{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-19_1_StR_610_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"1 StR 610/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_610/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Graphiker Karl B HE aus N@EEEEEEED.\ngeboren am @. ED 1947 in Ep (SUCHER) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BeiEB\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 17. März 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit dieser Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen\ngemeinschaftlicher Geldfälschung, wegen Begünstigung in\nTateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen\nAusweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie wegen Erwerbs,\nBesitzens und Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung\nder im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Septenber 1977 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer\nweiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf\nMonaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch im Falle II 1 d der Urteilsgründe (Begünstigung in Tateinheit mit Vorbereitung der\nFälschung von amtlichen Ausweisen und Besitz einer Schußwaffe sowie im Falle II 3 unerlaubter Erwerb, Besitz und\nFühren einer Schußwaffe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im September/Oktober 1976\nvom Mitangeklagten WEB zwei Kartons in Verwahrung genommen, ohne zu wissen, daß darin Falschgeld im Nennwert\nvon 750.000 US-Dollar verpackt war. Nach der Festnahme\ndes WEM überzeugte sich der Angeklagte von dem Inhalt\nund erkannte die Fälschungen, ohne jedoch zunächst irgendetwas zu unternehmen. Bei einem Zusammentreffen mit dem\nfestgenommenen WEB am 15. März 1977 anläßlich einer\n\nGerichtsverhandlung trug ihm dieser auf, einen größeren\nBetrag des Falschgeldes an den Mitangeklagten Tree\nauszuhändigen, der es einem gewissen Ossi bringen sollte.\nDer Angeklagte erklärte sich mit diesen Wünschen des\nWEB einverstanden und war auch bereit, die Weitergabe\nnach der Vorstellung WEB durchzuführen (UA S. 22).\nTatsächlich übergab der Angeklagte dem Tr au\n\n17. März 1977 mindestens 200 der falschen Noten, die\n\nnach seiner Vorstellung durch weitere Mittelsmänner in\n\nden Verkehr gebracht werden sollten. Er erhoffte sich\n\neine Provision aus dem Erlös (UA S. 25). Nach dem 17. März\n1977 versuchte der Angeklagte einen Teil des empfangenen\nGeldes zu verbrennen, was ihm jedoch nicht gelang (UA S. 20).\nSodann verwahrte er den größten Teil des Geldes im Keller\ndes Hauses seines Bruders, 16 Noten behielt er in seiner\nWohnung.\n\na) Aus den Urteilsausführungen ergibt sich nicht eindeutig, worin die Strafkammer das Merkmal des Sichverschaffens gesehen hat. Nach ihrer Feststellung soll dies\nam 15./16. März 1977 gewesen sein (UA S. 56), also offenbar nach dem Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten Weis\nam 15. März 1977. Der Begriff des Sichverschaffens setzt\nvoraus, daß der Täter die Falschnoten in Kenntnis ihrer\nUnechtheit an sich bringt, so daß er sie zu seiner Verfügung oder wenigstens zu seiner Mitverfügung besitzt\n(RGSt 59, 79, 82; BGHSt 2, 116; BGH, Urteil vom 28. Januar\n1954 - 4 StR 690/53 - zitiert bei Pfeiffer/Maul/Schulte\nStGB § 147 Anm. 2). Dies trifft nicht zu, wenn der Täter\nnur den Gewahrsam für einen anderen ausübt, auch wenn er\nspäter bei der Verteilung behilflich ist (BGHSt 3, 154,\n156).\n\nb) Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte bei der\nTätigkeit des Sichverschaffens des Mitangeklagten Wei\nnicht mitgewirkt; er wußte davon nichts. Bei Empfangnahme\nder Kartons, in die die gefälschten US-Dollarnoten verpackt\nwaren, kannte er den Inhalt nicht. Erst zu einem späteren\nZeitpunkt \"an einem Tag nach dem 18.10.1977\" (UA S. 20;\nsoll offenbar heißen: \"18.10.1976\") stellte er fest, daß\nin den Kartons Falschgeld verwahrt war. Er unternahm jedoch nichts. Ob er nun die falschen Geldscheine für sich\noder auch für sich verwahren wollte, um sie später im eigenen oder im gemeinsamen Interesse mit WEEEB abzusetzen\nund den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu\nverwerten, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.