{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-23_1_StR_679_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"1 StR 679/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 679/78 URTEIL\n23 n\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Autohändler Friedrich Sch EEB\n\naus StBEB, geboren am EB. EB 1918 in Nom,\nKreis WEREm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nOn\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt eD- uEiEEnn EEE au: En\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n13. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Betruges\nin Tateinheit mit einem Verstoß gegen\ndas Berufsverbot verurteilt worden ist\n(II 2 der Urteilsgründe),\n\n2. im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Verstoß gegen das ihm auferlegte Berufsverbot sowie wegen eines weiteren Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt.\nZugleich ist dem Angeklagten untersagt worden, auf die\nDauer von vier Jahren im Kraftfahrzeughandelsgewerbe als\nselbständiger oder angestellter Händler oder Vermittler\ntätig zu sein.\n\nDie in der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der\nUrteilsgründe und auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges im Falle II 2\nder Urteilsgründe (betrügerische Erwirkung eines Kredits\nüber 46.000 DM zur Finanzierung eines LKW-Kaufs) hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der\nAngeklagte seinen Geschäftspartner Le darüber getäuscht, daß die bei der Firma SCENE, Steugun\n\nzu erwerbenden und nach dem Iran weiterzuliefernden\n\nFahrzeuge nicht für 46.000 DM, sondern für nur 35.000 DM\nangeboten worden waren (UA S. 5/6). Daraus allein ergab\nsich aber noch nicht, daß der Angeklagte das Vermögen\nLED jedenfalls insoweit schädigen wollte, als der\nKreditbetrag den in Wirklichkeit zu zahlenden Kaufpreis\nüberstieg. Die Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten\nunterstellt, daß der iranische Staatsangehörige, an den\ndie bei der Firma SB zum Angebotspreis erworbenen\nLastwagen für 65.000 DM weiterverkauft werden sollten,\nals seriöser Geschäftsmann bekannt gewesen ist, mit dem\nder Angeklagte schon mehrere Geschäfte ordnungsgemäß\nabgewickelt hat, so daß er die Fahrzeuge, wenn das Geschäft mit dem Perser zustandegekommen wäre, tatsächlich\nmit erheblichem Gewinn hätte weiterverkaufen können\n\n(UA S. 11). Darüber hinaus ist als wahr unterstellt\nworden, daß es noch Anfang 1976 möglich war, gebrauchte\nLastwagen älteren Baujahrs legal nach dem Iran einzuführen, daß diese Möglichkeit aber später durch persische Vorschriften aufgehoben wurde. Das erhoffte Geschäft mit dem persischen Geschäftsfreund kam deshalb\nauch nicht zustande (UA S. 7, 11). Unter diesen - vom\nAngeklagten ersichtlich nicht zu vertretenden - Umständen\nist es nicht ausgeschlossen, daß sowohl er als auch sein\nGeschäftspartner L@MMB bei Hingabe des Geldes darauf\nvertraut hatten, die Rückzahlung des Kreditbetrages\n\n- zuzüglich eines erwarteten Gewinns - könne und werde\naus dem Weiterverkaufserlös erfolgen. Für die Annahme\nbetrügerischen Verhaltens wäre danach nur Raum gewesen,\nwenn die Strafkammer festgestellt hätte, daß der Ange-Klagte ungeachtet tatsächlich gegebener und von ihm\n\nauch in Rechnung gestellter Gewinnaussichten eine Rückzahlung der Darlehenssumme nicht beabsichtigte. Eine\n\nsolche Feststellung fehlt Jedoch. Sie ist auch nicht\netwa deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte den über\nden Ankaufspreis von 35.000 DM hinausgehenden Teil des\nKreditbetrags - 11.000 DM - für sich verbraucht hat\n‘(UA S. 7); denn dem Urteil läßt sich nicht entnehmen,\ndaß ihm dies nach den mit L@EE getroffenen Absprachen\nauch dann verwehrt gewesen wäre, wenn er die Absicht\nhatte, die gesamte Darlehenssumme mit Gewinnzuschlägen\naus dem erwarteten Weiterverkaufserlös zurückzuzahlen.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in diesem Fall\nmuß daher zusammen mit dem Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vergehens gegen § 145 c StGB aufgehoben werden,\n\n2. Der Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3\nder Urteilsgründe (Erschleichung eines Darlehens von\n26.000 DM für angebliche Beteiligung an der LHG-GmbH)\nist nicht mehr angegriffen. Dagegen unterliegt der\nStrafausspruch auch hier der Aufhebung, da nicht auszuschließen ist, daß die in diesem Fall festgesetzte\nEinzelstrafe von einen Jahr und zwei Monaten niedriger\nausgefallen wäre, wenn der Tatrichter im ersten Betrugsfall (II 2 der Urteilsgründe) nicht verurteilt\nhätte. Eine solche Möglichkeit ist vor allen deshalb\nin Betracht zu ziehen, weil die Strafkammer die Ansicht vertreten hat, daß die zweite Tat nach ihrem\nUnwertsgehalt und der persönlichen Schuld des Angeklagten ebenso schwer wiege wie die erste, für die\nein Jahr Einzelstrafe festgesetzt war, und daß allein\nwegen des im zweiten Fall erheblich höheren Schadens\nhier auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt worden\nsei (UA S. 18).\n\n3. Der Wegfall der Strafaussprüche zieht notwendigerweise auch die Aufhebung des nach § 70 StGB neu angeordneten Berufsverbots nach sich.\n\n4. Im Umfang der gebotenen Aufhebung ist die Sache\nzu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.\n\n5. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß bei\nabermaliger Annahme der Rückfallvoraussetzungen deren\nBegründung durch Angabe der Tatzeiten ergänzt werden\nsollte, um die mögliche Annahme einer Rückfallverjährung\n(§ 48 Abs. 4 StGB) eindeutig auszuschließen.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-679-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-679-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.110127+00:00"}}