{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-16_1_StR_575_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-16","aktenzeichen":"1 StR 575/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"6/7\nStPO 1975 8% 22 Nr. 4, 338 Nr. 2\n\nEin Richter ist in der Regel nicht ausgeschlossen, wenn\ner in einem früheren Verfahren gegen denselben Angeklagten als Staatsanwalt tätig war und die in jenem Verfahren\n\nverhängte Strafe nunmehr in die zu bildende Gesamtstrafe\neinbezogen werden muß.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: ja\n\n6/7\nStPO 1975 8% 22 Nr. 4, 338 Nr. 2\n\nEin Richter ist in der Regel nicht ausgeschlossen, wenn\ner in einem früheren Verfahren gegen denselben Angeklagten als Staatsanwalt tätig war und die in jenem Verfahren\n\nverhängte Strafe nunmehr in die zu bildende Gesamtstrafe\neinbezogen werden muß.\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 1979 - 1 StR 575/78\n\nLG Heilbronn\n\n6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sattler Adolf Ko sus OB geboren\nam 8. Juni 1938 in Meiimmms,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus EEEE>\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 15. Juni 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1977 (1 KLs 60/75) in\nVerbindung mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n31. Mai 1974 (IX KLs 76/73) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte war am 31. Mai 1974\nu.a. wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte\nder Bundesgerichtshof dieses Urteil, das im übrigen Rechtskraft erlangte, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\nDanach wurde die Gesamtfreiheitsstrafe durch Urteil vom 31.\nMai 1977 auf 2 Jahre 2 Monate herabgesetzt.\n\nDie unbeschränkte Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nProzeßvoraussetzungen\n\nVon Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernisse\nliegen nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Ob die hier allein in Betracht kommende Mitwirkung eines bereits in diesem Verfahrensstadium von\n\nGesetzes wegen ausgeschlossenen Richters auch ohne dahingehende Verfahrensrüge zu überprüfen wäre (vgl. RGSt 55,\n113; BGH, Urteile vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54 - und\nvom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77; unentschieden BGHSt 10,\n278, 280; ablehnend Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n§ 22 Rdn. 95), kann dahingestellt bleiben. Denn ein ausgeschlossener Richter hat, wie im folgenden dargelegt wird,\nam Verfahren nicht mitgewirkt.\n\nII.\nFormelle Rügen\n\n1. Der Beschwerdeführer hält die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. MB für gesetzwidrig. Er führt\nhierzu aus: Dr. MB habe in der Sache, die den Urteilen\ndes Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1974 und vom 31. Mai\n1977 zugrundeliege, als damaliger Beamter der Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben, wenn auch nicht mehr vor Gericht\nvertreten. Deshalb sei es Dr. MB verwehrt gewesen, im vorliegenden Verfahren * bei Einbeziehung der Gesamtstrafen und\nder Bildung einer neuen Gesamtstrafe\" als Richter tätig zu\nsein. Dr. GEEEMD sei gemäß § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung\ndes Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen\n(§ 338 Nr. 2 StPO).\n\nDer behauptete Verfahrensfehler liegt indessen nicht\nvor. Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u.a. dann von der\n\nSn\n\nAusübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er in der Sache\nals Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Dabei ist unter der Sache grundsätzlich das Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat (RGst 17, 173, 174;\n\n57, 275, 276). Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung\nes zu der Zeit ging, als der Richter eine nichtrichterliche\nFunktion ausübte (Eb. Schmidt, Lehrk. z. StPO Teil II\n\n§ 22 Rdn. 13). Der Annahme einer solchen Identität steht\nweder das Vorhandensein von materiell-rechtlicher Tatmehrheit noch das Vorliegen mehrer selbständiger Taten im Sinne\nvon § 264 StPO (vgl. hierzu BGHSt 23, 141, 148) entgegen\n(BGH GA 68, 280; Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 22 Rdn. 12).\nVielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch Vorgänge, die bei\nnatürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen und bedingt damit, daß sogar bei durch gemeinsamen Eröffnungsbeschluß verbundenen Strafsachen das gesamte Verfahren von\nvornherein als eine Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPo\nanzusehen ist (BGHSt 14, 219, 222 zu § 22 Nr. 1 StPO; BGH,\nUrteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73; Dünnebier in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl. § 22 Rdn. 73). Weiterhin gehören zur\nSache alle Verfahrensabschnitte von den Vorermittlungen über\ndie Hauptverhandlung bis zum Wiederaufnahmeverfahren (RGSt\n30, 70, 71/72; BGHSt 14, 223 zu § 22 Nr. 5 StPO; vgl. ferner\nRGSt 68, 175 - Ergänzungsurteil),\n\nEine Einheit der \"Sache\" im vorbezeichneten Sinn ist\nim vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus früherer Verurteilung erfolgte nicht auf\nder Grundlage desselben historischen Ereignisses oder desselben Verfahrensgegenstandes, sondern gemäß der besonderen\nRegelung des § 55 StGB, wonach die Vorschriften über die\nGesamtstrafenbildung in Fällen der