\n\nc) Das spätere Verhalten des Angeklagten spricht\ngegen eine solche Absicht. Tatsächlich wurde der Angeklagte erst auf ausdrückliche Aufforderung des Mitangeklagten WERE in Richtung Weiterverbreitung tätig;\ndabei handelte er genau nach dessen Vorstellungen und\nWeisungen. Insoweit hat er sich WEB völlig untergeordnet. Zwar hatte er das Falschgeld im Besitz und\nohne seine Mitwirkung hätte es nicht in Verkehr gebracht\nwerden können. Gleichwohl kann daraus nicht entnommen\nwerden, daß er bei Abwicklung des Falschgeldgeschäftes\ndie eigentliche Tatherrschaft hatte, wie das Landgericht\nannimmt (UA S. 54). Auf die weitere Durchführung der Tat,\ndie Absatztätigkeit und hier insbesondere die Absatzbedingungen, hatte er nämlich keinen Einfluß. Nicht er,\nsondern der Mitangeklagte Tn@B war offensichtlich\nder Vertrauensmann des inhaftierten WEB. Welche Absichten der Angeklagte mit den nach dem Verbrennungsversuch weiter verwahrten Geldscheinen hatte, sagt das\n\nro\n\nUrteil nicht. Eigene Absatzbemühungen unternahm er nicht.\nDie Erwartung einer Entlohnung in Form einer \"Provision\"\nzwingt nicht zur Annahme von Mittäterschaft; eine Belohnung ist auch für einen bloßen Gehilfen nicht untypisch.\n\nd) Ob der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war,\nseinen Tatbeitrag nicht bloß als Förderung fremden Tuns,\nsondern auch als Teil der Tätigkeit der anderen mit der\nFolge erscheinen zu lassen, daß umgekehrt auch die Tätigkeit der anderen eine Ergänzung des eigenen Tatanteils\nbildet, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfaßt werden, in wertender\nBetrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396; 16, 12,\n\n13; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 17. März 1977\n- 1 StR 39/77 -, vom 17. Januar 1978 - 1 StR 714/77 -\nund vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78). Eine solche\nGesamtwertung läßt das Urteil vermissen.\n\ne) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung muß daher aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem\nGesichtspunkt des § 147 StGB zu prüfen haben.\n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Geldfälschung entfällt auch die Grundlage für die Bildung\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Aber auch die zweite Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht sieht in dem Urteil des\nAmtsgerichts Nürtingen vom 15. März 1977 eine Zäsur und\ngeht hinsichtlich der Geldfälschung von der Tatzeit\n16./17. März 1977 aus, die jedoch in den Feststellungen\nkeine ausreichende Grundlage findet, zumal offen bleibt\n\nin welcher Handlung die Strafkammer das Sichverschaffen\ngesehen hat. Es ist daher nicht auszuschließen, daß\n\nauch die Geldfälschung - wenn der Tatrichter wiederum\n\nzu einer Mittäterschaft kommen sollte - vor dem 15. März\n1977 begangen worden ist. Zur Aufhebung der zweiten Gesamtstrafe besteht auch aus dem Grunde Veranlassung, weil\ndas Landgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorhebt (UA S. 54), daß für die Festsetzung einer\nFreiheitsstrafe im Falle II 1 d der Urteilsgründe das\nZusammentreffen mit weiteren wesentlich höheren Freiheitsstrafen berücksichtigt worden ist. Es kann daher\nnicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Bildung\n\naller Einzelstrafen durch die Höhe der wegen Geldfälschung\nverhängten Strafe beeinflußt ist. Es muß daher der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Woesner\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/1-str-610-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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