{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-28_1_StR_553_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"1 StR 553/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_553/78 URTEIL\nKlm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Walter Sch EEE zu: Fe,\ngeboren am &. EIER 1915 in MEERE,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\n‚Zipfel,\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEED au: GEB\n‚ als Verteidiger,\nRechtsanwalt WEB aus EEE\nals Vertreter der Nebenklägerin,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 1978\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nden Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Schwurgericht kein psychiatrisches und psychologisches Gutachten\nzZ den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklaßten und des Handelns im Zustand der Verwirrung,\nder Furcht und des Schreckens eingeholt hat. Die Revision\nmeint, die Einholung eines solchen Gutachtens habe sich\naufgedrängt, weil der Angeklagte zur Tatzeit im 63. Lebens-Jahr gestanden habe und eine gewisse Vermutung dafür gegeben sei, daß er die Tat in einer psychischen Ausnahmesituation begangen habe. Die Eheleute TB hätten\nden Angeklagten und dessen Ehefrau jahrelang bösartig\nbeschimpft und schikaniert. Dadurch sei der Angeklagte\nin einen möglicherweise erheblich schuldmindernden Daueraffekt geraten. Dieser habe sich plötzlich mit unverhältnismäßiger Intensität entladen. Da TeEEEB mit dem Messer\nin der Hand auf den Angeklagten zugegangen und dieser gestrauchelt sei, müsse dem Angeklagten zugebilligt werden,\ndaß er aus Verwirrung, Furcht und Schrecken eine Notwehrsituation angenommen habe, in der er sich aus seiner Sicht\nnur durch die Schüsse mit der Pistole habe helfen können.\n\n65\n\n2. Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die\nEinholung des wom Revisionsführer vermißten Gutachtens\ndrängte sich nicht auf.\n\na) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Tat unter dem erheblich schuldmindernden Einfluß eines Daueraffekts beging, waren nicht gegeben.\n\nDer Angeklagte hat weder im Ermittlungsverfahren noch\n\nin der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die eine solche\nAnnahme nahelegen. Trotz der Schikanen der Eheleute Te»\nund der lautstarken Auseinandersetzungen mit ihnen war der\nAngeklagte entschlossen, allen Mißhelligkeiten zu trotzen,\nden wesentlich älteren Eheleuten TB nicht nachzugeben und \"starr auf seinem Recht zu beharren\" (UA x 6).\nAuf den Vorschlag des Hauseigentümers, nach Erstattung des\nnoch nicht abgewohnten Teiles der Mietvorauszahlung auszuziehen, ging er nicht ein, weil die Wohnung für ihn\npreisgünstig war. Er wollte sich weder einschüchtern,\nnoch aus dem Hause hinausekeln lassen. Insgesamt sah er\n\"keinen Grund, vorzeitig auszuziehen\" (HA Bd. I Bl. 15).\n\nDiese Umstände sprechen dagegen, daß der Angeklagte\nunter einem seelischen Druck stand, der als erheblich\nschuldmindernder Daueraffekt gewertet werden muß. Es\nhandelte sich vielmehr um langandauernde, teilweise\nbösartige Mieterstreitigkeiten, bei denen beide Teile\nin der Wahl ihrer Mittel nicht zimperlich waren. Das\nTatgeschehen begann damit, daß die Ehefrau des Angeklagten mit dessen Billigung langandauernd mit der Faust\ngegen die Wohnungstür der Eheleute Telb schlug\n(UA S. 7, 8).\n\nv3\n\nb) Die Frage, ob der Täter aus Verwirrung, Furcht\noder Schrecken über die nach § 32 Abs. 2 StGB erforderliche Abwehr hinausgegangen ist, stellt sich erst, wenn\nder Tatrichter zuvor eine Notwehrlage des Handelnden be-Jaht hat (RGSt 54, 36; BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Das\nist hier nicht der Fall (UA S. 14, 17). Außerdem hat\nder Tatrichter die Frage bei geistig gesunden Erwachsenen\ngrundsätzlich aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Das\nErkennen und Abwägen der Beweggründe einer Tat gehört zu\nseinen ureigenen Aufgaben. Besonderheiten, die hier zu\neiner anderen Beurteilung führen müssen, sind nicht ersichtlich.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Der äußere Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB)\nist erfüllt.\n\nb) Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe\ngeschossen, um einen Messerangriff TED abzuwehren\n(UA S. 13). Ein solcher Angriff lag, wie der Angeklagte\nerkannte, nicht vor. Obwohl TED ein Messer in der\nHand hielt, machte er keinerlei Anstalten, den Angeklagten damit anzugreifen, selbst als dieser gestrauchelt war.