Tatmehrheit (§§ 53, 54\nStGB) auch anzuwenden sind, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt,\nverjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat\nverurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Die Anwendung von § 55 StGB setzt also gerade\ndie Begehung von Straftaten voraus, die nicht Gegenstand\neines einheitlichen Verfahrens waren und sind. Daran ändert\nsich auch durch den Vorgang der Einbeziehung nichts. Zwar\ndient § 55 StGB dem Zweck, solche Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden\nwären, auch bei getrennter Aburteilung noch nachträglich bei\nder Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe zu berücksichtigen, um den Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter\nzu stellen (vgl. BGHSt 15, 66, 69; 17, 173). Die Selbständigkeit des vorausgegangenen, rechtskräffig abgeschlossenen\nVerfahrens wird aber dadurch nicht berührt. Ebensowenig\nist hierfür von Bedeutung, daß der neue Tatrichter die nach\n§ 55 StGB einzubeziehenden - rechtskräftigen - Einzelstrafen\nder Vorverurteilung bei Bemessung der Gesamtstrafe zu würdigen und in ihrer Schwere gegenüber den Unwertsgehalt der\nneu abgeurteilten Taten abzuwägen hat. Auch diese ihrem\n\nWesen nach begrenzte richterliche Aufgabe dient nur einer\nvom Gesetzgeber besonders angeordneten Korrektur von Strafaussprüchen (vgl. die ergänzende Regelung des § 460 StPO),\nnicht jedoch einer sachlichen oder verfahrensrechtlichen\n\nVerbindung des rechtskräftig erledigten mit dem neuen\nStrafverfahren.\n\nDie Annahme ein und derselben Sache läßt sich hier\nauch nicht aus Sinn und Zweck des § 22 Nr. 4 StPO rechtfertigen. Allerdings ist diese Vorschrift, wie in der\nRechtsprechung anerkannt ist, keineswegs nur dazu da, das\nStrafverfahren gegen eine aus früherer anderweitiger Tätigkeit abzuleitende Voreingenommenheit des Richters zu schützen,\nsondern auch dazu bestimmt, bereits den Schein eines Ver-Gdachts der Parteilichkeit zu vermeiden (RGSt 28, 51, 54;\n\n59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 194; 14, 219, 222). Daraus kann\nsich die Notwendigkeit ergeben, § 22 Nr. 4 StPO u.U. auch\nanzuwenden, wenn es an der für den Normalfall vorausgesetzten\nVerfahrenseinheit fehlt (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977\n\n- 1 StR 192/77). Der Verdacht der Parteilichkeit kann jedoch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren vernünftigerweise nur aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende\nEntscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (vgl.\n\nBGHSt 9, 193; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77).\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich allein\ndarum handelt, in einem anderen Verfahren rechtskräftig\nfestgesetzte Einzelstrafen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Gedanke an eine innere Abhängigkeit\n\ndieser Entscheidung von einer staatsanwaltlichen Beteiligung an den verfahrensrechtlichen Vorgängen, die\n\nzu der - rechtskräftig feststehenden - Wertung der Vortaten geführt haben, liegt auch für den unbefangenen Betrachter so fern, daß ihm für die Ausschließung des\nRichters kraft Gesetzes, die sich auf die gesamte Verhandlung erstrecken müßte, in aller Regel eine entscheidende Bedeutung nicht zukommen kann. Die Einbeziehung\nrechtskräftiger Einzelstrafen in eine neu zu bildende\nGesamtstrafe stellt vielmehr einen seinem Wesen nach\nunabhängigen Entscheidungsvorgang dar, der sich nicht\nerheblich von sonstigen Fällen der Berücksichtigung rechtskräftiger Vorstrafen unterscheidet, so etwa von der Entscheidung über Rückfallvoraussetzungen (§ 48 StGB) oder\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).\nBei alledem geht es letztlich nur darum, durch Bezugnahme\nauf in anderen Verfahren ergangene, rechtskräftige Vorentscheidungen . und durch Würdigung ihres Inhalts eine erweiterte Grundlage für den neuen Rechtsfolgenausspruch zu\nfinden. Wertungen solcher Art gehören zu den normalen Aufgaben des Tatrichters, deren ungehinderte und vorurteilsfreie Wahrnehmung nach allgemeiner Rechtsauffassung auch\ndann generell gesichert erscheint, wenn der Richter durch\neine nichtrichterliche Tätigkeit am Zustandekommen einer\nin Bezug genommenen Entscheidung mitgewirkt hat. Besondere\nUmstände, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten,\nsind nicht gegeben.\n\nDie Ausschlußvoraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO\nliegen somit nicht vor.\n\n2. Soweit die Revision die Zurückweisung eines gegen den Vorsitzenden Dr. I) gerichteten Ablehnungsgesuches rügt, ist das auf eine behauptete Verletzung von\n\n§ 24 StPO gestützte Revisionsvorbringen nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO unzulässig, weil die Gründe des zurückweisenden Beschlusses nicht mitgeteilt werden.\n\nIIl.\n\nSachbeschwerde\n\nDie Anwendung des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Das\ngilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch für\ndie subjektive Tatseite. Daß der Angeklagte die festgestellten Tatbestandsmerkmale der Zuhälterei kannte und sie\nbewußt verwirklichte, ist den Entscheidungsgründen mit\nSicherheit zu entnehmen (vgl. UVA S. 10 ff, 17 ff, 22 ff).\n\n-10-\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-16/1-str-575-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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