{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-12_1_StR_522_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-12","aktenzeichen":"1 StR 522/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 522/78 URTEIL\nAJAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Dieter B u ESP\nME, dort geboren am @. EEE 1941,\n\nwegen Betruges\n\naus\n\nad\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEED aus ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n20. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\n(§ 263 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.\n\n1. Der Angeklagte war stellvertretendes Vorstandsmitglied der Maklerfirma CB AG und zugleich Leiter\nder Niederlassungen DEE und Hai dieser Firma.\nDas Grundkapital der Gesellschaft, das seit Mai 1973\n500.000,- DM betrug und in Aktien zu 1.000,- DM Nennwert aufgeteilt war, lag zur Hälfte bei den einzelnen\nVorstandsmitgliedern und zur anderen Hälfte bei der Firma\nPen FO Ltcd., Neemp/ BEE, in deren Europabüro\nin Desmp/Schiiib gleichzeitig die Firma RB Mei AG\nresidierte. Die Firmen PB und R@W, deren Anteile durch\neine Frau KB gehalten wurden, wurden durch deren in\nME ansässigen Ehemann Kl repräsentiert.\n\nIm November 1972 kaufte der Angeklagte von der RB\n\nMe AG 49 Stück CEMEB-Aktien zum Preis von\n150.000,- DM; den aus diesem Kauf offenstehenden Rest-\n\nkaufpreis von 66.000,- DM zahlte der Angeklagte im August\n1973 an Frau Km.\n\n2. Dem Angeklagten liegt zur Last, dem Bauunternehmer\nVie in MoiB/Ostfriesland durch Vertrag vom\n4. Oktober 1973 namens der Firma PB 123 Stück Caip-Aktien und eine Option auf drei weitere Aktien zum Preis\nvon 500.000,- DM verkauft zu haben, obwohl er gewußt habe,\ndaß diese Aktien zur Zeit des Vertragsschlusses wegen der\naussichtslosen wirtschaftlichen Lage der Ci nicht\nmehr werthaltig waren. Er habe Wi@lB in der dem Vertragsschluß vorangehenden Besprechung vom 2. Oktober 1973\nüber die Lage der Ci getäuscht, indem er entgegen\nden ihm bekannten wahren Verhältnissen die Lage der Firma\nals sehr gut geschildert habe. Dadurch habe er erreicht,\ndaß WIE zugunsten eines Dritten, der Firma Pa,\nüber sein Vermögen verfügt habe; er habe dabei billigend\nin Kauf genommen, daß Wip geschädigt werde. Nachdem\nüber das Vermögen der CB auf deren Antrag vom\n31. Januar 1974 das Vergleichsverfahren eröffnet wurde,\ndas in den Anschlußkonkurs überging, habe Wi@EB einen\nSchaden von insgesamt 400.000,- DM erlitten.\n\n3. Zur subjektiven Tatseite ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht hinreichend deutlich, daß dem\nAngeklagten bei dem Vertragsabschluß mit Wi bekannt\nwar, die verkauften Aktien seien zu diesem Zeitpunkt nicht\nmehr werthaltig.\n\na) In diesem Zusammenhang wäre vor allem der Umstand\nzu würdigen, daß der Angeklagte für Aktien der Ge.\ndie er selbst erworben hatte, noch im August 19753 aus\nseinem persönlichen Vermögen den Restkaufpreis von\n66.000,- DM entrichtete. Dies könnte entscheidend gegen\n\ndie Annahme sprechen, er habe den bevorstehenden Zusammenbruch der Firma und damit die Wertlosigkeit der Aktien\nerkannt. Das Landgericht hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, es habe sich um die Begleichung einer alten Schuld\ngegenüber der PB gehandelt, hinter der KB gestanden\nhabe, \"die graue Eminenz der Ge, mit welchem es\nBu nicht verderben durfte\" (UA S. 30/31). Diese\nErwägung ist unvollständig, weil sie einen wesentlichen\nGesichtspunkt nicht erörtert, der bei einer umfassenden\nrechtlichen Würdigung nicht außer Betracht bleiben kann.\nWenn der Angeklagte die Lage der Firma CB als hoffnungslos einschätzte, dann brauchte ihm auch an dem Wohlwollen KeiB nichts mehr gelegen zu sein, da mit dem\nZusammenbruch der Firma auch seine eigene Stellung in\n\nder Firma ihr Ende fand. Soweit der Tatrichter dabei erwogen haben sollte, daß KB dem Angeklagten eine\nFührungsposition bei der zukünftigen Cup Fieme AG\nZEEEB in Aussicht gestellt habe (vgl. UA S. 15), stünde\ndem die Feststellung entgegen, daß das Schib Projekt\nzurückgestellt werden mußte (UA S. 8). Jedenfalls ist\nbisher kein vernünftiger Grund ersichtlich, daß sich\n\nder Angeklagte das Wohlwollen Keiib mit dem Verlust\nvon 66.000,- DM hätte erkaufen müssen.\n\nb) Nicht hinreichend gewürdigt erscheint in diesem\nZusammenhang ferner der Umstand, daß die BreiiiEEEEEP-Ho Hypotheken-Bank (\"Brei HB\") auf Grund\neiner Bilanz der CEEEB zum 31. Juli 1973 noch am\n5. Oktober 1973 - also einen Tag nach dem Vertragsabschluß zwischen dem Angeklagten und Wien, - bereit\nwar, 25 v.H. der CaEMB-Aktien zum Preis von 700.000,- DM\n\nzu erwerben; dieser geplante Erwerb scheiterte erst nach\ndem 5. Dezember 1973 daran, daß die Vorstandsmitglieder\nder CB nicht bereit waren, ein bestimmtes Finanzierungsvolumen persönlich zu garantieren (UA S. 12).\n\nc) Für die Einschätzung des Wertes der CB -Aktien\nkann auch von Bedeutung sein, daß der Angeklagte noch\nMitte 1973 Wi auf dessen Anfrage mitteilen mußte,\ndieser könne keine CeiB-Aktien erwerben, da keiner der\nAktionäre verkaufen wolle (UA S. 13), und daß sich erst\nim Zusammenhang der Verhandlungen mit der \"Breeie Ham\"\ndie Möglichkeit bot, \"eine weitere Schachtelbeteiligung\nzu erwerben\" (UA S. 13). Dabei könnte auch der Umstand\nins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht etwa die\nGelegenheit benutzte, seine eigenen - nach Meinung des\nTatrichters als wertlos erkannten - CGeEB-Aktien, für\ndie er unlängst noch 66.000,- DM bezahlt hatte, an\nWie abzustoßen und sich selbst damit vor Schaden\nzu bewahren.\n\nd) Angesichts dieser Besonderheiten hätte das Landgericht Anlaß gehabt, sich eingehender mit der Frage zu\nbefassen, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte die\n\"vertrauliche Mitteilung\" der P&B vom 25. September\n1973 über die wirtschaftliche Lage der CB erhalten\nhat; ob der Umstand allein, daß der Name des Angeklagten\nauf dem Verteiler dieses Schreibens stand, schon für den\nNachweis ausreicht, dieses Schreiben sei an ihn abgesandt worden und habe ihn erreicht, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben.\n\n- 7-\n\n4. Nach allem ist das angefochtene Urteil auf die\n\nRevision des Angeklagten aufzuheben.\n\nMayr Loesdau\nPikart Herdegen\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-12/1-str-522-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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