{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-23_1_StR_642_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"1 StR 642/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegen einer \"Katalogtat\"\n(§ 100 a Satz 1 StPO) gewonnen worden sind, in Strafverfahren gegen Dritte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 100 a\n\nZur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die durch Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegen einer \"Katalogtat\"\n(§ 100 a Satz 1 StPO) gewonnen worden sind, in Strafverfahren gegen Dritte.\n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 1979 - 1 StR 642/78 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6h2/ 78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Vasfi DB Em aus MO,\n\ngeboren am BB. EB 1942 in Pemmmme (JG) ,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Eee GEEEEEEEEED aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n21. Juli 1978 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich und fortgesetzt begangenen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Er rügt vergeblich Verletzung\ndes formellen und des materiellen Rechts.\n\n1. Verfahrensrügen:\n\na) Auf Grund einer vom Ermittlungsrichter angeordneten Telefonüberwachung wurden über den überwachten Fernsprechanschluß laufende Ferngespräche auf Tonträger aufgenommen. Zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte bei\nsieben dieser Gespräche der Gesprächspartner des Inhabers\ndes Fernsprechanschlusses war, ließ die Strafkamnmer ein\nschallspektrographisches Gutachten erstatten. Über die\nfür dieses Gutachten zu Vergleichszwecken hergestellten\nTonbänder mit der Aufzeichnung der vom Angeklagten und\neinem Zeugen reproduzierten sieben Ferngespräche berichtete der Sachverständige zwar im Rahmen seiner Ausführungen. Die Tonbänder wurden jedoch - im Gegensatz zu\nden Tonbändern mit der Aufnahme der Originalgespräche -\nin der Hauptverhandlung nicht abgespielt.\n\nDer Angeklagte ist der Ansicht, daß die Strafkammer\ndurch das Unterlassen des Abspielens gegen die Vorschrift des § 261 StPO verstoßen habe. Der Sachverständige habe seinem Gutachten Anknüpfungstatsachen zugrunde\ngelegt, die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen und\n\nnur durch ihn in sie eingeführt worden seien. Eine solche\nEinführung genüge zwar bei Befund-, nicht aber bei Zusatztatsachen. Die Darlegungen des Sachverständigen, daß der\nAngeklagte bei der Reproduktion der Ferngespräche zum Teil\nlangsamer und mit anderer Lautfärbung als der Anrufer bei\nden Originalgesprächen geredet habe (vgl. UA S. 20), hätten\nsich auf Zusatztatsachen bezogen, weil das Tatgericht in\nder Lage gewesen sei, Sprechgeschwindigkeit und Lautfärbung\nim Wege des Augenscheinbeweises, also mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, festzustellen. Auf die\nZusatztatsachen sei es angekommen, weil der Sachverständige stimmliche Nichtübereinstimmungen auch mit den Abweichungen in Sprechgeschwindigkeit und Lautfärbung bei\n\nder Reproduktion der Ferngespräche erklärt und weil die\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf das Ergebnis des Stimmenvergleichs gestützt\nhabe (vgl. UA S. 21).