{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-09_1_StR_551_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"1 StR 551/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 551/78 URTEIL\nUL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Graphiker Karl-Heinz H EEE» aus Hoi:\ngeboren am MB. EMMEN 1957 in N@p,\n\nwegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. März\n1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit das Verfahren eingestellt worden ist\n(Nr. III des Urteilssatzes);\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten verbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und Vergehen gegen\ndas Waffengesetz in vier Fällen (§ 3 Abs. 1, § 28 VersG;\n§ 35 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 56 WaffG;\n\n88 113, 52, 74, 74 a StGB) zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung\n‚ausgesetzt hat. Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt\nwurde, er habe sich an Pfingsten 1976 in Anschau des\nverbotenen Tragens von Uniformen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,\nVerunglimpfung des Staates und Volksverhetzung schuldig\ngemacht, hat sie das Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts; die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Einstellung des Verfahrens und gegen den Strafausspruch.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Die Revision meint, der Angeklagte hätte wegen\ndes Tatgeschehens vom 26. Februar 1977 nicht verurteilt\nwerden dürfen, weil die Strafklage insoweit verbraucht\ngewesen sei.\n\na) Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts\nNürnberg vom 1. Juli 1977 zur Geldbuße von 150,- DM verurteilt worden, weil er am 26. Februar 1977 auf der\nFahrt zu einer \"Felddienstübung\" mit einem verkehrsunsicheren und nicht den Vorschriften der StVZO entsprechenden Kraftwagen gefahren ist (UA S. 13, 17, 4A).\n\nWegen des am selben Tage begangenen verbotenen Uniformtragens nach § 3 Abs. 1 VersG in Tateinheit mit\nWiderstand und Verstößen gegen das Waffengesetz hat die\nStrafkammer den Angeklagten verurteilt und hat dabei\ndie Tatidentität im Sinne des § 264 StPO verneint\n(UA S. 44/45); bezüglich des Uniformtragens hat sie\nFortsetzungszusammenhang mit einem am 17. Dezember 1976\nbegangenen Vergehen nach § 3 Abs. 1, § 28 VersG angenommen.\n\nb) Diese Auffassung ist im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Begriff \"derselben Tat\" ist nicht im Sinne der\nsachlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB,\nsondern nach der verfahrensrechtlichen Vorschrift des\n§ 264 StPO zu verstehen. Die \"Tat\" in diesem Sinne unfaßt den ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine\n\nEinheit bildenden geschichtlichen Vorgang. Das bedeutet,\ndaß auch mehrere Handlungen im Sinne des § 53 StGB als\neine Tat im Sinne des § 264 StPO zu werten sind, wenn\nzwischen ihnen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht;\ndieser ist aber in der Regel nur gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen\nLebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23,\n141, 145; BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67 -\nund vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74). Dabei gibt\n\nes keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des\n\n§ 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem\nFalle ermöglichte, sondern es kommt auf die Umstände des\nEinzelfalles an; es genügt nicht allein ein persönlicher\nZusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes, sondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde\nliegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGH\n\nNJW 1959, 823, 824; BGH, Urteile vom 6. Februar 1968\n\n- 1 StR 595/67 - und vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77;\nvgl. auch BVerfG NJW 1978, 414).\n\nDiese Grundsätze hat die Strafkammer nicht verkannt.