{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-12-05_1_StR_494_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-12-05","aktenzeichen":"1 StR 494/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 494/78 . URTEIL\n\nSr,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volkswirt Walter Je aus DOEMEEED,\ndort geboren am @. EEEE> 19.1,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nana\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n‚die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEEEEEn\nj als Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n11. Mai 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als\nKomplementär der Hausbau JB KG am 14. November 1973\nmit der niederländischen Firma ii einen Baubetreuungsvertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Geschäftshauses zum Festpreis von 24.500.000,- DM geschlossen. Das fertiggestellte Gebäude in Step, lBstrase\nBU (Projekt ®&@ genannt), wurde am 27. August 1975 der\nBauherrin übergeben.\n\nUnter dem 10. Oktober 1975 gab der Angeklagte der\nBauherrin die vorläufige Abrechnung bekannt. Diese wies\nvorläufige Herstellungskosten von 22.072.072,07 DM und\n11 % Mehrwertsteuer in Höhe von 2.427.927,93 DM, also\neinen Bruttobetrag von 24.500.000,- DM aus. Abzüglich\nbisher erhaltener 20.524.731,- DM verblieb ein Differenzbetrag von 3.975.269,- DM, der sich nach einem vereinbarten Abzug auf 3.673.450,- DM zu Gunsten des Angeklagten\nverringerte. Die Firma AB legte ihrerseits im Rahmen\ndes Vorsteuererstattungsverfahrens dem Finanzamt eine\nUmsatzsteuervoranmeldung vor, die an Umsatzsteuer\n2.427.927,93 DM auswies. |\n\nDer Angeklagte legte weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuererklärung für dieses Bauvorhaben vor.\n\nDas Landgericht erblickt in diesem Verhalten - das sich\nin ähnlicher Form bezüglich eines weiteren Bauvorhabens,\ndes sogenannten Projekts @W8 abspielte - eine strafbare\nHinterziehung von Umsatzsteuer; die Höhe der hinterzogenen\nSteuer hat es für das Projekt &% unter Berücksichtigung\nvon Entgeltminderungen und nach Abzug der Vorsteuern\nmit 1.134.829,- DM festgestellt. Dabei hat es zu Gunsten\ndes Angeklagten auch die Vorsteuer aus einer Vertragsstrafe\nberücksichtigt, die der Angeklagte wegen einer nicht erbrachten Bankbürgschaft an die Bauherrin zu zahlen hatte.\n\n2. Die Revision beanstandet insbesondere die Annahme\ndes Landgerichts, daß die Steuerschuld mit der Übergabe\ndes Gebäudes an die Firma CM entstanden sei; sie meint,\ndiese Betrachtung werde der wirtschaftlichen und rechtlichen Einheitlichkeit des gesamten zwischen dem Angeklagten und der Firma MP geschlossenen Vertragswerkes nicht\ngerecht.\n\na) Neben dem Baubetreuungsvertrag vom 14. November\n1973 wurde zwischen der Firma des Angeklagten und der Ci\nam 22. November: 1973 ein Mietvertrag geschlossen, wonach\ndie Hausbau JB KC das Gebäude nach Fertigstellung anmieten und durch Untervermietung nutzen sollte. Der jährliche Mietzins sollte 3,1 Millionen DM betragen; in § 16\ndes Mietvertrages war festgelegt, daß der Angeklagte eine\nBankbürgschaft für die Bezahlung des Mietzinses stellen\n\nsollte; für den Fall, daß die Bürgschaft bis zum i. April\n1975 nicht erbracht wurde, sollte eine Vertragsstrafe\nin Höhe von 2.966.425,- DM zu entrichten sein.\n\nDa dem Angeklagten weder die Stellung der Bürgschaft\nnoch die volle Untervermietung gelang, wurde er durch\nSchiedsspruch vom 16. Januar 1976 verurteilt, die Vertragsstrafe in der genannten Höhe zu bezahlen.