{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-23_1_StR_660_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"1 StR 660/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"O6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 660/78 URTEIL\n\n“nm\n-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Johann Sp Be aus FÜ ,\n\ngeboren am BP. EM 1932 in Mei, Kreis N /\nWem,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ee, EEE.\nals Verteidiger,\nJustizangestellter RR.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n24. Mai 1978 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEN\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen,\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses\nRechtsmittels sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen den Strafausspruch; es bleibt erfolglos.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Der Beschwerdeführer stellte den Hilfsamtrag,\n\"zum Nachweis dafür, daß die stillen Reserven Mitte 1973\nvon der Firma Sp@B infolge geleisteter Entwicklungsarbeiten in den Jahren 1966 - 1971 und sonstiger Wertsteigerung des Firmenvermögens auf insgesamt 2,8 Millionen DM\nangewachsen sind, die Einholung geeigneter Sachverständigengutachten - für Konstruktions- und Planungsergebnisse\nan Hand der vorhandenen Planungsunterlagen - durch einen\nvom Gericht zu benennenden branchenkundigen Sachverständigen zu veranlassen\".\n\nDiesen Antrag lehnte das Landgericht in den Urteilsgründen ab, weil die darin aufgestellten Behauptungen\n\"für die Entscheidung unerheblich\" seien (UA S. 27, 28).\nDas beanstandet die Revision als Verstoß gegen § 244 Abs. 3\nStPO und als Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge\nbleibt ohne Erfolg.\n\na) Die Ablehnung eines Beweisamtrags als \"unerheblich\"\nentspricht, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht\ndem Wortlaut des § 244 Abs. 3 StPO. Auch die Auslegung\nführt zu keinem Ergebnis, das die Ablehnungsbegründung\nstützen könnte. Die am nächsten liegende Annahme, das\nLandgericht habe die Beweisbehauptung als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, trägt die Ablehnung\nnicht, weil sich der Tatrichter zur Begründung auf anderweitige Beweisergebnisse (Bekundung des Zeugen HR)\nberuft. Eine solche Bezugnahme wäre nur zulässig, wenn\nman die Begründung als auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützt betrachten wollte. Das Landgericht bezieht sich\naber nicht ausdrücklich auf seine eigene, durch die Beweisaufnahme gewonnene Sachkunde. Hiernach genügt die\nim Urteil gegebene Begründung nicht den Verfahrensvorschriften.\n\nb) Indessen kann der Senat ausschließen, daß das\nUrteil auf einem Verstoß gegen § 244 StPO beruht.\n\nEinerseits hat die Strafkammer über die Entwicklungspläne und ihre Verwertbarkeit eingehend Beweis\nerhoben (UA S. 6 bis 8, 22 bis 26), andererseits war\nes für die Frage, ob ein Betrugsschaden vorlag, in\nobjektiver und subjektiver Hinsicht ausschließlich\n\nvon Bedeutung, daß Mitte 1973 (dem im Hilfsamtrag angegebenen Zeitpunkt) seit einem halben Jahr Zahlungsunfähigkeit bestand, der im Juli 1973 die Zahlungseinstellung\nund am 4. Oktober 1973 die Konkurseröffnung folgten\n\n(UA S. 6). Auf die Zahlungsfähigkeit oder allenfalls\n\nauf eine Verwertbarkeit der Entwicklungspläne kam es\n\naber - wie dem Angeklagten klar war - dessen Geschäftspartnern an. Daß beides Mitte 1973 nicht gegeben war,\n\nwird auch von der im Hilfsamtrag aufgestellten Behauptung nicht in Frage gestellt,\n\nAus diesen Gründen hat das Landgericht durch die\nAblehnung des Antrags auch nicht die Aufklärungspflicht\nverletzt.