{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-12_1_StR_568_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-12","aktenzeichen":"1 StR 568/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 568/78 URTEIL\nUA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Siegfried Josef D eiEEEEEREEEEED>\naus MB, geboren an WB. EEE 1944 in Koi,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n3. Juli 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte im Fall II 8\nder Urteilsgründe wegen mittelbarer\nFalschbeurkundung und im Fall II 11\nwegen Untreue verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n1I. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin fünf Fällen, wegen sechs weiterer Vergehen des tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges,\nwegen Diebstahls in drei Fällen, wegen zweier Vergehen\nder mittelbaren Falsshbeurkundung, wegen Untreue in zwei\nFällen und wegen versuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.\n\nII. Mit der Sachbeschwerde beanstandet der Angeklagte vergeblich die Verurteilung wegen Kreditbetrugs\nzum Nachteil der MuEmme KEIEEEB-Bank GmbH (Fall II 6\nder Urteilsgründe). Er meint, die Bank habe insoweit\n\n„fast\" keinen Schaden erlitten, weil sie für den Darlehensbetrag ein dem Angeklagten gehörendes Kraftfahrzeug erworben habe, Dabei läßt der Beschwerdeführer außer\nAcht, daß die Bank den Besitz an dem genannten Fahrzeug\nerst erlangt hat, als er festgenommen wurde (UA S. 15);\nes handelt sich somit nur um eine nachträgliche Minderung\ndes durch die betrügerisch erwirkte Kreditgewährung eingetretenen Vermögensschadens, die den Schuldvorwurf des\nBetruges nicht berührt, bei Bemessung der Strafe aber\nersichtlich berücksichtigt worden ist (UA S. 15, 33, 34).\n\nSoweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe\nwegen Untreue verurteilt worden ist, hat das Landgericht\ndie Voraussetzungen des Treubruchstatbestandes mit Recht\nangenommen (UA S. 31). Die Firma Miggp CGubH hatte hier\ndem bei ihr als Vertreter tätigen Angeklagten auch das\nKassieren von Geldern anvertraut (UA S. 18). Damit war\ner vertraglich zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet (BGHSt 13, 315, 318).\n\nDagegen wird der Schuldspruch wegen Untreue im\nFall II 11 der Urteilsgründe von den Feststellungen\nnicht getragen. Hier spricht das Urteil nicht ausdrücklich von einem Vertreterverhältnis, sondern nur davon,\ndaß der Angeklagte sich gegenüber dem Hersteller Ei@R-GEB verpflichtete, für den Verkauf der ihm übergebenen Ware zu sorgen und danach über die Kassierten Beträge abzurechnen (UA S. 20, 31). Daraus ergibt sich\nnicht ohne weiteres, daß dem Angeklagten auch in diesem Fall wie bei einem normalen Handelsvertreterverhältnis die Hauptverpflichtung übertragen war, die Vermögensinteressen seines Auftraggebers zu betreuen, und daß er\n\ndabei auch die Möglichkeit hatte, in gewissem Umfang\neigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen (vgl.\nBGHSt 22, 190, 191). Die Verurteilung wegen Untreue\nim Fall II 11 kann daher keinen Bestand haben, sie unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Annahme der mittelbaren Falschbeurkundung im\nFall II 4 der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden.\nDer Beschwerdeführer erwirkte eine auf einen falschen\nNamen ausgestellte Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts (UA S. 14). Bei dieser Bestätigung handelt\nes sich um eine öffentliche Urkunde i.S. von § 271 StGB\n(BGH LM StGB § 348 Abs. 2 - Nr. 8).\n\nBedenken erweckt dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 271 StGB im Falle\nII 8 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte am 18.4.1977 eine Kfz.-Zulassungsfirma, den PKW m BP unit dem amtlichen Kennzeichen\n@- a WEB auf ihn zuzulassen, wobei er „wiederum!\nden Falschnamen Seme N@EB verwendete. Die Zulassungsstelle der Landeshauptstadt Mb vermerkte die Personalien des echten Se N@WB in ihren Kfz.-Karteien\nund stellte dem Angeklagten unter den Falschangaben einen\nFahrzeugschein aus (UA S. 17). Damit hat sich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Landgerichts\nnicht einer mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht. Denn Kraftfahrzeugscheine und Kfz.-Zulassungskarteien sind jedenfalls insoweit keine öffentlichen\nUrkunden oder Register im Sinne von § 271 StGB, als\nsie Angaben zur Person des Zulassungsinhabers enthalten\n\nr\n\n(BGHSt 20, 294; 22, 201, 203). Ein Freispruch vom\nSchuldvorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung in\ndiesem Fall ist allerdings nicht möglich, weil die\nweitere Sachaufklärung ergeben kann, daß der Beschwerdeführer sich hier einer Urkundenfälschung nach § 267\nStGB schuldig gemacht hat. Eine solche Straftat läge\nmöglicherweise vor, wenn der Angeklagte die mit der\nZulassung des Kraftfahrzeugs beauftragte Firma schriftlich bevollmächtigt und die Vollmacht unbefugtermaßen\nmit dem Namen „NEEB\" unterzeichnet hätte; ein derartiger Vorgang wäre auch Gegenstand der angeklagten Tat\ni.S. von § 264 StPO. Insoweit ist also ebenfalls die\nZurückverweisung geboten.\n\nDer Wegfall der Verurteilungen in den Fällen II 8\nund II 11 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nA\n\n- 7-\n\nDagegen ist die Revision im übrigen zu verwerfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/1-str-568-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/1-str-568-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.728322+00:00"}}