\n\nEr versuchte lediglich, ihn mit einer Hand die Treppe\nhinaufzuschieben. Als der Angeklagte auf der nassen Treppe\nins Straucheln geriet, stach TB nicht zu, sondern\nwich im Gegenteil bis zur Wand zurück. Nachdem der Angeklagte sich wieder aufgerichtet hatte, bewegte Teil»\nsich erneut auf ihn zu, um ihn die Treppe hinaufzuschieben.\nDem Angeklagten war dabei \"klar, daß Te» nicht auf\nihn einstechen wollte\" (UA S. 10). Dennoch griff er zur\nPistole, noch ehe TeEEEB sich ein zweites Mal ihm\nnähern konnte, und gab drei Schüsse auf ihn ab, die ihn\n töteten.\n\nDaß Te den Angeklagten wegzuschieben versuchte, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.\nDer angebliche Verteidigungswille des Angeklagten richtete\nsich allein gegen den vom Angeklagten behaupteten Messerangriff. Notwehr kommt nicht in Betracht, wenn der Täter\nnicht mit Verteidigungswillen handelt (BGHSt 2, 111, 114;\nBGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76). Gegen\nden Versuch EB, ihn die Treppe hinaufzuschieben,\nwollte der Angeklagte sich nach seiner eigenen Darstellung\ndurch die Pistolenschüsse nicht verteidigen. Ein Verteidigungswille, der sich gegen einen Messerangriff hätte\nrichten können, bestand nicht, weil Te, wie der\nAngeklagte erkannte, mit dem Messer nicht angreifen wollte.\n\nc) Auch die Hilfserwägung des Schwurgerichts, das\nvom Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel sei nicht\nerforderlich gewesen (UA S. 17), trägt die Nichtanwendung des § 32 StGB.\n\naa) Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nist nach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in der sich der\nrechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet\n(BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 231/78). Stärke\nund Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu\nbeenden, bestimmen die Art der Abwehr. Der Angegriffene\ndarf das Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige\nund endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt\n(BGHSt 24, 356, 358).\n\nbb) Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben dazu, daß es genügt hätte, wenn der Angeklagte\nsich auf Drohungen mit der Pistole beschränkt und seinem Gegner unmißverständlich klargemacht hätte, daß\ner schießen werde, falls er tatsächlich mit dem Messer\nangegriffen werde (UA S. 18). Erst recht hätte ein Warnschuß ausgereicht, jeden etwaigen drohenden Angriff zu\nverhindern.\n\nd) Die weitere Hilfserörterung des Schwurgerichts,\ndie sich auf die von der Rechtsprechung entwickelten\nRechtsgrundsätze zur selbstverschuldeten Notwehrlage\n(BGHSt 24, 356, 358, 359; 26, 143, 145, 146) stützt,\nrechtfertigt gleichfalls die Schlußfolgerungen des Tatrichters.\n\nDie vom Angeklagten ausgehende Provokation bestand\ndarin, daß die Ehefrau des Angeklagten \"mit seinem Ein-\n\n79]\n\nverständnis\" (UA S. 18) in der Zeit der Mittagsruhe laut\nund ausdauernd mit der Faust gegen die Wohnungstür der\nEheleute Te schlug. Dieses Verhalten verpflichtete\nden Angeklagten zu einer zurückhaltenden Art der Verteidigung. Maßgebend ist insoweit, daß der Angeklagte zum\nAngriff des Opfers vorwerfbaren Anlaß gegeben hat. Das\nist hier im Rahmen der Hilfserwägung auch dann zugrunde\nzu legen, wenn er den Ausfall der Klingelanlage mit einer\nMaßnahme der Eheleute TEE in Verbindung brachte.\n\ne) Ein schuldausschließender Irrtum des Angeklagten\nüber die Voraussetzungen der Notwehr lag nicht vor.\nDer Angeklagte erkannte, \"daß TeEEB ihn nicht mit\ndem Messer angegriffen hatte und ein den Schußwaffengebrauch rechtfertigender Angriff nicht bevorstand\"\n(UA S. 17, 18).\n\nf) Eines Eingehens auf § 33 StGB bedurfte es nicht.\nDie Vorschrift betrifft nur den sog. intensiven Notwehrexzeß, d.h. die Abwehrhandlungen des Täters gegenüber\neinem tatsächlichen rechtswidrigen Angriff, die die\nGrenzen der Erforderlichkeit überschreiten (RGSt 54,\n36; BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Die Notwehrlage muß objektiv gegeben sein. Daran fehlt es hier. Im übrigen\nenthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen,\ndie die Annahme nahelegen, der Angeklagte habe aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt. Der Angeklagte\nwar durch das Verhalten Te nicht überrascht, er\nwar seinem Opfer durch die mitgeführte Schußwaffe weit\nüberlegen.