\nDas fortgesetzte verbotene Uniformtragen beruht auf einem\nGesamtvorsatz, der bereits vor dem 17. Dezember 1976 gefaßt worden ist; zwischen diesem Uniformtragen, dem Widerstand und dem unerlaubten Führen von vier Schußwaffen\neinerseits und dem fahrlässigen Verstoß gegen die StVZO\nandererseits besteht kein innerer Zusammenhang, der das\nGesamtgeschehen zu einem einheitlichen Lebensvorgang zu-\n\nsammenfassen könnte. Es liegt hier ähnlich wie in dem\nFalle, in dem der erkennende Senat die Tatidentität\nzwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und\nmehreren Diebstählen verneint hat, die zeitlich und örtlich zwischen den Teilakten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis lagen; denn entscheidend ist dort wie hier das Argument, daß maßgebend sein müsse \"die natürliche Betrachtung und der Grundsatz gerechter Gesetzesanwendung\"\n(BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 83-84/73 - unter\nHinweis auf BGHSt 23, 141, 150).\n\nDie von der Revision angeführten Entscheidungen des\nBayer. Obersten Landesgerichts (BayObLGSt 1965, 46, 48;\n1971, 106) besagen nichts für den vorliegenden Fall, da\nes sich dort jeweils um innerlich eng zusammenhängende\nVorgänge im Rahmen des Straßenverkehrs handelt.\n\n2. Die übrigen Rügen sind offensichtlich unbegründet.\nDie Neufassung des Versammlungsgesetzes vom 15. No-\n\nvember 1978 (BGBl I 1789) ist nicht das mildere Gesetz\nim Sinne des § 2 StGB.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt,\nsoweit es Vorgänge betrifft, die mit der Teilnahme des\n‘Angeklagten an einem Pfingsttreffen der \"WwWgB-Jugend\"\nin Anschau im Jahre 1976 zusammenhängen, bei dem er\nebenfalls in Uniform aufgetreten ist.\n\nEN\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt, daß diese Vorgänge zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1976 liegen, durch das der Angeklagte\nwegen fortgesetzten verbotenen Uniformtragens verurteilt\nworden ist. Der Angeklagte könne daher wegen Verbrauchs\nder Strafklage insoweit nicht mehr verurteilt werden.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht,\ndaß die Strafkammer damit ihre Prüfungspflicht nicht\nerschöpft hat.\n\nDer Rechtsgrundsatz, welcher besagt, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat\ndie Strafklage in aller Regel auch für diejenigen Einzelakte der fortgesetzten Tat verbraucht, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, bedeutet nicht, daß für alle\ngleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte\nin dem Zeitraum begangen hat, den das rechtskräftige\nUrteil für die fortgesetzte Tat feststellt, die Strafklage ohne weiteres als verbraucht zu gelten hätte.\nVielmehr hat der Richter des neuen Verfahrens darüber\nzu entscheiden, ob die Strafklage für diejenigen Straftaten verbraucht ist, die Gegenstand des neuen Verfahrens sind. Dabei hat er für diese strafbaren Handlungen\nselbständig, also unabhängig von den Feststellungen und\nAuffassungen des rechtskräftigen Urteils, zu prüfen\nund zu entscheiden, ob bei ihnen alle äußeren und inneren Voraussetzungen gegeben sind, die nach sachlichem\nStrafrecht vorliegen müssen, um die Auffassung zu\nrechtfertigen, daß sie Einzelakte einer fortgesetzten\nStraftat waren, die bereits rechtskräftig abgeurteilt\nworden ist (BGHSt 15, 268, 270).\n\nEine solche Prüfung läßt das angefochtene Urteil\nvermissen. Der Tatrichter hat mit keinem Wort festgestellt, ob die Vorfälle an Pfingsten 1976 von dem im\nUrteil vom 22. Juli 1977 angenommenen Gesamtvorsatz\numfaßt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin,\ndaß das zeitliche und örtliche Auseinanderfallen der\nStraftaten insoweit gerade gegen einen Gesamtvorsatz\nspräche, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,\nda das angefochtene Urteil Zeit und Ort der bisher abgeurteilten Einzelakte der fortgesetzten Tat nicht\nmitteilt.\n\n3. Ob die Einwendungen der Revision gegen den\nStrafausspruch durchgreifen würden, kann dahinstehen,\nweil wegen der Aufhebung des einstellenden Teils des\nUrteils der Schuldumfang nicht endgültig feststeht\nund schon aus diesem Grunde der Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat aufgehoben werden muß. Der neu\nentscheidende Tatrichter wird dann auch die Frage\n\nder Einziehung neu zu prüfen haben,\n\nwobei möglicherweise\n§ 74 b Abs. 2 Nr.\n\n2 zu beachten sein wird.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/1-str-551-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/1-str-551-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.405074+00:00"}}