{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-05_1_StR_535_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-05","aktenzeichen":"1 StR 535/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"08]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 535/78 ° URTEIL\n5ıfd.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter S tw aus ME,\ngeboren am BD. EINER 1939 ir DEM,\n\n2. den Kfz-Mechaniker Rudolf S tm aus MB,\ngeboren am @. EEE 1941 in Damp, |\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n_ Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt @WWW@ bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED, GERNE,\nals Verteidiger des Angeklagten Rudolf Ste,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dieter und\nRudolf St@B gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1978 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:\n\na) den Angeklagten Dieter StB:\n\n1. der Hehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug,\n\n2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung,\n\n.3. der Urkundenfälschung;\nb) den Angeklagten Rudolf StB:\n1. der Urkundenfälschung,\n\n2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in\nTateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung.\n\nEs hat deshalb verurteilt:\n\na) den Angeklagten Dieter St@8 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,\n\nb) den Angeklagten Rudolf St zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend, die\nStrafkammer habe ihre Hinweispflicht nach § 265 StPO und\nden Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO) verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluß hätten zu Nr. 5 (= Fall 3 des Urteils) die\nTatzeit des Absetzens des Pkw Mercedes 350 SE der Frau T>\nmit \"16. oder 17. April 1976\" genau bezeichnet. In Abweichung von dieser Angabe habe das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch den 15. April 1976 als Tatzeit\nfestgestellt. Die Angeklagten hätten sich in ihrer Verteidigung auf den im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt eingestellt und demgemäß einen Alibibeweis nur für\ndie dort angegebene Tatzeit angetreten. Im Urteil habe\ndie Strafkammer die Beschwerdeführer sodann mit der Feststellung eines anderen Zeitpunkts überrascht. Einen Hinweis auf die Zeitverschiebung habe sie nicht gegeben.\nDurch dieses Unterlassen habe das Landgericht die Angeklagten von weiterer Verteidigung abgehalten.\n\nDie Beanstandungen sind unbegründet.\na) Dazu ist folgender Verfahrensablauf festzustellen:\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 27. Dezember 1976 legt den Angeklagten Dieter und Rudolf StB in Nr. 5 gemeinschaft-\n\nlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und\ngemeinschaftliche Urkundenfälschung zur Last. Im Ermittlungsergebnis heißt es: \"Am 16. oder 17. April 1976 verbrachten die Angeschuldigten den Pkw der Zeugin Te\nzum anderweitig verfolgten Ba@B nach LEE\" (HA II 372,\n377, 442). In der Hauptverhandlung ließen beide Angeklagten durch ihre Verteidiger bestreiten, daß sie mit der\nEntwendung, Verschaffung und Weitergabe des Fahrzeugs\n\nirgendetwas zu tun gehabt hätten. Gegen die in der Anklage-\n\nschrift enthaltene Annahme, sie hätten den Pkw am 16. oder\n\n17. April 1976 (Karfreitag oder Karsamstag) nach IR\nverbracht, verteidigten sie sich mit der Alibibehauptung,\nder Angeklagte Rudolf St@® habe sich am Karfreitag gegen\n\n23.°° Uhr in Mes an GeiliMsee (ICE), Hotel FEED,\n\naufgehalten. Sie benannten dazu drei Zeugen, die ihre Behauptung bestätigten. Den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Rudolf StB, drei weitere Zeugen zu demselben\nBeweisthema zu vernehmen, lehnte die Strafkamner mit\nWahrunterstellung ab. Der Vorsitzende der Strafkamner\nwies sodann gemäß § 265 StPO darauf hin, daß bei beiden\nAngeklagten im Fall 5 der Anklage eine gemeinschaftliche\nHehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nUrkundenfälschung, in Betracht komme. Die Angeklagten\nerhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern (HA IV 716).