{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1979-01-09_1_StR_336_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-09","aktenzeichen":"1 StR 336/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_336/78 URTEIL\n! H 7 i\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonwerker Anton M a guEENEEEEEEEED>\nEEE, dort geboren am WE. EEE 1950,\n\nwegen Betrugs\n\naus\n\n7 0f2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus Augsburg\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n22. Dezember 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung\nder Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 10 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts; sie hat\nnur im Strafausspruch Erfolg. Die auf den Ausspruch der\nStrafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch.\n\nA. Revision des Angeklagten\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Eine Verletzung des § 64 StPO liegt nicht vor.\nDie Revision rügt, daß in den Fällen II 8, 9 und 10 der\nUrteilsgründe Nichtvereidigung der Zeugen nicht mit\nausreichender oder eindeutiger Begründung beschlossen\nworden sei. Im Falle 8 ist zwar zur Begründung der\nNichtvereidigung des Zeugen H@w nur § 61 Nr. 2 StPO\n\nangeführt; jedoch war allen Beteiligten klar, daß Hi»\nals Verletzter nicht vereidigt worden ist. In den Fällen\n\n9 und 10 kann nicht beanstandet werden, daß die Vereidigung der vernommenen Zeugen mit der Begründung unterblieben sei, daß sie mögliche Geschädigte oder Angehörige\nvon möglichen Geschädigten seien. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, waren die vernommenen RoilB und\nSPEER tatsächlich Verletzte.\n\nDie Meinung der Revision, die Strafkammer hätte\neinen Vermögensschaden nicht annehmen dürfen, soweit\nsie die Käufer nach § 61 Nr. 5 und nicht nach § 61 Nr. 2\nStPO unvereidigt gelassen habe, ist unzutreffend.\n\n2. Die Aufklärungsrüge im Falle II 5 greift nicht\ndurch. Der Vorbesitzer PB ist vernommen worden;\ndie Vernehmung weiterer Zeugen drängte sich nicht auf.\n\n3. Soweit die Revision Verletzung des § 261 StPO\nin den Fällen II 1, 2 und 5 rügt, greift sie nur die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt, weil er beim Verkauf von gebrauchten\nKraftfahrzeugen durch unwahre Angaben über die Unfallfreiheit und den Kilometerstand die Käufer jeweils getäuscht und in ihrem Vermögen geschädigt habe.\n\na) In den Fällen II 2 bis 9 bedarf nur die\nFrage des Vermögensschadens einer näheren Erörterung.\nIn der Regel erleidet der durch Täuschung zu einem\nKaufabschluß bewogene Kunde nur dann einen Schaden,\nwenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis\nnicht wert ist, also nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs keinen ausreichenden Ausgleich für\nseine Leistungen darstellt (BGHSt 16, 220, 221; 16,\n321, 325; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977 - 1 StR\n495/77 -; LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 140, 145). Sind bei\nobjektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des\nBetrugstatbestands nur vorliegen, wenn die Leistung,\ndie der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung\neines sachkundigen Beobachters für den Getäuschten\nnicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich\nvorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch\nnicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann,\nnamentlich ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern kann (sog. individueller Schadenseinschlag;\nvgl. BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 325/326; 22, 88, 89;\nBGH BB 1962, 198; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977\n- 1 StR 495/77 -; LK aaO Rdn. 146).\n\nb) Das Urteil wird diesen Grundsätzen gerecht.\n\nDie Strafkammer geht zu Recht davon aus, daß\ndie Unfalleigenschaft eines Kraftwagens im Gebrauchtwagenhandel ein entscheidender Faktor der Preisbemessung ist; für diese Fahrzeuge ist im Vergleich mit\nentsprechenden unfallfreien oder nur mit unbedeutenden Blechschäden behafteten Fahrzeugen nur ein erheblich geringerer Verkaufspreis zu erzielen (UA S. 44).\n\nc) In allen Einzelfällen hat die Strafkammer\ndie Wertminderung ausreichend festgestellt. Den\nKäufern kam es, für den Angeklagten erkennbar, auf\ndie ausdrücklich zugesicherte Unfallfreiheit (Fälle\nII 2, 3, 5, 6 bis 9 der Urteilsgründe) an. Die Unfalleigenschaft ist bei der Preisbemessung nicht berücksichtigt worden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1977\n- 1 StR 495/77 - S. 10). Die Käufer haben in keinem\nFalle den vertraglich vorausgesetzten Gegenwert erhalten. Die Gegenleistung war somit nicht gleichwertig.\n\nd) Auch im Falle II 4 der Urteilsgründe (Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit einer den angezeigten\nKilometerstand erheblich übersteigenden Fahrleistung)\nhat der Tatrichter in rechtlich zutreffender Weise\neinen Vermögensschaden angenommen. Nach den Feststellungen kam es dem Käufer erkennbar besonders darauf an,\ndaß der Tachometerstand von 68 000 km der tatsächlichen\nFahrleistung entspreche (UA S. 12); er rechnete damit,\nden Pkw bis zu einer Fahrleistung von 100 000 km fahren\nzu können. Damit erhielt er bei einer in Wahrheit bei\n168 000 km liegenden Fahrleistung nicht den erwarteten und zugesagten vollen Gegenwert für seine Leistung.