{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-16_1_StR_643_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"1 StR 643/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 643/78 URTEIL\n16/4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Carola M EEE ‚, geborene Teil,\naus AB, geboren am WW. EEE 1955 in Augp, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Autohändler Holger M EB zus AU,\ngeboren am WM. EEEEEB 1947 in CO, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nEN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus >\nals Verteidiger für den Angeklagten Holger MB und\nRechtsanwalt EEE aus EEE für die Angeklagte\nCarola MED,\nJustizhauptsekretärin se\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n11. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Carola MB verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen, soweit sie sich gegen den Straf-\n\nausspruch gegen den Angeklagten Holger Meiilib\nrichtet.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen trägt die Staats-Kasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Holger MeiiiiiD\nwegen gemeinschaftlichen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt,\ndie Angeklagte Carola MED hat es wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem\nbesonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift\ndas Urteil mit der Sachrüge an, im Falle des Angeklagten\nHolger MB beschränkt auf das Strafmaß. Die Revision\nführt zur Aufhebung des Urteils im Falle der Angeklagten\nCarola Mei.\n\n1. Verurteilung von Carola Mei\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nverurteilt, nicht jedoch - wie die beiden anderen Mittäter -— wegen unerlaubten Handeltreibens. Dies hat der\nTatrichter damit begründet, daß Carola MB nicht\neigennützig gehandelt habe; sie habe sich bei ihrem Tun\nnicht vom Streben nach Gewinn leiten lassen. Diese Beurteilung ist zu eng. Eigennützig handelt auch, wer\nVorteile irgendwelcher Art erwartet (vgl. Amtl. Begr.\nzu § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetmG, abgedruckt bei Pfeil/Hempel/\nSchiedermair, Betäubungsmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 66;\nBGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75 -). Die\nAngeklagte hat das Heroin im Auftrag ihres Ehemannes\neingeschmuggelt, der es gewinnbringend absetzen wollte.\nsie hatte ein eigenes Interesse an dem Gelingen des\nUnternehmens (UA S. 46). Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum unter diesen Umständen die\nAngeklagte aus ihrer Beteiligung keine unmittelbaren\nVorteile auch für sich persönlich erwartet haben soll.\n\nIst Handeltreiben anzunehmen, in dem das Einführen\naufgehen würde, muß klargestellt werden, ob die Angeklagte Mittäterin oder bloße Gehilfin ist. Wie bei den\nStrafzumessungsgründen ausgeführt ist, war die Angeklagte nur als (doloses) Werkzeug ihres Ehemannes eingeschaltet, dessen Willen sie sich untergeordnet hatte\n(UA S. 48). Diese Feststellung könnte dafür sprechen,\ndaß sie nur als Gehilfin ihres Ehemannes tätig geworden ist.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden.\n\nIn\n\n2. Strafausspruch gegen Holger MeiiiigiEB\n\nDer Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des\nTatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit\neinen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen\ndes Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn\nStrafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind\noder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter\nsprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich\nanerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis\nseiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2;\nUrteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Das Urteil\nist insoweit nicht zu beanstanden, Eine extrem niedrige\nStrafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Die Strafkammer hat eine Reihe\nstrafschärfender Gesichtspunkte hervorgehoben, insbesondere das Handeltreiben mit einer großen Menge Heroin,\ndie über die bloße Begründung eines besonders schweren\nFalles hinausgeht, wie auch die Verheimlichung der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen sowie\ndie rücksichtslose, von reinem Gewinnstreben geleitete\nHandlungsweise. Wenn das Landgericht gegenüber diesen\nGesichtspunkten den Tatbeitrag nicht noch besonders\nherausgestellt hat, kann dies einen Ermessensfehler\nnicht begründen.\n\nBei der Gesamtbeurteilung hat der Tatrichter offensichtlich die 500 g Heroin, die der Angeklagte in Empfang\n\ngenommen hat und deren Verbleib ungeklärt ist, mitberücksichtigt. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte\nüber diese Menge noch verfügen und damit weiter noch\n\nviele Süchtige schädigen kann. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Strafkammer übersehen hat, es\nhandele sich bei reinem Heroinhypochlorid (einem Salz\n\nvon Heroin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BetnmG)\num ein besonders gefährliches Betäubungsmittel. Im übrigen\nist der Tatrichter weder verpflichtet noch in der Lage,\nalle nur denkbaren Strafzumessungserwägungen anzuführen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet.\n\nMayr Pikart Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/1-str-643-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/1-str-643-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.663099+00:00"}}