{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-28_1_StR_490_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-30","aktenzeichen":"1 StR 490/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_490/78 URTEIL\n2011.28\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtveterinärdirektor Dr. Hilmer Sch DB\neus KM geboren am MB. EEE 1927 in Schweiß,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nHauptverhandlung vom 28. November 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau, “\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt @ip-au: EEEEEp\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 30. November 1978\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n11. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte in den Fällen II b 2,\n4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nBetrug, und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nrügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er\nhat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Revision sieht die Vorschrift des § 261 StPO als\nverletzt an. Was sie dazu vorträgt, erweist sich in Wirklichkeit nur als unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nAuf die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO\nkommt es nicht an; die Verurteilung im Falle II b 2 der\nUrteilsgründe muß bereits aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.\n\nII. Sachrügen\n\nKeinen Erfolg hat die Sachrüge in den Fällen IIb1,\n3 und 6 der Urteilsgründe. Insoweit ist die Revision als\nunbegründet zu verwerfen. Dagegen greift sie in den Fällen\nII b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe durch. |\n\n1. Fall II b 1 (Untreue in Tateinheit mit Bet\n\nNach den Feststellungen hatten die zuständigen\nFleischbeschaubehörden dreimal jährlich dem Bundesamt\nfür Ernährung die Betriebe zu melden, die für gewerbliche Zwecke Kälber, Rinder, Schweine und Schafe der\nSchlachtung zugeführt haben unter Angabe der Zahl der\nTiere. Für jedes mitgeteilte Tier sollten die Meldestellen zur Deckung der Verwaltungskosten 0,03 DM erhalten. Mit der Durchführung dieser Meldungen wurde auch\nder Städtische Schlachthof in KelB beauftragt, dessen\nLeiter der Angeklagte war. Die für die Statistik bendtigten Zahlen stellte der Fleischbeschauer DB auf\nGrund seiner Eintragungen im Fleischbeschautagebuch\nwährend seiner regelmäßigen Arbeitszeit zusammen. Die\nvom Bundesamt für Ernährung zu zahlenden als \"Antshilfekosten\" bezeichneten Beträge ließ der Angeklagte auf\nein auf den Namen \"Dr. Sch, Fleischbeschaudienststelle, Städtischer Schlachthof KeEER\" lautendes Konto bei der Stadtsparkasse KB überweisen, das in\nWirklichkeit ein privates Konto des Angeklagten war.\n\nDie überweisende Dienststelle hielt jedoch das Konto\nfür ein Konto des Städtischen Schlachthofes Kae.\nDer Angeklagte hat über die eingehenden Gelder in Höhe\nvon insgesamt DM 4.084,- für eigene Zwecke verfügt.\n\nDarin hat das Landgericht zu Recht eine Treuepflichtverletzung i.S. des § 266 StGB gesehen. Die Meldung war\neine dienstliche Tätigkeit; die angewiesenen Gelder waren\nvon der anweisenden Stelle für die städtische Amtskasse\nbestimmt. Die Meinung der Revision, es hätte sich bei\nder Erstellung der Schlachtstatistik um eine genehmigte\nNebentätigkeit des Angeklagten gehandelt, ist abwegig.\n\nDie von der Revision behaupteten widersprüchlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand sind nicht ersichtlich.\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Untreue ist\nmit Mitteln des Betrugs begangen worden (vgl. Hübner,\n\nLK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66 m.Nachw.). Darüberhinaus wohnt\nder Tat auch ein erhöhter Unrechtsgehalt insofern inne,\nals die Schädigung der Stadtkasse über die Täuschung |\nDritter, hier des Bundesamts für Ernährung, erreicht\nworden ist (RGSt 73, 6, 8; BGH, Urteil vom 8. Februar\n1977 - 1 StR 811/76 -).