{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-12_1_StR_603_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-12","aktenzeichen":"1 StR 603/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 603/78 URTEIL\nAlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard L HE zu: TeEEEE- Ki\ngeboren am &. EEE 1952 in EEE bei Fe\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt REED, (GEEEEEED,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 23. März 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n73\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Professor Dr. Had:, der als psychiatrischer\nSachverständiger über die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nein Gutachten zu erstatten hatte (und als solcher unvereidigt blieb), machte auch Angaben über die Bedeutung,\ndie ein Etikett in der Mütze der Getöteten hatte, und\ndarüber, daß sie bei ihrer Einweisung in das psychiatrische Landeskrankenhaus eine Oberkieferprothese getragen\nhatte. Diese Wahrnehmungen hatten nichts mit dem Gegenstand seines Gutachtens zu tun; es handelte sich um\nZeugenaussagen, die auch als solche verwertet wurden\n(UA S. 10, 11). Deshalb hätte über die Vereidigung des\nProf. Dr. Ho als Zeugen entschieden werden\nmüssen. Das ist nicht geschehen.\n\nIndessen kann das Urteil auf diesem von der Revision\ngerügten Verfahrensfehler nicht beruhen. Das kann zwar im\nallgemeinen bei einem Verstoß gegen § 59 StPO nicht ausgeschlossen werden. Wie schon im Fall des Urteils des\nBundesgerichtshofs vom 5. Januar 1978 (2 StR 425/77) ist\nhier jedoch die Beweislage so eindeutig, daß eine Bekräftigung oder Ergänzung der bisherigen Aussage oder eine\nAbweichung davon bei einer Vereidigung zu Keinem anderen\n\nErgebnis hätte führen können. Es ging nur um die Frage,\n\nob die aufgefundene Leiche die der Frau BB war. Allein\n\ndie von den Angehörigen wiedererkannten Kleidungsstücke\neinschließlich des Schuhwerks und die in der Handtasche\ngefundenen der Frau BB gehörenden Gegenstände (Schlüsselbund, Personalausweis, Monatskarte) lassen es ausgeschlos-\n\nsen erscheinen, daß die Schwurgerichtskammer ohne die Zeu- '\ngenaussage Ho die Identifizierung bezweifelt |\nhätte. |\n\n2. Das Landgericht hat den. Beweisamtrag auf Vernehmung der Frau Anna LE und des Franz Sc his\nzurückgewiesen mit der Begründung, die in das Wissen\nder Zeugen gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Revision beanstandet mit Recht,\ndaß hierbei nicht angegeben worden sei, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Bedeutungslosigkeit\nangenommen worden sei.\n\nAuch hier kann der Senat jedoch ein Beruhen des\nUrteils auf dem Verfahrensfehler ausschließen. Die Beweisthemen hatten keine Beziehung zur Schuld- oder Straffrage: Ob der Angeklagte und seine jetzige Ehefrau von\nMitte Dezember 1974 bis Mai 1975 in KB und anschließend in Stege» gewohnt, ob sie die Miete pünktlich\nentrichtet hatten und nicht deshalb gekündigt worden sind,\nweil sie die Miete nicht zahlten, spielte ersichtlich im\nProzeß keine Rolle; die Feststellungen über die Wohnungen\ndes Paares (UA S. 3) enthalten keine Ausführungen zu\ndiesen Fragen. Daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin Brit\nmit dem Beweisamtrag angegriffen werden sollte, war ihm\nnicht zu entnehmen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich.\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der insoweit allgemein\nerhobenen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler.\n\n2. Der Erörterung bedarf der Strafausspruch. Das\nLandgericht hat erheblich verminderte Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten angenommen und den nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt; einen minder schweren\nFall im Sinne des § 213 StGB (wegen der Anwendbarkeit des\n§ 21 StGB) hat es nicht für gegeben angesehen. Die hier\nangewendeten Rechtsgrundsätze entsprechen dem Gesetz:\nDie erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar\neinen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB begründen; wegen § 50 StGB darf\njedoch der Tatrichter eine Milderung nur nach § 213 StGB\noder nach §§ 21, 49 StGB eintreten lassen, wobei die Wahl\nin seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (BGHSt 21, 57,\n59; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76).\nDagegen ist eine doppelte Milderung dann möglich, wenn\nneben erheblich verminderter Schuldfähigkeit ein Fall\nder ersten Alternative des § 213 StGB (sog. Provokation)\ngegeben ist, weil jeder dieser Milderungsgründe eine\nselbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54;\n\nBGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 = MDR 1977,\n106).\n\na) Die Revision vermißt eine Prüfung dieser Möglichkeit im Urteil; die Drohungen der Frau BB (sie werde\ndas Darlehen zurückziehen, ihr Verhältnis zum Angeklagten ihrer Tochter entdecken, dafür sorgen, daß der Sohn\n\nSEEMB ihm weggenommen würde) seien einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB zumindest gleichzuachten.\n\nAllerdings wird als Provokation jede schwere Kränkung angesehen (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1935, 312;\nBGH, Urteile vom 4. Mai 1971 - 1 StR 103/71 - und vom\n28. September 1977 - 3 StR 344/77, bei Holtz MDR 1978,\n110). Immer liegt dem aber eine gegenwärtige Mißachtungskundgebung zugrunde, die den Täter \"zum Zorn\" reizt und\nzur Tat hinreißt. Davon zu unterscheiden ist eine Drohung\nmit einem Verhalten in der Zukunft, die beim Täter die\nBesorgnis über seine künftige Lebenssituation erregt.\nSolch eine Drohung hat Frau BB ausgesprochen. Wenn der\nAngeklagte sie durch seine Tat für immer zum Schweigen\nbrachte, so ist sein Verhalten eher ähnlich den Fällen\nzu bewerten, in denen der Täter zur Verdeckung einer\nStraftat (oder hier aus Habgier) handelt; die Annahme\neines Falles des privilegierten Totschlags liegt jedenfalls so fern, daß der Tatrichter eine ausdrückliche Abhandlung dieser Möglichkeit in den Urteilsgründen unterlassen durfte.\n\nAus dem von der Revision angeführten Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 20. August 1975 - 2 StR 197/75 -\nläßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Entscheidung läßt ausdrücklich offen, ob die Drohung mit einer\nungerechtfertigten Anzeige wegen Vergewaltigung als |\n\n\"schwere Beleidigung\" anzusehen sei; sie hält nur die\nPrüfung für erforderlich, ob aus diesem Grunde die\nzweite Alternative des § 213 StGB gegeben sei.\n\nb) Diese Prüfung hat der Tatrichter hier vorge-\n\nnommen. Als Anlaß für die mögliche Annahme, daß \"sonst\n\nein minder schwerer Fall\" vorliege, hat das Landgericht\nnur die erheblich verminderte Schuldfähigkeit angesehen;\nallein deshalb hat es das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 212 Abs. 2 StGB) verneint, der nach tatrichterlicher Überzeugung aus einer Reihe von gewichtigen Gründen sonst gegeben gewesen wäre (UA S. 21, 22).\n\nDaß der Angeklagte die Tat beging, um seinen \"engsten\n\nLebensbereich\" zu verteidigen, hat die Schwurgerichtskammer nicht übersehen. Sie hat im Rahmen der Strafzumessung diesen Umstand berücksichtigt (UA S. 22), sie\nhat ihm aber angesichts der angeführten Erschwerungsgründe nicht ein solches Gewicht beigemessen, daß die\nAnnahme eines minder schweren Falles - abgesehen von\n\nder verminderten Schuldfähigkeit - gerechtfertigt gewesen\nwäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/1-str-603-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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