{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-23_1_StR_634_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-23","aktenzeichen":"1 StR 634/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 634/78 URTEIL\n\n1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeughändler Walter H EB aus\nPl geboren am. EEEEEEEEEB 1954 ir Pie,\n\n2. den Kraftfahrzeugmeister Frank Ho@W aus PO,\ngeboren am GB. EINES 1942 in Schi ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Ha,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n15. Juni 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H@B wegen\nBetrugs in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von 140\nTagessätzen und den Angeklagten Ho wegen Betrugs in\nvier Fällen, wegen Meineids sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Im übrigen sind\ndie Angeklagten freigesprochen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge die\nFreisprechung in den Fällen Be, Haie, HaafB und\nDB an, im Falle Haie auch mit Aufklärungsrügen.\nAußerdem bemängelt sie die Verneinung von Mittäterschaft\nin den Fällen, in denen jeweils nur ein Angeklagter als\nTäter verurteilt worden ist, sowie die Strafzumessungserwägungen. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nA. Freisprüche\n\nI. Fall B\n\nDer Tatrichter hält es für möglich, daß die Beschriftung des Verkaufsschildes, auf das sich der Verkäufer Well» verlassen hat, mit einem falschen Kilometerstand nicht von den Angeklagten veranlaßt worden\nist, sondern auf einem Versehen beruht. Diese Möglichkeit kann angesichts der vielen Fahrzeuge,die an einem\nTag zum Verkauf standen, denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, mag sie auch nicht sehr wahrscheinlich\nsein. Die Revision muß daher in diesem Punkt erfolglos\nbleiben.\n\nII. Fall Hansen\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen,\nweil ihnen nicht nachzuweisen sei, daß sie die tatsächliche Betriebsleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des\nVerkaufs an Ha kannten und daß sie eine Täuschung\nder Käufer über die tatsächliche Betriebsleistung wollten oder zumindest billigend in Kauf nahmen (UA S. 73).\nDies hat die Strafkammer daraus gefolgert, daß die Einkaufsunterlagen die Betriebsleistung nicht erwähnten und\nsich zum anderen die in der Verkaufsliste vom 5. März 1975\naufgeführte Betriebsleistung von 85 000 km auch auf ein\nanderes Fahrzeug beziehen könnte, wofür vor allem die\nabweichende Farbangabe hinsichtlich des gekauften Fahrzeugs in der Verkaufsliste (arabergrau) gegenüber den\nAngaben der Geschädigten (dunkelbraun) spräche.\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß das Landgericht nicht den\nVerkäufer BED dazu vernommen hat, ob der Angeklagte\nHB beim Einkauf den tatsächlichen Kilometerstand erfahren hat. Weiterhin sei die als Beweismittel benutzte\nSchätzurkunde nicht erschöpfend ausgewertet worden, weil\nsie den Käufern, den Eheleuten HB, nicht vorgehalten\nworden sei. Aus der Urkunde hätte sich ergeben, daß das\nFahrzeug von beiger Farbe gewesen sei. Desweiteren habe\ndas Landgericht die Verkaufsliste vom 5. März 1975\nnicht mit den vorhergehenden und nachfolgenden Listen\nverglichen. Diese Auswertung hätte zu dem Ergebnis geführt, daß die Firma des Angeklagten Hi in dem frag-\n\nlichen Zeitpunkt keinen dunkelbraunen Pkw Mercedes 230/8\nzum Verkauf angeboten oder verkauft habe und daß der in\nder Verkaufsliste eingetragene arabergraue Mercedes 230/8\nzum Preise von 7 900 DM mit dem an die Geschädigten verkauften identisch sei.\n\nDie Rügen greifen nicht durch. Selbst wenn nachgewiesen worden wäre, daß der Angeklagte H@MB beim Einkauf\nüber den tatsächlichen Kilometerstand unterrichtet worden\nist, war damit noch nicht erwiesen, daß er auch die Aufnahme der um 100 000 km geringeren Fahrleistung in die\nVerkaufsliste veranlaßt und damit einen kausalen Täuschungsbeitrag geleistet hatte. Hinsichtlich des Angeklagten Ho\ndrängte sich die Anhörung des Verkäufers BB nicht auf,\nweil Ho@@ beim Einkauf nicht beteiligt war.\n\nAuf den Vorwurf, daß die Strafkammer die Schätzurkunde und die Verkaufslisten nicht erschöpfend ausgewertet habe , kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Schätzurkunde\nist nach dem eigenen Vortrag der Revision im Wege des\nVorhalts in die Beweisaufnahme eingeführt worden. Die\nVerkaufslisten sind, wie sich aus dem Protokoll (HA Bd. IV\nBl. 866, 867) ergibt, hinsichtlich der einzelnen Fälle\nmit den Prozeßbeteiligten erörtert worden. Die Rüge\nder Staatsanwaltschaft läuft darauf hinaus, daß die\nVerkaufslisten nicht auch dem als Zeugen vernommenen\nVerkäufer SB vorgehalten worden seien. Das Urteil\nergibt nicht, daß dies nicht geschehen ist. Die Rüge\nkann daher keinen Erfolg haben.