\nDas Fahrzeug war für ihn den gezahlten Preis nicht wert.\n\nOhne rechtliche Bedeutung für das Vorliegen\ndes Tatbestandsmerkmals der Vermögensbeschädigung ist\nes, daß einzelne Kaufverträge später rückgängig gemacht worden sind.\n\ne) Auch die Annahme von Betrug im Falle II 1\nder Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hatte beim Verkauf Unfallfreiheit vorgespiegelt, um den angesichts des Baujahres\nund der tatsächlichen Kilometerleistung von über\n100 000 km ungerechtfertigten hohen Verkaufspreis zu\nerzielen. Die Formulierung im Vertragstext \"Ich hatte\nmit dem Auto keinen Unfall gemacht\" kann in Verbindung mit der bereits im Inserat aufgestellten falschen\nBehauptung \"aus erster Hand\" nur dahin verstanden werden, daß das Fahrzeug bisher unfallfrei gefahren sei.\nDie Strafkammer hat zwar die positive Kenntnis des Angeklagten vom tatsächlichen Unfall des Wagens nicht\nfür erwiesen angesehen; jedoch ergibt sich aus dem Cesamtverhalten des Angeklagten, daß er zumindest mit\ndieser Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat.\n\n2. Auch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch\nkeinen Bestand haben. Die Strafkammer hat abweichend\nvon der Regel des § 47 StGB Freiheitsstrafen zwischen\nzwei und vier Monaten für die einzelnen Fälle verhängt.\nDie von ihr für die Verhängung von Freiheitsstrafen\nangeführten Gründe reichen nicht aus. Besondere Unstände von Gewicht, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, sind nicht dargetan. Wenn in\ndiesem Zusammenhang davon die Rede ist, daß der Angeklagte wegen einer besseren Verkaufsmöglichkeit Täu-\n\nPhantasie vorging, so wird hier in unzulässiger Weise\nein Tatbestandsmerkmal des Betruges wiederholt. Auch\ndie Schwere der Schuld ist als solche nicht geeignet,\neine Freiheitsstrafe unerläßlich zu machen (vel.\nDreher/Tröndle, StGB, 38. Aufl. § 47 Ran. 6).\n\n- 8 _\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft greift nur die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung an. Sie hat Erfolg.\n\nDas Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach\n§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer\neiner günstigen Sozialprognose besondere Umstände in\nder Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die\ndie Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen\nlassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20;\nBGH, Urteile vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 - und\nvom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 -). Ob derartige Unstände gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Strafkammer hat\nJedoch zur Stützung ihrer Entscheidung Gesichtspunkte\nverwertet, die außerhalb des eingeräumten Ermessens\nliegen.\n\nDie Abgrenzungsformel der \"besonderen Umstände\"\nbesagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2? StGB nicht\nrechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil\nvom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 -). Die mildernden\n\nUmstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein\nund Ausnahmecharakter haben, Sie müssen dem Fall zu-\n\ngunsten des Täters \"den Stempel des Außergewöhnlichen\naufdrücken\" (BGH aa0).\n\nDiesen Erfordernissen werden die Erwägungen\ndes Landgerichts nicht gerecht. Es begründet seine\nEntscheidung damit, daß der Angeklagte ohne besondere\nVorkenntnisse und ohne Ausbildung die Tätigkeit eines\nGebrauchtwagenhändlers nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt habe, sowie damit, daß es sich um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Die Strafkammer führt weiter\naus, die Werkstätte habe sich in einem schlechten Zustand befunden, es habe sich erkennbar um einen\nsranchenneuling oder Branchenaußenseiter gehandelt,\nso daß die Käufer Veranlassung zu besonderer Zurückhaltung im Hinblick auf fachkundige und zuverlässige\nBeratung gehabt hätten, der Angeklagte sei nicht vorbestraft, das Motiv für die Gewerbeausübung sei die\nErwartung einer guten Nebenverdienstmöglichkeit gewesen, nach Reklamationen habe er die Kaufverträge\nteilweise freiwillig rückgängig gemacht und inzwischen\nhabe er das Geschäft aufgegeben und gehe einer anderen\nBeschäftigung nach.\n\nDiese Gesichtspunkte mögen allenfalls allgemeine und gewöhnliche Strafmilderungsgründe darstellen, die jedoch auch bei Gesamtwürdigung einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für\ndie Täterpersönlichkeit begründen (vgl. BGH NJW 1977,\n\n- 10 -\n\n639; GA 78, 80). Auch die bisherige Straflosigkeit\nist kein besonderer Umstand im Sinne des § 56\n\nAbs. 2 StGB, der dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken würde.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft ist\ndaher der Ausspruch über die Strafaussetzung aufzuheben.\n\nMayr Loesdau Mösl\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/1-str-336-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-09/1-str-336-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:52.379540+00:00"}}