\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer ihre Annahme einer fortgesetzten Handlung hinreichend begründet (UA S. 10, 29). Der Umstand, daß sich\ndie Straftat gegen verschiedene Geschäftspartner richtete\nund zeitliche Abstände bis zu drei Monaten zwischen den\neinzelnen Teilakten lagen, steht nicht entgegen.\n\nIm übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung nicht beschwert. Denn auch wenn\ndas Landgericht die Einzelakte als selbständige Taten\nangesehen hätte, wären diese nicht verjährt gewesen.\nEine Unterbrechung der Verjährung trat nicht erst, wie\ndie Revision meint, durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 3. März 1978, sondern schon durch die Durchsuchungsbeschlüsse vom 29. April 1974 (SA Bd. I Bl. 198,\n199) und vom 14. Mai 1974 (SA Bd. I Bl. 160, 161) sowie\ndurch die Beschuldigtenvernehmung des Staatsanwalts vom\n\n10. Juni 1975 (SA Bd. II Bl. 233) ein (§ 68 aF, § 78 c\nAbs. 1 Nr. 1 nF StGB, Art. 309 Abs. 1, 2 EGStGB).\n\n3. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest,\ndem Angeklagten sei spätestens seit Ende 1971 klar gewesen, \"daß die finanzielle Lage unverbesserlich war und\ner mit dem Zusammenbruch des Unternehmens über kurz oder\nlang zu rechnen hatte\"; dennoch habe er versucht, weiterhin neue Geldgeber zu finden (UA S. 9). Der insgesamt\nfestgestellte eventuelle Schädigungsvorsatz konnte sich\ndemnach nur auf Handlungen beziehen, die der Angeklagte\nvon Anfang 1972 ab vornahm. Diese Voraussetzung fehlt\nim Fall Ste insgesamt (II 2 der Urteilsgründe\nUA S. 12) und in den Fällen Kilian (II 7, UA S. 16, 17)\nund Mag (11 11, UA Ss. 19, 20) insoweit, als Ku\nam 5. November 1971 und Magiib an 19. Oktober 1971\nEinlagen leisteten. Der Schuldspruch kann deshalb nicht\nin dem vom Tatrichter angenommenen Umfang aufrecht erhalten werden.\n\nEs ist nicht zu erwarten, daß insoweit weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten getroffen werden\nkönnen. Die Beschränkung des Schuldumfangs zwingt zur\nAufhebung des Strafausspruchs, der im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt.\nAuch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung\nist nach den bisherigen Feststellungen rechtlich unbedenklich; der Tatrichter wird jedoch auch über diese\nFrage neu entscheiden müssen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDas Landgericht führt zwar nur an, daß kein besonders\nschwerer Fall vorliege, ohne in den Urteilsgründen nähere\nAusführungen zu machen. Der Urteilswendung ist aber zu\nentnehmen, daß die Strafkammer die Frage geprüft hat.\n\nEin besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn das\ngesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente\nund der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derart abweicht,\ndaß die Anwendung des höheren Strafrahmens des § 263\n\nAbs. 3 StGB geboten ist. Das zu beurteilen, ist Sache\ndes tatrichterlichen Ermessens. Ein Ermessensfehler ist\nhier nicht erkennbar. Das Landgericht hat im Rahmen der\nStrafzumessungserwägungen alle Umstände erörtert, die\nvon der Staatsanwaltschaft als besonders schwerwiegend\nangeführt werden, nämlich die Höhe des Schadens und die\nZahl der Geschädigten. Der Tatrichter kann auch nicht\nübersehen haben, daß einzelne Geschäftspartner mehrfach\ngeschädigt wurden. Schließlich ist darauf hinzuweisen,\ndaß der als besonders gravierend angesehene Fall Stamm\nals Teilakt der fortgesetzten Handlung wegfällt (vgl. oben\n\nAbschnitt I 3) und deshalb als Strafzumessungsgrund nicht\nmehr zu berücksichtigen ist.\n\nMayr Loesdau Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-660-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-660-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.089483+00:00"}}