{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-19_1_StR_595_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-19","aktenzeichen":"1 StR 595/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 595/78 URTEIL\n\nde iR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Kazinierz C EEE» aus MEERES,\ngeboren am. SB 1929 in POiEEEW/Kreis LED (Pe),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt eu» GEEEEED, GEEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil\ndie Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Versuch\ndurch die Feststellungen nicht getragen wird.\n\nI. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht das Schwurgericht den Tötungsversuch des Angeklagten.\n\n1. Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte geriet während einer Unterredung mit seiner geschiedenen Frau, in der die Beteiligten über die Rücknahme der Scheidungsklage der - von ihm bereits in Polen\nrechtswirksam geschiedenen - Frau und die Abwicklung der\nfinanziellen Verhältnisse sprachen, in starke Erregung.\nBesonders ärgerte er sich über die Weigerung der Wanda\nCB, die Klage zurückzunehmen und auf Unterhalt zu\nverzichten. Als \"Gipfel der Frechheit\" empfand er, daß\nsie sein Ansinnen mit einer Gegenforderung von 6.000,- DM\nbeantwortete. Der Angeklagte schrie seine geschiedene\nFrau an, sie solle sofort eine Verzichtserklärung unterschreiben. Als sie, über ein Papier gebeugt, zögerte,\nverstärkte sich seine Wut. Er zog ein Messer aus der\nTasche und stach damit 10 mal mit großer Heftigkeit\nauf die Frau ein. Dabei war er sich bewußt, daß die\n\n7\n\nStiche zum Tod des Opfers führen könnten, und nahm diesen für möglich gehaltenen Erfoig billigend in Kauf.\nWährend der Tat klingelte die Schwiegertochter an der\nWohnungstür. Es gelang der Wanda GEB noch, die Tür\nzu öffnen und die Schwiegertochter einzulassen. Der Angeklagte folgte ihr auf dem Weg zur Tür nicht. Noch bevor die Schwiegertochter eintrat, warf er das Tatmesser\naus dem Fenster. Ein Wohnungsnachbar verständigte alsbald Polizei und Krankenwagen. Während die Anwesenden\nauf das Eintreffen erster Hilfe warteten, rief der Angeklagte die Polizei an, um diese zu größerer Eile zu\nveranlassen. Wanda GW eriitt durch die Stiche lebensgefährliche Verletzungen, wurde jedoch durch schnelle\närztliche Maßnahmen gerettet.\n\n2. Damit sind die Voraussetzungen des mit bedingtem\nVorsatz begangenen Totschlagsversuchs hinreichend dargetan.\n\nEntgegen der Annahme der Revision ist im angefochtenen Urteil eine deutliche Abgrenzung zu den Körperverletzungsdelikten vollzogen. Sie besteht darin, daß\nder Angeklagte den Tod des Opfers als mögliche Folge\nerkannte und im Tatzeitpunkt billigte (UA S. 17). Der\nTatrichter war nicht gehindert, aus der Art der Waffe,\nder Anzahl und Heftigkeit der Stiche und anderen äußeren\nUmständen auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten zu schließen (UA S. 28). Daß die Schwurgerichtskammer erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB bejaht, steht der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte war sich bei der Tat des Unrechts seines Tuns\n\nvoll bewußt, lediglich seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert (UA S. 18).\n\nII. Unklar ist jedoch, ob der Tötungsversuch beendet\nwar oder nicht,\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten\nVersuch die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 10,\n129, 131; BGH GA 1956, 89; BGH, Urteil vom 6. Juli 1976\n- 1 StR 286/76). Unbeendeter Versuch liegt nur dann vor,\nwenn der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun\nder Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist ein\nbeendigter Versuch gegeben (BGH bei Dallinger MDR 1970,\n381; Urteil vom 18. November 1969 - 1 StR 473/69; BGHSt 22,\n330).