\n\nb) Rechtlich zutreffend hat der Tatrichter angenonmen, daß die Steuerschuld gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\nSatz 1 UStG idF vom 16. November 1973 (BGBl I 1681) mit\nAblauf des Voranmeldungszeitraums entstanden ist, in dem\ndie Leistung ausgeführt wurde; dies ist bei Bauleistungen\nder Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des Gebäudes\n(Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 8 13 Ran. 76 ff;\nEckhardt/Weiß, UStG § 13 Rdn. 13). Da die Übergabe des\nGebäudes K 1 am: 27. August 1975 stattfand, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Steuerschuld\nam 10. September 1975 entstanden ist (UA S. 15).\n\nDie Meinung der Revision, daß zu diesem Zeitpunkt\ndie Leistung noch nicht erbracht worden sei, weil die\nvertragsgemäß geschuldete Bankbürgschaft noch nicht erbracht war, geht fehl; denn die Erstellung des Gebäudes\neinerseits und dessen Anmietung andererseits einschließlich der damit verbundenen Verpflichtung zur Stellung\neiner Bankbürgschaft für die Entrichtung des Mietzinses\nstellen keine einheitliche Leistung im Sinne des Steuerrechts dar.\n\nZwar mag es zutreffen, daß für die Firma OB eine\nwirtschaftliche Verknüpfung zwischen Baubetreuungsvertrag und Mietvertrag insofern bestand, als für sie die\nVermietung des Geschäftshauses zu einem jährlichen Mietzins von 3,1 Millionen DM zu einem Ausgleich der hohen\nBaukostensumme durch eine sichere und lukrative Rendite\nführen sollte (UA S. 10), doch besagt diese wirtschaftliche Verknüpfung nichts darüber, ob eine einheitliche\nLeistung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt mit der Folge, daß die Umsatzsteuerschuld des Angeklagten auch für\ndie Bauleistung erst mit der Erbringung der Bankbürgschaft\nentstehen konnte. Denn das umsatzsteuerliche Einheitsprinzip ist rechtlich-normativer Natur und hat mit der\nFeststellung, ob vom Sachverhalt her eine Einheit gegeben ist, nichts zu tun (Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,\naa0 § 3 Rdn. 167 ff, vgl. insbesondere Rdn. 207). Diesem\nGrundsatz wird das angefochtene Urteil gerecht, wenn\nes die Herstellung des Gebäudes und seine Anmietung als\nsteuerlich selbständige Vorgänge ansieht mit der Folge,\ndaß die Steuerschuld für die jeweiligen Umsätze zu verschiedenen Zeitpunkten entstand.\n\nEs kommt aus diesem Grunde nicht mehr darauf an,\ndaß offenbar auch die Vertragsparteien selbst keine\nrechtliche Einheit zwischen Baubetreuungs- und Mietvertrag angenommen haben; denn bei Nichterfüllung der\nPflichten aus dem Mietvertrag sollte nicht das ganze\nVertragswerk nichtig oder anfechtbar sein, sondern es\nwar lediglich eine Vertragsstrafe nach dem Mietvertrag\nzu entrichten, ohne daß die Wirksamkeit des Baubetreuungsvertrages und des vorangegangenen Kaufvertrages\nberührt werden sollte.\n\nAus der von der Revision angeführten \"Generalbereinigung des Vertragsverhältnisses\" vom 6. April 1976 (UA S. 23)\nergibt sich nichts für das Projekt®@, da es sich hierbei um das Vertragsverhältnis zwischen der vom Angeklagten eingeschalteten \"Briefkastenfirma\" CB und der\nCHEM bezüglich des Projektes @ @ handelt.\n\n3. Die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuern\n1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Es kann dahinstehen, ob bei der Berechnung der für\ndas Bauvorhaben geschuldeten Umsatzsteuer die Vorsteuer\naus der für die Verletzung des Mietvertrages geschuldeten\nVertragsstrafe abzuziehen war; denn der Angeklagte ist\ndurch diese zu seinen Gunsten vorgenommene Berechnung jedenfalls nicht beschwert.\n\n4. Für den Baukomplex StB, “iBstrase WB\n\nMW), zu dem die Revision keine gesonderten Ausführungen\nmacht, gelten sinngemäß die Darlegungen unter 2.\n\n5. Auch im übrigen, insbesondere zur Frage der Strafzumessung, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.\n\nNach allem ist die Revision des Angeklagten als unbe-\n\ngründet zu verwerfen.\n®\n\nMayr Mösl Woesner\n\nzipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-05/1-str-494-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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