\n\n2. Fall IIb2 (Untreue)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die bei\nder Schlachtung anfallenden Abfälle, insbesondere Knochen, in den Jahren 1970 bis 1974 an den Rohproduktenhändler Bä@MiB zum Preise von insgesamt 15.530,- DM für\neigene Rechnung verkauft. Lediglich ein geringer Teil\ndes Verkaufserlöses wurde von Bä@iB auf Veranlassung\ndes Angeklagten zur Tarnung an die Stadtkasse überwiesen. Darin hat die Strafkammer eine Untreue gegenüber\nder Stadtverwaltung gesehen. Diese Beurteilung begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme, daß\n\ndie jeweiligen Schlachtbetriebe auf das Eigentum an den\nSchlachtabfällen zugunsten der Schlachthofverwaltung verzichtet hätten, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Dagegen spricht, daß sich zur Tatzeit\n\nim Gegensatz zu früheren Jahren ein nennenswerter Verkaufserlös erzielen ließ und zumindest die Schlachtstellenleiter der Firma I, die die Kapazität des Kein\nSchlachthofes am stärksten in Anspruch nahm, sich nach\n\ndem Erlös erkundigten. 1975 hat der Angeklagte an Bäp-15.000,- DM zurückgezahlt; dieser wiederum führte 24.000,- DM\nan die Firma L@ ab. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Firma I@@® die wirtschaftliche Verwertung der Knochen der Schlachthofverwaltung überlassen\nhätte. Daß der Angeklagte beim Verkauf der Knochen Vermögensinteressen der Stadtverwaltung hätte wahrnehmen\nmüssen, kann dem Urteil somit nicht entnommen werden.\n\nAuch ein Treueverhältnis gegenüber den Schlachtbetrieben\nist bisher nicht zweifelsfrei festgestellt.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich\nder Angeklagte gegebenenfalls gegenüber den Schlachtbetrieben einer Unterschlagung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, daß der Angeklagte der Firma L@B wahrheitswidrig erklärt hat, der Verkaufserlös fließe in die\nStadtkasse.\n\n3. Fall II b 3 (Untreue in Tateinheit mit Betrug)\n\nDie Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Bei der Ausstellung der Schlachtbeschei-\n\nnigungen handelte es sich um eine dienstliche Tätigkeit.\nDie erhobenen Gebühren waren der Stadtkasse zuzuführen.\nWidersprüchliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht ersichtlich.\n\nIm Ergebnis bestehen auch gegen die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangenen Betrugs keine Bedenken.\nEs mag zwar zweifelhaft sein, ob die Annahme der Strafkammer zutrifft, daß die Einzahler der Gefahr ausgesetzt\nwaren, wegen der Gebühren nochmals in Anspruch genommen\nzu werden. Sie konnten immerhin eine vom Schlachthofdirektor unterzeichnete und mit einem echten Stempel\nder Schlachthofverwaltung versehene Quittung vorweisen.\nBetrügerisch geschädigt war dann aber die Stadtverwaltung.\nEs gelten hier die gleichen Grundsätze wie zum Fall II b11.\n\n4. Fall II b 4 (Untreue)\n\nDer Angeklagte hatte von seinem Dienstvorgesetzten\n\ndie Genehmigung erwirkt, die bei der Schlachtung anfallen-\n\nde Gallenflüssigkeit zu verwerten und den Erlös an die\nGallensammler zu verteilen. Daß demit schon ein besonderes Treueverhältnis zwischen ihm und den Gallensammlern\nbegründet worden ist, das ihn zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Sammler verpflichtete, ist nicht\nhinreichend dargetan. Es ist ungeklärt geblieben, was\nzwischen dem Angeklagten und den Sammlern vereinbart\nworden ist. Ein behördlicher Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung der eingehenden Gelder ist den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue muß daher aufgehoben\nwerden. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben,\nob eine Untreue zum Nachteil der Stadtverwaltung gegeben\nist. An sich unterliegt die Verfügungsgewalt über die\nGallenflüssigkeit ebenfalls den Eigentümern der geschlachteten Tiere; die Eigentümer haben aber möglicherweise die\nFlüssigkeit als wertlos angesehen und ihr Desinteresse\nan einer Auswertung bekundet. Dabei wird zu erörtern sein,\nob der Angeklagte, der durch Vortäuschen eines geringen\nErlöses möglicherweise die Genehmigung zur Verteilung erschlichen und die späteren nicht unerheblichen Erlöse\nverschwiegen hat, durch Bildung einer \"schwarzen Kasse\"\nzum Nachteil der Stadtverwaltung gehandelt hat (vgl.\nHübner, LK 9. Aufl. § 266 Ran. 55 m.Nachw.).