\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten im Fall 3\n(TED) wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, begangen\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung,\nverurteilt. Zu den Tatzeiten hat es ausgeführt, der\nPkw der Frau TB sei zwischen dem 9. und 14. April\n1976 entwendet worden. In der Folgezeit hätten die Angeklagten das Fahrzeug in Kenntnis seiner Herkunft er-\n\nworben. Nach Veränderungen am Motorblock hätten sie das\nFahrzeug \"an einem nicht mehr genau feststellbaren Tage\nvor Ostern 1976, wahrscheinlich jedoch in der Nacht vom\nGründonnerstag auf Karfreitag\" (15./16. April 1976) zum\nZeugen Ba@iP nach IB verbracht (UA S. 15). In der Beweiswürdigung legt die Strafkammer dar, auch nach den\nAussagen der Zeugen ÜW, SCHE und Deaiiiib, die\n\ndie Behauptung des Angeklagten Rudolf StB bestätigt\nhätten, in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen\nFranz und Brunhilde Ba@B sei es ohne weiteres möglich,\ndaß beide Angeklagten in der Nacht vom Gründonnerstag\n\nzum Karfreitag 1976 in LEW gewesen seien. Der Angeklagte Rudolf St@B habe in diesem Falle ohne weiteres viele\nStunden später am Gläsee eintreffen können. Das Gericht\nsei deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß die beiden\nAngeklagten tatsächlich am Gründonnerstag 1976 nachts\ngegen 23,00 Uhr bei Bam in Ip gewesen seien (UA S. 24).\n\nb) Ein Verstoß gegen § 265 StPO oder den Grundsatz\nder Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG,\n§ 33 Abs. 1 StPO) liegt nicht vor.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bejaht das\nErfordernis eines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO\nauch für den Fall, daß der Eröffnungsbeschluß eine genau\nbezeichnete Tatzeit annimmt, das Gericht jedoch eine andere Tatzeit feststellen will und deshalb insoweit eine\nandere Verteidigung in Betracht kommt (BGHSt 19, 88).\nDer 1. Strafsenat ist dem mit der Erwägung entgegengetreten, der Gesetzgeber habe die Belehrungspflicht mit\ngutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden\nStrafgesetzes beschränkt. Er sehe keine Notwendigkeit,\nvon einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen\n\n(BGHSt 19, 141, 144). Für den vorliegenden Fall kann dahin-\n\ngestellt bleiben, ob der Auffassung des 5. Strafsenats zu\nfolgen oder der Große Senat für Strafsachen anzurufen ist,\ndenn die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier anders\nals in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten im Fall 3 der\nUrteilsgründe nicht nach Maßgabe der Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses, sondern entsprechend dem vom Vorsitzenden\nder Strafkammer nach § 265 StPO gegebenen Hinweis verurteilt. Entscheidend ist deshalb, ob die Angeklagten sich\nunter diesen Gesichtspunkten hinreichend verteidigen,\ninsbesondere ob sie nach dem Hinweis ihre Verteidigung\nauf den im Urteil festgestellten Zeitpunkt der Übergabe\ndes Pkw in IM einrichten konnten. Das war der Fall.\nDie Angeklagten erhielten Gelegenheit, sich nach dem\nHinweis zu äußern. Durch den Gang der Hauptverhandlung\nwar vor dem Hinweis für die Verfahrensbeteiligten offenbar geworden, daß auch die Nacht vom 15. zum 16. April\n1976 als Zeitpunkt der Ablieferung des Pkw in Li in\nBetracht kam. Die dienstliche Äußerung des Mitglieds\nder erkennenden Strafkammer Richter am Landgericht\nHopfensperger vom 31. Juli 1978 (HA IV 794) ergibt,\ndaß das Landgericht in der Hauptverhandlung mehrere\nmögliche Tatzeitpunkte ins Auge gefaßt und durch Befragung von Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Unter diesen in Betracht kommenden Tatzeiten\nwaren der Gründonnerstag und die Nacht vom Gründonnerstag\nzum Karfreitag ausdrücklich angesprochen. Darauf deutet\nauch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin SW hin. Diese hat ausgesagt, sie\nsei erst am Karfreitag nachmittags von MB zum\n\n039\n\nGEMMsce gefahren, weil der Angeklagte Rudolf StB nach\nseinen Angaben am Gründonnerstag geschäftlich verhindert\ngewesen sei (UA S. 24).\n\nDie Angeklagten, denen in der Hauptverhandlung Verteidiger zur Seite standen, konnten aus diesen Befragungen\nentnehmen, daß das Gericht den später von ihm festgestellten Tatzeitpunkt in Betracht zog. Zu der Annahme, die\nStrafkammer werde auf Grund geglückter Alibibeweise im\nFall 3 (Fall IP) zu einem Freispruch gelangen, bestand\nfür die Verfahrensbeteiligten um so weniger Veranlassung,\nals der Vorsitzende den Hinweis nach der Beweisaufnahme\ngab. Eines förmlichen Hinweises auf den 15. April 1976,\n23,09 Uhr, als möglichen Tatzeitpunkt bedurfte es nach\nalledem nicht.