\n\n2. Der Angeklagte hatte die Anzahl der Stiche nicht\nvon vorneherein geplant. Deshalb kommt es auf seine Vorstellung bei Abbruch seines Handelns an. Die Feststellungen\nhierzu sind jedoch unklar und mehrdeutig. Das Schwurgericht bejaht den beendeten Versuch mit der Erwägung,\nder Angeklagte habe \"alles getan, was nach seiner Vorstellung den Tod herbeiführen konnte\" (UA S. 38). Damit\nkann der Zeitpunkt gemeint sein, an dem der Angeklagte\nseinem Opfer den letzten Messerstich beibrachte. Andererseits stellt das Schwurgericht fest: \"Weitere Stiche\nwurden nur dadurch unmöglich, daß seine Frau noch zur\nHaustür flüchten und der Schwiegertochter öffnen konnte\"\n(UA S. 38). Das deutet darauf hin, daß der Angeklagte\nsein Tun noch nicht mit dem letzten Messerstich als be-\n\nendet ansah, sondern weiterhin auf sein Opfer einstechen\nwollte. Einem solchen Fortsetzungswillen kann jedoch entgegenstehen, daß er seiner geschiedenen Frau nicht bis\nzur Tür folgte, das Öffnen der Tür auch nicht verhinderte\nund das Tatmesser aus dem Fenster warf, \"noch bevor die\nSchwiegertochter und der Nachbar in die Wohnung kanen\"\n(UA S. 19),\n\nIII. Diese Unklarheiten wirken sich auch auf die\nErörterung der Freiwilligkeit des Rücktritts aus.\n\nDie Schwurgerichtskammer verneint die Freiwilligkeit,\nweil die Flucht der Frau zur Tür und das Erscheinen der\nSchwiegertochter weitere Stiche unmöglich gemacht hätten\n(UA S. 38). Das ist, vom Standpunkt der Strafkammer her\ngesehen, nicht folgerichtig, weil sie einen beendeten\nVersuch annimmt. War der Versuch dagegen unbeendet, was\nbisher nicht geklärt ist, so war zu erörtern, welche\nBedeutung den Tatsachen zukommt, daß der Angeklagte\nder Frau nicht zur Tür folgte, das Öffnen der Tür nicht\nverhinderte und das Messer noch vor dem Erscheinen der\nSchwiegertochter aus dem Fenster warf. Darin kann das\nUnvermögen des Angeklagten, die Tat bei Annäherung Anderer fortzusetzen, aber auch ein freiwilliger Verzicht\nauf die Vollendung liegen. Die Erwägung andererseits,\n\nim Zeitpunkt des ersten Bedauerns des Angeklagten sei\n\ndie Tat bereits von der Schwiegertochter und dem Nachbarn entdeckt gewesen (UA S. 38), begründet bei Annahme\neines beendeten Versuchs die Besorgnis, daß die Schwurgerichtskammer auf ein gesetzliches Erfordernis der\nStrafbefreiung abstellt, das nicht mehr besteht. Fehlende\n\nEntdeckung der Tat war nach § 46 Nr. 2 StGB a.F. Voraussetzung strafbefreienden Rücktritts, die Regelung des\n\n§ 24 Abs. 1 StGB kennt ein solches Merkmal nicht mehr.\nDie strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten\nVersuch hängt jetzt lediglich davon ab, daß der Täter\nfreiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich\nernstlich um die Verhinderung bemüht. In diese Richtung\ndeutet der Umstand, daß der Angeklagte nach Verständigung\nder Polizei durch den Nachbarn nun selbst die Polizei anrief, \"um diese zu größerer Eile zu veranlassen\" (UA S. 19).\nAuch damit setzt sich das Schwurgericht nicht auseinander.\nEine Erörterung dieser Tatsache ist aber erforderlich,\nweil der Anruf Ausdruck ernsthaften Bemühens des Angeklagten, die Vollendung zu verhindern, oder auch nur ein\nVersuch, später günstiger beurteilt zu werden, gewesen\nsein kann.\n\nIV. Eines Eingehens auf etwaige Mängel der Strafzumessung bedarf es bei dieser Sachlage nicht.\n\nMayr Loesdau Woesner\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-19/1-str-595-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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