\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil es, wenn nicht zur\nWahrnehmung, so doch zum erschöpfenden Verständnis der\nvon der Revision erwähnten Tatsachen der herabgesetzten\nSprechgeschwindigkeit und der andersartigen Lautfärbung\nbei den Gesprächsreproduktionen gerade in ihrer Bedeutung für den anzustellenden schallspektrographischen\nVergleich der besonderen Sachkunde des Sachverständigen\nbedurfte. Nur insoweit, in ihrer Funktion als Befundtatsachen also, waren sie für den Sachverständigenbeweis\nerheblich. Sie konnten infolgedessen über das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt\nwerden (vgl. BGHSt 9, 292, 293; 18, 107, 108; 22, 269,\n271). Soweit es um ihr bloßes Vorhandensein ging, be-\n\ndurften sie aus der Sicht des Angeklagten als ihm günstige,\nweil nicht als Faktoren stimmlicher Identität wirkende\nTatsachen keines weiteren Beweises. Die von ihm beanstandete Nichterhebung eines Augenscheinbeweises durch Abspielen der über die Reproduktion der Ferngespräche aufgenommenen Tonbänder beschwert den Angeklagten nicht.\n\nb) Die vom Ermittlungsrichter am 18.11.1977 angeordnete und mit Beschluß vom 16.12.1977 verlängerte Telefonüberwachung betraf den Fernsprechanschluß des Zeugen\nSPeEw, der nach den Feststellungen das vom Angeklagten\nund vom Mitangeklagten Ko vertriebene Heroin\nübernahm und unter Abzweigung von kleinen Mengen für\nden Eigenverbrauch weiterverkaufte. Die Anordnung erging\nin einem Ermittlungsverfahren, das sich gegen Spa»\nund einen anderen richtete. Beide erschienen dem Ermittlungsrichter dringend verdächtig, zusammen \"mit anderen\ngemeinschaftlich und gewerbsmäßig\" mit Haschisch Handel\nzu treiben und zwar Sp in der Rolle des Verteilers,\nder Tatgenosse in der Rolle des Importeurs. Sieben der\nüberwachten Telefongespräche ergaben Verdachtsmomente\ngegen den Angeklagten. Die Tonbänder, auf welche diese\nGespräche aufgenommen worden waren, sind in der Hauptverhandlung vorgespielt, die schriftlichen Gesprächsaufzeichnungen sind dem Angeklagten vorgehalten worden.\nMit Hilfe der Tonbänder hat ein Sachverständiger ein\nschallspektrographisches Gutachten erstattet (vgl. a).\nAus ihm und den Gesprächsinhalten zog die Strafkammer\ndem Angeklagten nachteilige Schlüsse.\n\nDas beanstandet der Angeklagte, der sich in der\nHauptverhandlung vergeblich der Verwertung der Tonbänder\n\nwidersetzte. Er ist der Ansicht, daß die Strafkammer\n\n\"8 100 a StPO i.V.m. Art. 10 GG\" verletzt habe. Er sei,\nso führt er aus, wegen einer der in § 100 a StPO aufgeführten Taten nicht angeklagt und nicht verurteilt worden. Infolgedessen hätten die Gesprächsaufzeichnungen\nweder unmittelbar noch mittelbar verwertet werden dürfen.\n\nEs trifft zu, daß weder von der Anklagebehörde noch\nvom Tatgericht angenommen worden ist, daß der Angeklagte\nals Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig die Straftat\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begangen hat.\nDennoch kann seine Rüge keinen Erfolg haben.\n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1974\n- 1 StR 365/73 - ausgeführt, daß es darauf, ob das Tatgericht wegen der in der Überwachungsanordnung angenommenen Katalogtat (§ 100 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO) verurteile, jedenfalls dann nicht ankomme, wenn im Zeitpunkt\nder Beweiserhebung durch Verwertung der mit Hilfe der\nAufnahme des überwachten Fernmeldeverkehrs auf Tonbänder gewonnenen Beweismittel die Nichtverurteilung\nwegen dieser Tat keineswegs feststehe, und die Beweisaufnahme auch auf den Nachweis von deren Merkmalen abziele. Denn das (in der Urteilsberatung sich ergebende)\nVerhandlungsergebnis könne nicht dazu führen, eine im\nZeitpunkt der Erhebung zulässige und gebotene Beweisaufnahme nachträglich unter Negierung ihrer auch auf\nden Nachweis der Katalogtat gerichteten Intention für\nunzulässig und unverwertbar anzusehen (vgl. BGHSt 28,\n122, 126). Der Senat konnte auf Grund des damals gegebenen Sachverhalts die Frage offen lassen, wie die Rechts-\n\nlage wäre, wenn schon Anklage und Eröffnungsbeschluß hinreichenden Tatverdacht für die Katalogtat nicht bejahen.