\n\n2. Der Angeklagte Rudolf StB beanstandet sodann,\ndie Strafkammer habe § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt,\ndaß sie seinen Beweisamtrag, drei weitere Personen\n(SchD, VCH und Br) als Zeugen zu der\nAlibibeweisbehauptung zu vernehmen, mit Wahrunterstellung\nabgelehnt habe. Er meint, das Landgericht habe die Alibibehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen, weil es\nsie nicht für erheblich gehalten habe. Es habe seine\nBehauptung folgerichtig als unerheblich bescheiden müssen.\n\nAuch diese Beanstandung geht fehl.\n\nIm Grundsatz kommt eine Wahrunterstellung zwar nur\nbei erheblichen Tatsachen in Betracht. Die Frage der Erheblichkeit kann aber im Verlaufe einer Hauptverhandlung\nnach dem jeweiligen Stand des Ergebnisses der Beweisauf-\n\nnahme verschieden beurteilt werden. Dem hat die Strafkammer ausdrücklich Rechnung getragen, indem sie die\nBeweisbehauptung \"auf Grund des bisherigen Ergebnisses\n\nder Verhandlung\" als wahr unterstellte (HA IV 710).\n\nFür eine Wahrunterstellung reicht es aus, wenn zur Zeit\nder Beschlußfassung nicht auszuschließen ist, daß die\nvorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner\nWeise beeinflussen kann (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972,\n272). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter\naus der jeweiligen Lage des Verfahrens heraus zu entscheiden. Daß er sie im vorliegenden Fall bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch wenn die Strafkammer sich im Ergebnis entschloß,\ndie Nacht vom 15. zum 16. April 1976, 23.°° Uhr, als Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an Ba in IM festzustellen,\nist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Behauptung des\nAngeklagten Rudolf St@®, er sei in der Nacht vom 16. zum\n17. April um 23.°° Uhr am GCEMEBsce gewesen, habe keinerlei Bedeutung gehabt. Das Landgericht setzt sich mit diesem Vorbringen in ausführlicher Beweiswürdigung auseinander (UA S. 23 bis 25). Das deutet darauf hin, daß es in\nder Urteilsberatung eine wesentliche Rolle gespielt hat.\nEs war danach durchaus geeignet, die Entscheidung zu\nbeeinflussen, jedoch ist die Strafkammer auf Grund anderer\nzur Verfügung stehender Beweismittel zu einer anderen\nEntscheidung gelangt. Das stand ihr trotz der vorherigen\nAblehnung mit Wahrunterstellung frei. Sie war auch nicht\ngenötigt, den Angeklagten vor Urteilsverkündung darauf\nhinzuweisen, daß sie die behauptete und von ihr als wahr\nunterstellte Tatsache nach der Urteilsberatung als nicht\nmehr erheblich ansehe (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272)\n\n0,7\n\n- 10 -\n\n3. Die Beanstandung des Angeklagten Dieter St,\ndas Landgericht habe durch die Wahrunterstellung § 244\nAbs. 3 StPO verletzt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Sie enthält keine Angaben über den Beweisamtrag,\nder Veranlassung zur Wahrunterstellung gab, insbesondere\nerwähnt der Beschwerdeführer nicht, daß der Verteidiger\ndes Angeklagten Rudolf StB diesen Antrag für seinen\nMandanten gestellt hat. Weder der Sitzungsniederschrift\nnoch dem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, daß der\nAngeklagte Dieter StB sich diesem Beweisbegehren angeschlossen hat.\n\n4, Die weiteren vom Angeklagten Dieter St@&® erhobenen Verfahrensrügen sind im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Schuldsprüche werden durch die Feststellungen\ngetragen. Die dagegen gerichteten Angriffe des Angeklagten\nDieter St sind unbegründet. Die Beweisanzeichen für das\nschuldhafte Verhalten des Angeklagten Dieter StB sind\nauch im Fall 2 (GI) ausführlich dargelegt (UA S. 19\nbis 22). Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden\nist, sind nicht erkennbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nBa@EB ist Gegenstand eingehender Erörterung (UA S. 17\nbis 19). Im übrigen wenden sich die Ausführungen der\nRevision des Angeklagten Dieter SW in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n- 11 -\n\n' 2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt auch für\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei beiden Angeklagten.\n\nMayr Mösl Woesner\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/1-str-535-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/1-str-535-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.474465+00:00"}}