n\nEiner derart extensiven Auslegung des Begriffes\nGemeingebrauch vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Gebotes verfassungskonformer Auslegung der\nStraßengesetze im Lichte der überragenden Bedeutung\ndes Grundrechts der Meinungsfreiheit nicht zu folgen.\nDas Aufstellen eines Tisches im Verkehrsraum geht unabhängig davon, ob bereits baubedingte andere Hindernisse vorhanden sind, auch über den Umfang des kommunikativen Verkehrs, der sich auf der Straße als erweiterten\nLebensraum abspielt, hinaus. Unter Verkehr ist selbst\nunter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung der Verkehrsfläche die Inanspruchnahme der Straße durch Personen\nzum Aufenthalt - gleichgültig aus welchem Grund - oder\nzur Fortbewegung zu verstehen (BVerwG NJW 1978, 1933,\n1934). Mit dieser im weitesten Sinne auf eine Ortsveränderung bezogenen Definition des Begriffes Verkehr wird\naber gleichzeitig verdeutlicht, daß der Verkehrsraum\nfür Nichtanlieger nicht zur Lagerung von Sachen oder\nzum Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen eröffnet\nist. Da somit der Aufbau des Tapeziertisches durch den\nBetroffenen nicht mehr von der wegerechtlichen Widmung\ngedeckt ist, liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.\n\nEs ist inzwischen allgemein anerkannt, daß die alte\nVorstellung, Wege und Straßen hätten mehr oder weniger\nausschließlich dem Verkehr zu dienen, infolge geänderter\nLebensanschauungen und technischer Gegebenheiten zu eng\nist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1,\n\n10. Aufl., S. 395). Insoweit enthält § 15 Abs. 1 Satz 2\nBadWürttStraßenG mit dem Hinweis auf die Verkehrsüblichkeit\n\nAT\n\n- 12 -\n\neinen Rechtsbegriff, der es ermöglicht, den Umfang\n\ndes Gemeingebrauchs den Jeweiligen Umständen anzupassen.\nBei der Verkehrsüblichkeit ist auf die örtliche Verkehrsanschauung (VGH Mannheim BawüVBl 1972, 74, 75)\nweiter Bevölkerungskreise abzustellen und zu fragen,\n\nob die Inanspruchnahme der Verkehrsfläche, wie sie im\nkonkreten Fall erfolgt, noch mit deren Vorstellung\n\nauf ungehinderte Benutzung der Straße zu vereinbaren\nist. Informationsstände zur politischen Werbung, die\nmeist, um Aufmerksamkeit zu erregen, an stark begangenen\nStraßenflächen aufgestellt sind, werden allgemein als\nhinderlich und damit nicht als verkehrsüblich empfunden.\n\n5. Das ungenehmigte Aufstellen eines Tisches zum\nAusbreiten politischen Informationsmaterials ist auch\nnicht durch das in Art. 5 GG geschützte Recht auf freie\nMeinungsäußerung und Meinungsverbreitung gerechtfertigt.\nDas in § 18 BadWürttStraßenG für eine straßenrechtliche\nSondernutzung enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt\nist nach der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198, 208; 12, 113, 129 £; 20, 162,\n176 £f) ein zulässiges Mittel zum Eingriff in die freie\nMeinungsverbreitung.\n\na) Grundsätzlich erfaßt das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch die Mittel und Formen, durch welche die\npolitische Meinung kundgetan wird; es kann gem. Art. 5\nAbs. 2 GG nicht unbegrenzt beschnitten werden. Das allgemeine Gesetz ist vielmehr seinerseits im Lichte der\nüberragenden Bedeutung einer ungehinderten Meinungsfreiheit auszulegen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen. Nur wenn der Schutz\n\n- 13 -\n\nmindestens gleichwertiger Rechtsgüter es erfordert,\nist ein Eingriff in die freie Meinungsverbreitung\nzulässig.