\nDer 3. Strafsenat hat diese Frage nunmehr in seinem Urteil vom 30. August 1978 - 3 StR 255/78 - (BGHSt 28, 122 =\nMDR 1978, 1035) wie folgt beantwortet: Es liege in der\nvon ihm gebilligten Konsequenz der Entscheidung vom\n\n5. März 1974, daß es nicht darauf ankommen kann, ob der\nSchluß, daß eine Katalogtat nicht vorliege, bereits von\nder Anklagebehörde oder erst vom Gericht gezogen werde\n(MDR aaO S. 1037; in BGHSt insoweit noch nicht veröffentlicht). Ausschlaggebend sei, daß die Telefonüberwachung\nauf Grund sachlicher Erwägungen wegen einer Katalogtat\nangeordnet werde, und daß die gewonnenen Erkenntnisse\n\nim \"Zusammenhang mit dem Anlaß der Anordnung\" stehen\n(BGHSt aaO S. 124, 125 und 127 = MDR aaO S. 1035 und\n1036; vgl. auch BGHSt 26, 298, 302). Lägen diese Voraussetzungen vor, dann sei die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen nicht auf Verfahren gegen den in\n\n§ 100 a Satz 2 StPO genannten Personenkreis beschränkt.\nVielmehr dürften die gewonnenen Erkenntnisse auch im\nVerfahren gegen Dritte verwertet werden (MDR aa0 S. 1037;\nebenso BGHSt 26, 298, 302).\n\nAuf der Grundlage der vom 3. Strafsenat vertretenen Rechtsauffassung ist zur Rüge des Angeklagten folgendes zu sagen:\n\nDaß der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für\nseine Anordnungen vom 18.11. und 16.12.1977 zu Unrecht\nangenommen habe, behauptet der Angeklagte nicht. Das\nRevisionsgericht hat infolgedessen keinen Anlaß, sich\n\nmit der Frage der Zulässigkeit dieser Anordnungen zu\nbefassen (BGHSt 28, 122, 124 = MDR aaO S. 1035), die\neindeutig wegen einer Katalogtat (vgl. § 100 a Satz 1\nNr. 4 StPO) ergangen sind. Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Tatgericht\ngegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem Anlaß der Anordnung standen: Sie gaben\nHinweise auf einen der \"anderen\", die den Verteiler\nbelieferten. Daß weder die Anklageschrift dem Angeklagten zur Last legte, er habe als Mitglied einer Bande\noder gewerbsmäßig Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, noch das Tatgericht eine dieser Qualifikationen annahm, hinderte die Verwertung ebensowenig wie der Umstand, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Anordnung\nnicht zu dem in § 100 a Satz 2 StPO genannten Personenkreis gehörte.\n\nDer Senat hält dieses Ergebnis und die ihm zugrunde\nliegenden Erwägungen für zutreffend. Er kommt zu diesem\nErgebnis aber in erster Linie auf Grund folgender Überlegungen: Nach dem Sachverhalt liegt es nahe, daß der\nAngeklagte, der \"ausschließlich des eigenen Gewinns\nwegen\" (UA S. 29) Heroin vertrieb, gewerbsmäßig handelte, also eine Katalogtat im Sinne von § 100 a Satz 1\nNr. 4 StPO beging. Jedenfalls war die Möglichkeit, daß\ner wegen einer Katalogtat verurteilt wird, im Zeitpunkt\nder Beweiserhebung durch Verwertung der aus der Telefonüberwachung gewonnenen Beweismittel noch keineswegs\nausgeschlossen. Infolgedessen fehlte dieser Beweiserhebung jedenfalls der objektive Bezug auf den Nachweis einer Katalogtat nicht. In Fortentwicklung seines\n\nn Y \"\n\nim Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 365/73 - eingenommenen Standpunkts hält der Senat einen solchen Bezug für\nausreichend.\n\n2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten bedarf keiner Erörterung. Sie ist offensichtlich unbegründet.\n\nMayr Loesdau Pikart\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-642-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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