\n\n2. Sachrüge\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß der Tatrichter im Einzelfall\neigenmächtiges oder irrtümliches Handeln des Verkaufspersonals nicht ausschließen konnte (UA S. 72, 73). Dies\nsteht nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Feststellungen des Landgerichts, wonach die Angeklagten grundsätzlich\ndie Verantwortung für die Einträge in die Verkaufslisten\nund auf den Verkaufsschildern trugen. Ein Widerspruch zu\neinem Sachverhalt, von dem ein anderes Gericht, hier eine\nZivilkammer des Landgerichts ausgegangen ist, ist bedeutungslos. Daß das Landgericht den Angeklagten Ho auch\nvon dem Vorwurf einer vorsätzlichen falschen uneidlichen\nAussage freigesprochen hat, ist ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nIII. Fall Haa@\n\nNach den Feststellungen ist der Käufer gerade nicht\ndurch unrichtige Angaben auf dem Verkaufsschild oder\ndurch unzutreffende Angaben der Angeklagten getäuscht\nworden. Von diesen Feststellungen weicht die Revision\nin unzulässiger Weise ab.\n\nIv. Fall Dog\n\nAuch im Falle BB ist die Revision unbegründet.\nDie Strafkammer hat den Bekundungen der Eheleute Bew,\ndaß ihnen der tatsächliche Kilometerstand des gekauften\n\nFahrzeugs verschwiegen worden sei, nicht geglaubt, weil\nBB über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Vorbesitzer ZB die Unwahrheit gesagt hatte. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Seine Argumente sind nicht denkfehlerhaft.\n\nB. Mittäterschaft\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe bei der\nFrage eines gemeinschaftlichen Handelns der Angeklagten nicht auch gewürdigt, daß der Angeklagte Ho am\n25. November 1974 bereits wegen eines Betrugs verurteilt\nworden ist, den er im Rahmen seiner Tätigkeit als Verkäufer beim Angeklagten Hu begangen habe. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, daß das Landgericht daraus nicht\ngeschlossen hat, die Angeklagten hätten im bewußten und\ngewollten Zusammenwirken gehandelt. Auch im übrigen bieten die tatsächlichen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Angeklagte HB in den Fällen\nKB, SV und Au beteiligt war und die beiden\nAngeklagten im Falle Sa@B als Mittäter gehandelt haben.\n\nC. Strafzumessung\n\nDer Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit\ndes Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täter-\n\npersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen.\nEin Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur\nmöglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach\n\n§ 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und\ngegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35,\n36; 27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -).\nDer Tatrichter ist weder verpflichtet noch auch in der\nLage, alle nur denkbaren Strafzumessungsgründe im Urteil\nzu erörtern. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor.\nIn sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind\nnicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.\nDas gilt auch für die Errechnung des Vermögensschadens.\nRichtig ist zwar, daß bei der Frage, ob ein Vermögensschaden gegeben ist, der sog. individuelle Schadenseinschlag zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 16, 220, 222;\n16, 321, 325/326; 22, 88, 89; BGH, Urteil vom 6. Dezenber 1977 - 1 StR 495/77 -; LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 146).\nDaß der Tatrichter dies nicht übersehen hat, ergeben\nschon seine allgemeinen Ausführungen zum Vermögensschaden (UA S. 24). Wenn er den individuellen Schadenseinschlag bei den einzelnen Fällen nicht mehr ausdrücklich\nwiederholt, sondern nur noch auf den vom tatsächlichen\nMarktwert abweichenden Kaufpreis abstellt und hieraus\n\ndie Höhe des Vermögensschadens errechnet, so ist dies\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch unter Berücksichtigung des individuellen Schadenseinschlags ist der\nvolle Kaufpreis nur dann als Vermögensschaden anzusehen,\nwenn das Fahrzeug nach der Beurteilung eines sachkundigen\n\n7\n\nBeobachters für !en Getäuschten zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck überhaupt nicht brauchbar ist und er es\nauch nicht in anderer zumutbaren Weise verwenden kann,\n\nso daß es für ihn völlig wertlos ist. Das trifft hier\nnicht zu.\n\nFalle auch einen höheren Schaden annehmen können; doch\nkann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn es Jeweils\nvon dem für die Angeklagten günstigsten Wert ausgegangen\n\nbei denen sich die Strafkammer sachverständig beraten ließ.\n\nBedenklich sind zwar die Ausführungen im Urteil zum\nFall Bü, daß der Unterschied zwischen dem Marktwert\nund dem erzielten Verkaufspreis nicht als durch die\nTäuschungshandlung verursachter Vermögensschaden angesehen werden könne; im Ergebnis ist die Strafkammer Jedoch von einem Vermögensschaden von 2.000,- DM ausgesangen (UA S. 42, 46).\n\nAuch die übrigen von der Revision gegen die Strafzumessung vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch.\nDas gilt auch für die Errechnung der Tagessätze; der\nTatrichter hat seiner Berechnung offensichtlich die\n\n- 10 -\n\nim Urteil festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 5, 6) zugrunde gelegt.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen,\n\nMayr Loesdau Pikart\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-634-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-23/1-str-634-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:53.047016+00:00"}}