{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-21_1_StR_578_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-21","aktenzeichen":"1 StR 578/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"en\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 578/78 BESCHLUSS\n31144\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFerdinand D oe aus ZU, geboren am\n@R. GE 1927 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 1978\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen - tateinheitlich begangenen - sexuellen Mißbrauchs des Kindes\nJeannette WEB (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB)\nentfällt,\n\n2.) im Strafausspruch im Falle Jeannette WB\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuld- und Strafausspruch im Falle Jeannette\nWEB hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen;\n\n„Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs\nan dem Kind Jeannette WEB (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB)\nkann keinen Bestand haben, weil dieses Vergehen verjährt ist. Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung des Tatbestandes am. EEEEEB 1972 zu laufen.\nAn diesem Tage wurde Jeannette WEB 14 Jahre alt,\nwas weitere Tathandlungen des Beschwerdeführers nach\n\n§ 176 StGB an der Stieftochter Jeannette nicht zuließ.\nZum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung galt zwar\ndie zehnjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F. in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\na.F.; sie wurde aber durch die hier maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist des § 67 Abs. 2 StGB a.F.\nabgelöst, da § 176 StGB durch das am 28. November 1973\nin Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts in ein Vergehen umgewandelt wurde. Da eine\nVerjährungsunterbrechung nicht erfolgt ist, ist für\ndas Vergehen des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\ndes Kindes Jeannette We an W. EB :977 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Unbeachtlich ist,\ndaß für das Vergehen eines sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes nach § 176 StGB die Verjährungsfrist seit dem\n1. Januar 1975 wieder 10 Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3\n\n- Nr. 3 StGB). Denn gemäß Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB\ngelten für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen\nworden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen\nRechts, soweit sie - was hier der Fall ist - kürzer\nsind als die des neuen Rechts.\n\nDer Einzelstrafausspruch im Falle Jeannette WB\nberuht auf der Annahme einer tateinheitlich begangenen\nStraftat nach § 176 StGB, denn die Strafkammer hat\n\nden Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB herangezogen\n\n(UA S. 42).\"\n\n[25]\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an und\ngelangt damit sowohl zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle Jeannette WEB als auch zur Aufhebung\ndes Gesamtstrafausspruchs und zur Zurückverweisung der\nSache in diesem Umfange.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-578-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-578-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.092784+00:00"}}