{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-09_1_StR_574_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"1 StR 574/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 574/78 URTEIL\nYa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich E EEE aus NEED.\ndort geboren au@. ER 1935,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nIn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED, EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n8. Februar 1978 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer, wegen tateinheitlich versuchter Hinterziehung von\nEinkommen- und Gewerbesteuer und wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt\nauf den Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung\n(Ziff. I 2 des Urteilssatzes); sie rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts und erstrebt eine Verurteilung wegen\nvollendeter Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung.\nDas Rechtsmittel,das von der Bundesanwaltschaft nicht\nvertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Zur Steuerersparnis schaltete der Angeklagte bei\nder Abwicklung von Stahlverkäufen über mehrere Stationen\ndie Firma Fee Ip AG in Ve (Fi) ein, die er als\nFirmenmantel erworben hatte (UA S. 10) und leitete; der\nGewinn wurde von dort auf sein Privatkonto überwiesen\n(UA S. 18), in den Steuererklärungen aber nicht angegeben\n(UA S. 19 bis 21). Die Strafkammer sieht hierin eine\nSteuerumgehung im Sinne des § 6 des Steueranpassungsgesetzes (jetzt § 42 AO 1977) und hält deshalb eine\nversuchte Hinterziehung der Einkommensteuer, nicht\nder Körperschaftsteuer für gegeben (UA S. 33, 34).\n\nDagegen ist entgegen der Auffassung der Revision nichts\neinzuwenden.\n\nOb die FI zur Entrichtung der Körperschaftsteuer\nverpflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben. Jeden-\n\nfalls war es dem Landgericht nicht verwehrt, bei der\n\nstrafrechtlichen Beurteilung von den wahren, durch die\nManipulationen des Angeklagten verschleierten Sachverhalt auszugehen und demnach nicht die \"Umgehungsteuer\",\n\nsondern die \"umgangene Steuer\" zugrunde zu legen (vgl.\nKühn-Kutter, Kommentar zur Abgabenordnung 12. Aufl. 1977\n§ 42Nr. 5b).\n\nDem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1968\n(Bundessteuerblatt 1968 Teil II S. 695 ff), auf das\nsich sowohl das Urteil als auch die Revision berufen,\nist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort wird u.a.\ngeprüft, ob der Mißbrauchstatbestand vorliegt; wenn\ndas nicht festzustellen sei, so sei die beschränkte\noder unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Körperschaftsteuergesetz gegeben (Nr. 3 der Urteilsgründe). In den\nfolgenden Ausführungen wird dargelegt, daß eine beschränkte (Körperschaft-) Steuerpflicht nur dann bestehe, wenn sich weder Sitz noch Geschäftsleitung der\nFirma im Inland befinde; ob das bei einer sog. Briefkastenfirma im Ausland der Fall sei, müsse noch geprüft\nwerden. Diese von der Revision angeführte Wendung bezieht sich also nur auf die Frage, ob die Steuerpflicht\nbeschränkt oder unbeschränkt ist, jedoch unter der\nVoraussetzung, daß eine Steuerumgehung verneint werden\nmüsse. Die Revision kann sich deshalb auf diesen Teil\nder Urteilsausführungen nicht berufen.\n\n2. Auch im übrigen enthält das Urteil, soweit es\nvon der Staatsanwaltschaft angefochten ist, keinen\nRechtsfehler. Da es zu einen unrichtigen Steuerbe-\n\nscheid nicht kam (UA S, 20), liegt nur Versuch vor. Auch\ndie Beurteilung als fortgesetzte Handlung (UA S. 35, 36)\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich ist es\nauch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in diesem\nFall Tateinheit von versuchter Hinterziehung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer angenommen hat. Die\nAngaben gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 1975 (eidesstattliche Versicherung ZB - ua S. 20, 21), in\ndenen das Landgericht den Versuch der Hinterziehung beider Steuern erblickt hat, bezogen sich auf beide Steuerarten; zu getrennten Steuererklärungen, die die Annahme\nvon Tatmehrheit geboten hätten, war es noch nicht gekommen. Durch diesen Teilakt der fortgesetzten Handlung\nsind auch die versuchten Hinterziehungen der Einkommenund Gewerbesteuer für das Jahr 1974 zur Tateinheit verbunden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach zu\nverwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/1-str-574-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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