{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-28_1_StR_250_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-28","aktenzeichen":"1 StR 250/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"066\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 250/78 URTEIL\nur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Richter am Amtsgericht Jürgen D Em\naus TEE, geboren am EB. EEE 1941 in Draiiip,\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WWW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, |\nder Angeklagte und sein Verteidiger\n\nRechtsanwalt Dr. ED, (GEN ,\n\nJustizhauptsekretärin a»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm (Donau)\nvom 12. Januar 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n‚, Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nRechtsbeugung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer stellt auf Grund der unwiderlegten\nEinlassung des Angeklagten folgendes fest:\n\nEr lud den Wahlverteidiger der damaligen Angeklagten Erna Gosch absichtlich nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 1975; er befürchtete nämlich, der\nRechtsahwalt werde seine Mandantin warnen und den Erfolg\ndes am 29. November 1974 verfügten Vorführungsbefehls verhindern. In der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 teilte der Angeklagte der vorgeführten Frau Gosch mit, daß\nihr Verteidiger nicht geladen worden sei, und bot ihr an,\nihn nunmehr telefonisch zum Termin zu holen; sie verzichtete darauf. Hätte sie auf der Ladung des Verteidigers bestanden, so hätte der Angeklagte die Hauptverhandlung unterbrochen oder vertagt. Nach seiner unwiderlegten Darstellung hat er die Sache verhandelt in dem Glauben, prozessual ordnungsgemäß zu verfahren; eine bewußte\nAusschaltung des Verteidigers lag ihm fern. Frau Gosch\n‘wurde verurteilt; sie legte kein Rechtsmittel ein.\n\nDas Landgericht hält den äußeren und inneren Tatbestand des § 336 StGB nicht für gegeben (UA S. 3). Unwiderlegbar habe Frau Gosch aus freien Stücken auf die\n\nZuziehung ihres Verteidigers verzichtet, der Angeklagte\nhabe auch an einen rechtswirksamen Verzicht geglaubt.\nDeshalb lasse sich ein begründeter Tatverdacht der Rechtsbeugung \"durch rechtswidrige Ausschaltung des Verteidigers\naus dem Strafverfahren GEM\" nicht mehr bejahen (UA S. 15).\n\n1. Die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft meint, der Tatrichter habe\nzu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß ein Nachteil der\nFrau GEB schon durch das Unterlassen der Ladung des Verteidigers eingetreten sei.\n\na) Allerdings ist - entgegen der Ansicht der Strafkammer - nach den Feststellungen der objektive Tatbestand\ndes § 336 StGB verwirklicht worden, weil der Angeklagte\n- bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei gegen das Gesetz verstoßen hat. Nach § 218 StPO war\ner zur Ladung des Verteidigers verpflichtet. Es ging\nhier nicht - wie die Verteidigung offenbar meint - um die\nBeachtung der in § 217 StPO normierten Ladungsfrist, sondern darum, daß der Verteidiger überhaupt Kenntnis von\ndem neuen Hauptverhandlungstermin erhielt. Schon das\nUnterlassen der Ladung vor der Hauptverhandlung vom\n6. Februar 1975 stellt sich hiernach als Gesetzesverletzung zum Nachteil der Frau Ge dar; es hatte zur\nFolge, daß sie nach ihrer Vorführung ohne den gewählten\nVerteidiger dastand, mit dem sie ihr weiteres Prozeßverhalten hätte absprechen können.\n\nb) Indessen tragen die Erwägungen des Landgerichts\nzur inneren Tatseite den Freispruch.\n\n4\n\nDer nach § 336 StGB erforderliche Vorsatz muß sich\nauch auf die Benachteiligung der Partei beziehen (RGSt 25,\n276, 278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 336\nRan. 7; Lackner, StGB 12. Aufl. § 336 Anm. 6). Den Urteilsausführungen läßt sich jedoch die Feststellung entnehmen,\ndaß der Angeklagte - als er die Ladung unterließ - der\nMeinung war, der Verstoß gegen § 218 StPO werde geheilt\nwerden: entweder dadurch, daß Frau GEB auf ihren Ver-\n‚teidiger verzichtete, oder dadurch, daß dieser zur Hauptverhandlung noch herbeigerufen wurde. Diese Vorstellung\ndes Angeklagten findet ihren Ausdruck in der nicht widerlegten Einlassung, er habe geglaubt, prozeßordnungsmäßig\nzu verfahren, und eine bewußte Ausschaltung des Verteidigers habe ihm ferngelegen (UA S. 5, 6). Damit fehlt es\nan einer subjektiven Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 336 StGB.\n\n2. Die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nEine Rechtsbeugung zum Nachteil des Verteidigers\nkommt nicht in Betracht. Er ist nicht Partei im Sinne\ndes § 336 StGB. Es geht im Strafprozeß nicht um seine\nInteressen, sondern um die seines Mandanten. Der von\nder Revision angeführten gegenteiligen Meinung Bindings\nvermag sich der Senat nicht anzuschließen.\n\nWas die Revision gegen die Annahme der Strafkammer\nvorbringt, die Einlassung des Angeklagten habe eine gewisse innere Schlüssigkeit für sich (UA S. 14), bewegt\nsich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die jedoch einen\nRechtsfehler nicht erkennen läßt.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\n: Woesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/1-str-250-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-28/1-str-250-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.129765+00:00"}}