\n\n5. Fall II b 5 (Untreue)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte Fleisch\nvon im Städtischen Schlachthof geschlachteten Tieren,\ndas als zum menschlichen Genuß untauglich beanstandet\nwurde, sowie Abfälle von Schlachttieren als Tierfutter\nfür eigene Rechnung verkauft. Darin sieht die Strafkammer\neine Untreue zum Nachteil der Schlachtbetriebe. Sie geht\noffenbar davon aus, daß der Angeklagte die Verwertung\nim Auftrag und im Interesse der Eigentümer oder Versicherungsunternehmen durchzuführen und die Erlöse im\nvollen Umfang und unmittelbar an diese abzuführen hatte.\nDer Tatrichter berücksichtigt dabei nicht, daß das zum\nGenuß für Menschen untaugliche Fleisch bei der Fleischbeschau beschlagnahmt wird. Es darf, soweit es nicht\nin unschädlicher Weise zu beseitigen ist, auch zu\nFütterungszwecken nur nach polizeilicher Zulassung\n\nund nur nach Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen\nSicherungsmaßregeln in den Verkehr gebracht werden (§ 7\ndes Fleischbeschaugesetzes und § 61 der Ausführungsbestimmungen A in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung).\nNach den Feststellungen war der Angeklagte gemäß der örtlichen Schlachthofordnung auf Grund seiner Dienststellung\nals Schlachthofdirektor berechtigt und verpflichtet, nicht\nnur für die Beseitigung, sondern auch für die Verwertung\ndes beanstandeten Fleisches unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu sorgen. Dann liegt aber auch die Verwertung\nim Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit; der Erlös gebührt\nder Stadtkasse, auch wenn die Tiereigentümer oder Schlachtviehversicherungen Ansprüche gegen die Stadtverwaltung auf\nBeteiligung am Erlös oder auf Entschädigung haben sollten.\nAus den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht\nersichtlich, daß der Angeklagte bei der Verwertung Vermögensinteressen der Tiereigentümer oder der Schlachtviehversicherungen zu betreuen hatte. Näher liegt es, daß der\nAngeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten die Stadtverwaltung geschädigt hat. Doch bedarf es hierzu weiterer\nFeststellungen. Keinesfalls war der Angeklagte zur freien\nVerfügung über den Erlös befugt.\n\nMöglicherweise hat er sich durch die Vorspiegelung\ngegenüber der FeiiiiiEB Tierschutzversicherung, beim\nVerkauf der beiden für genußuntauglich erklärten Kühe\neinen Erlös von nur 620,- DM erzielt zu haben, eines\nBetruges schuldig gemacht. Doch fehlen hierzu nähere\nAusführungen im Urteil.\n\nAuch die Beurteilung des in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Verkaufs von - offenbar genuß-\n\n- 120 -\n\ntauglichen - Abfällen als Untreue zum Nachteil von Schlachtbetrieben wird durch die Feststellungen nicht getragen.\n\nDem Urteil ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte in\n\nder Zeit von Herbst 1971 bis März 1975 Pansen aus Schlachtungen der Firma L@, die ihm nicht übereignet waren,\n\nauf eigene Rechnung verkauft hat. Nähere Einzelheiten\nerörtert das Landgericht nicht. Das reicht für die Annahme einer Untreue zum Nachteil der Firma LP nicht aus.\nDie Handlung erfüllt jedoch möglicherweise den Tatbestand\neiner Veruntreuung nach § 246 StGB.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in diesem\nFall muß daher aufgehoben werden.\n\n6. Fall IIb6 (Steuerhinterziehung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung)\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\n7. Strafzumessung\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II b2,\n4 und 5 der Urteilsgründe muß die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben. Es kann ausgeschlossen werden,\ndaß die Verurteilung in diesen Fällen die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflußt hat. Auch\nsonst bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen in\ndiesen Fällen keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 11 -\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-30/1-str-490-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-30/1-str-490-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.150755+00:00"}}