\n\nb) Schutzzweck von § 18 Abs. 1 BadWürttStraßenG\nist es (wie bei der in allen anderen Straßengesetzen\nnormierten Erlaubnispflicht bei einer Sondernutzung),\nGefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch erheblich zu\nmindern (BVerwG NJW 1978, 1933, 1934). Die Notwendigkeit\neiner vor dem Aufstellen von Tischen für politische\nWerbung einzuholenden Erlaubnis ermöglicht es den Behörden, den Verkehrsraum für seinen widmungsmäßigen\nBenutzungszweck freizuhalten. Die bei einer Erlaubniserteilung erforderlich vorgängige Prüfung ist erforderlich, um Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs von\nvorneherein zu begegnen. Ein Tisch schmälert den Verkehrsraum, der dem Fußgängerverkehr eröffnet ist, weil ein\nderart verkehrsfremder und platzraubender Gegenstand\nregelmäßig die Gefahr einer Beeinträchtigung der Straßenbenutzung durch andere in sich birgt. Im übrigen ist\ndurch das in § 18 Abs. 1 BadWürttStraßenG enthaltene\nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt eine politische Betätigung\nnicht sonderlich erschwert. Bei der Erlaubniserteilung\nhat die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens\ndie Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem\nGrundrecht des Art. 5 GG ergeben (BVerwG NJW 1978, 1933,\n1934).\n\nc) Die gegen das Erlaubnisverfahren vorgebrachten\nEinwände überzeugen nicht. Soweit sie darauf abstellen,\ndamit sei jede \"spontane\" Kundgabe einer politischen\n\nPA\n- AL -\n\nMeinung verhindert (OLG Düsseldorf NJW 1975, 1288),\nwird verkannt, daß derart \"spontanen\" Meinungsäußerungen\nlängere Vorbereitungen in Gestalt von Drucken der Handzettel und Beschriften der Plakate vorausgehen, so daß\ndabei genügend Zeit für die Einholung einer Erlaubnis\nbleibt. Auch eine bloße Anzeigepflicht (Pappermann NJW\n1976, 1341, 1343; Crombach DVBl 1977, 277, 279 £f) wird\ndem in den Straßengesetzen enthaltenen Gedanken einer\nPräventivkontrolle nicht gerecht (Steinberg NJW 1978,\n1898, 1902). Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert es, bei immer enger werdendem Verkehrsraum von vorneherein Beeinträchtigungen auszuschließen.\n\nDie vom Oberlandesgericht Saarbrücken und auch\nvom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vertretene\nRechtsauffassung, eine Erlaubnispflicht sei mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG nur dann adäquat und geboten,\nwenn dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr\nbehindert werde, birgt Gefahren für das Schutzgut der\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Damit wird\ndie Prüfung der Frage einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nicht der zuständigen Behörde, sondern dem-Jenigen überlassen, der im Verkehrsraum ein Hindernis\naufstellen möchte, da die Erlaubnis nur einzuholen\nsein soll, wenn eine konkrete Verkehrsbehinderung eintritt. Diese Betrachtungsweise führt zu erheblichen\nUnsicherheiten, weil derjenige, der seinen Tisch aufstellen möchte, bei der Beurteilung einer Störung des\nVerkehrsflusses zu ganz anderen Ergebnissen kommen kann\nals die zuständige Behörde und daher möglicherweise davon\nabsieht, eine Erlaubnis einzuholen.\n\n- 15 -\n\nSchließlich zeigt der zur Vorlage gebrachte Sachverhalt die Möglichkeiten auf, die eine konsequente\nAnwendung der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken in sich birgt. Da das Alte Rathaus in Weil»\nein Arkadenbau ist, sind mehrere Pfeiler \"als ständige\nHindernisse vorhanden\". Somit könnte gleichzeitig vor\nJedem Pfeiler ein Tisch in etwa den Ausmaßen des Pfeilers\naufgestellt werden, ohne der Straßenbaubehörde eine\nMöglichkeit zum Einschreiten zu geben.\n\n4. Das vorlegende Oberlandesgericht hat die zur\nEntscheidung gestellte Rechtsfrage derart formuliert,\ndaß eine Beantwortung im Sinne der Vorlage zu weiteren\nMißverständnissen Anlaß geben könnte. Es geht nicht um\ndie Frage, ob das Aufstellen von (mehreren) Tischen\nals Sondernutzung anzusehen ist, sondern darum, ob ein\neinziger Tisch bereits die Grenzen des Gemeingebrauchs\nüberschreitet. Die Vorlegungsfrage ist daher klarstellend\neinzuschränken.\n\nAT\n- 16 -\n\n5. Der Generalbundesanwalt hatte in erster Linie\nbeantragt, die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, hilfsweise, entsprechend dem\nVorlegungsamtrag zu beschließen.\n\nVRiBGH Mayr ist in den Loesdau Pikart\nRuhestand getreten und\n\ndaher an der Unterschrifts-\n\nLeistung verhindert.\n\nLoesdau\nzipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-30/1-str-303-78","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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