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist\ndie Nichtanwendung des § 213 StGB im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\na) Es ist schon sehr fraglich, ob das Auftreten\nTe mit dem Messer und seine Versuche, den Angeklagten die Treppe hinaufzuschieben, als eine schwere Beleidigung des Angeklagten zu werten sind und ob der Angeklagte\ndadurch zum Zorn gereizt und \"auf der Stelle\" zur Tat\nhingerissen worden ist. Jedenfalls aber soll der Milde-\n‚rungsgrund der ersten Alternative des § 213 nur dem im\ngerechten Zorn handelnden Täter zugute kommen. Er entfällt,\nwenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat (BGH, Urteil vom\n\n6. Mai 1975 - 1 StR 135/75). Das ist hier der Fall. Das\nSchwurgericht wertet das laute, langandauernde Poltern\n\nan der Tür der Eheleute Ti zur Mittagszeit, das\n\nder Angeklagte sich zu eigen machte, rechtsirrtumsfrei\n\nals eigenen vorwerfbaren Beitrag des Angeklagten zur\nZuspitzung der Lage. Aus demselben Grunde war der etwaige\nZorn des Angeklagten über das Nichtfunktionieren der\nKlingelanlage, mag er auch noch \"auf der Stelle\" aufgekommen sein, nicht als Milderungsgrund im Sinne des\n\n§ 213 StGB 1. Alternative zu werten.\n\nb) Bei der Beurteilung der Frage, ob sonst ein\nminder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter\nalle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung\nvon Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob\nsie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\n\n- 10 -\n\n“ oder folgen. Dabei ist für die Annahme eines minder schweren Falles entscheidend, ob die ordentliche Strafe bei\nBerücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte zu hart\nerscheint (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - ? StR 629/74).\nNimmt der Tatrichter eine solche umfassende Würdigung aller\nin Betracht kommenden Umstände vor, dann ist das Revisionsgericht auf die Nachprüfung beschränkt, ob bei dieser Abwägung Rechtsfehler zutage treten. Solche Fehler sind hier\nnicht ersichtlich.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht bei der\nÜberprüfung der 2. Alternative des § 213 StGB die Tat-\n‘sache langjähriger erheblicher Spannungen zwischen Täter\nund Opfer übersehen haben könnte, liegen nicht vor. Im\nangefochtenen Urteil ist die \"oft beleidigende und schikanöse Behandlung\" des Angeklagten durch TeEEEEB zwar erst\nbei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen erwähnt.\nDaraus folgt jedoch nicht, daß dieser gewichtige Umstand,\nder in den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen\nbreiten Raum einnimmt (UA S. 5 bis 7), bei der Wertung\nnach § 213 StGB 2. Alternative unberücksichtigt blieb.\n\nDas Schwurgericht verweist auf die Gesamtwürdigung der\nUmstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit (UA S. 20)\nund darauf, daß eine Affekthandlung nicht vorlag. Weshalb\nes trotz der langjährigen Auseinandersetzungen nicht zu\neiner Strafmilderung nach § 213 StGB 2. Alternative gelangt\nist, lassen die anschließenden Ausführungen erkennen.\n\nDas Schwurgericht hat offensichtlich Wiederholungen im\nangefochtenen Urteil vermeiden wollen und ist deshalb\n\nbei seinen Wertungen nur an einer Stelle ausführlich\n\nauf den langandauernden Streit zwischen den Beteiligten\n\n5\n\n- 11 -\n\neingegangen. Dort ist dargelegt, \"daß der Angeklagte,\nhätte er nicht so sehr einen Justamentstandpunkt eingenommen und starr auf Rechtspositionen beharrt, eine Klimazuspitzung, die letztlich zur Tötung des Tratschke geführt hat, hätte vermeiden können\" (ua S. 21). Auch die\nProvokation durch Störung der Mittagsruhe ist für den\nAngeklagten nachteilig gewertet (UA S. 20). Dagegen ist\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch wenn das Verhalten Tratschkes am Tattage nach den jahrelangen Auseinandersetzungen gleichsam nur der Tropfen war, der das Faß\nzum Überlaufen brachte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974,\n723; BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78), war\nder Tatrichter berechtigt, den Streitigkeiten der Beteiligten die Anerkennung als Strafmilderungsgrund im Sinne\ndes § 215 StGB aus den von ihm hervorgehobenen Gründen\n\nzu versagen.\n\n- 12 -\n\nc) Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen bieten\nkeine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.\n\nMayr ' Loesdau Mösl\n\nZipfel Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/1-str-553-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/1-str-553-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.175847+00:00"}}