{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-19_1_StR_613_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"1 StR 613/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 613/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus HWEB aus MB,\ndort geboren am @. EEEEED 955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt END, EEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n29. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSitzung\n\n7\n\n-..\n\n2\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das\nvon der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hält das - hier allein in Betracht\nkommende - Mordmerkmal der Heimtücke deshalb nicht für\ngegeben, weil das Tatopfer PB zwar wehrlos, aber nicht\narglos gewesen sei. Er habe dadurch, daß er trotz der Ablehnung des Angeklagten sein auf homosexuelle Betätigung\nzielendes Hantieren fortsetzte, die befriedete Situation\nbeendet und eine gespannte Lage geradezu selbst heraufbeschworen (UA S. 44, 45). Die Jugendkammer beruft sich\nauf das Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 1061\nNr. 17 = BGHSt 27, 322), mit dem er eine verfassungs-Konforme Auslegung des Begriffs \"Heimtücke\" erstrebt\n(vgl. BVerfG NJW 1977, 1525). Indessen rechtfertigen auch\ndie in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze die\nrechtliche Beurteilung nicht, mit der das Landgericht\nden festgestellten Sachverhalt würdigt.\n\nEine offen feindselige Begegnung fand hiernach nicht\nstatt. Der Angeklagte wehrte lediglich die Annäherungsversuche PB mit Worten und Handlungen ab, wobei\nihm klar war, daß dessen Handgreiflichkeiten nicht dazu\nangetan waren, seinen Willen zu brechen (UA S. 9). Peiib\nwartete vielmehr darauf, ob der Angeklagte doch noch auf\n\nsein Ansinnen eingehen werde. Er bemerkte nicht, daß der\nAngeklagte das Messer ergriff, empfand den Stich zunächst\nals Schlag mit der Hand und stand nur deshalb auf, weil\nder Angeklagte das Zimmer verließ (UA S. 9, 10). Das alles\ndeutet darauf hin, daß PB ohne Arg war und durch den\nAngriff überrascht wurde. Daß er mit irgendwelchen - auch\nnicht lebensbedrohenden - Tätlichkeiten als Auswirkung\neiner Feindseligkeit rechnete, ist dem Sachverhalt nicht\nzu entnehmen. Die handgreifliche homosexuelle Werbung\nPe und die energische Zurückweisung durch den Angeklagten konnte zwar eine Spannung hervorrufen, weil die\nWünsche der beiden Beteiligten entgegengesetzt waren.\nNach den bisherigen Feststellungen hatte aber eine\n\n- wie immer geartete - Auseinandersetzung weder begonnen\nnoch stand sie bevor. Der Angeklagte drückte zwar wiederholt energisch die Hand PeEE> weg, blieb aber auf dem\nBett sitzen, und auch Pe veränderte seine Bauchlage\nnicht. Von einer offenen Feindseligkeit, die eine Arglosigkeit auszuschließen geeignet wäre, läßt sich hiernach\nnicht reden.\n\n2. Die Verneinung der Heimtücke bei der Beurteilung\ndes äußeren Tatbestandes ist deshalb nicht haltbar. Das\nLandgericht wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die subjektiven Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 211 StGB (bewußte Ausnutzung der\nArg- und Wehrlosigkeit) feststellbar sind. Das Handeln\n\"aus einer Augenblicksreaktion heraus\", das die Jugend-\n\nkammer im Rahmen der Strafzumessung feststellt (UA S. 50),\nwird hierbei zu berücksichtigen sein.\n\nMayr Loesdau Woesner\n\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/1-str-613-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/1-str-613-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.969644+00:00"}}