{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-05_1_StR_539_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-05","aktenzeichen":"1 StR 539/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 539/78 URTEIL\n5,12 7 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftenmaler Helmut T EEE aus Bad BEE,\ngeboren am @. EB 1947 in ROM,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nRT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus ES\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Land-\n‚ gerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nversuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen Hans Fi,\nder mit seiner Ehefrau zusammenlebte, mit einem aufgeklappten Springmesser in den Rücken gestochen. Das Schwurgericht nimmt an, er habe dies mit bedingtem Tötungsvorsatz und heimtückisch getan. RP starb nicht an der\nStichverletzung.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Mordversuch\nbeendet gewesen sei, so daß der Angeklagte Strafbefreiung\nnur durch tätige Reue erlangen konnte. Diese Auffassung\nist bisher nicht rechtlich einwandfrei begründet.\n\nFür die Frage, ob der Versuch eines Tötungsverbrechens\nunbeendet oder beendet ist, kommt es auf die Vorstellungen\ndes Täters an und zwar, je nachdem, ob er von vornherein\nden Taterfolg durch eine oder mehrere bestimmte Handlungen verwirklichen wollte oder ob er sich nicht von\nvornherein eine bestimmte Handlung vorgenommen hatte,\nauf seine Vorstellungen bei Tatbeginn oder bei Beendigung\nder Tathandlung (BGHSt 22, 330, 331 f). Dabei ist es belanglos, ob er mit direktem oder mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat (BGH aa0).\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht eindeutig erkennen,\nob die Strafkammer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist.\nEine ausdrückliche Feststellung über die Vorstellungen\ndes Angeklagten vor und nach dem Messerstich hat der Tatrichter nicht getroffen. Die Ausführungen im Urteil erwecken vielmehr den Eindruck, die Strafkammer sei der\nAuffassung gewesen, daß es für die Annahme eines beendeten\nVersuchs eines Tötungsverbrechens genüge, wenn der Täter\nalles getan hat, was den Tod (objektiv) hätte herbeiführen\nkönnen. |\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes ist daher\nschon aus diesem Grunde aufzuheben. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.\n\nFür den neuen Tatrichter ist noch zu bemerken:\nIn Anbetracht der besonderen Umstände des Falles bedarf\ndie Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes einer eingehenderen Begründung als bisher. Nach den Feststellungen\nwollte der Angeklagte seine Ehefrau zurückgewinnen. Er\nversetzte seinem Gegner mit den Worten \"Du nimmst mir\nmeine Malu weg, Dich bring ich um\" zunächst einen Stoß\ngegen die Brust und stach dann einmal. mit dem Messer zu.\nDen zeitweise bewußtlos am Boden liegenden RED bedrohte\ner sodann mit einem zum Schlag erhobenen Porzellangefäß\nund den Worten \"Dich bring ich un; hier kommst Du nicht\nmehr lebend heraus\", sah jedoch von weiteren Tätlich-\n\nkeiten ab. Er ließ sich im Gegenteil von RE dazu über-\n\nreden, mit seiner Frau zu telefonieren.\n\nMayr Mösl\nZipfel Kuhn\n\nWoesner\n\n”V","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/1-str-539-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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