{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-21_1_StR_546_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-21","aktenzeichen":"1 StR 546/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"064\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_546/ 78 URTEIL\nam.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUve V gg» aus UP, dort geboren am\n@. ER 1957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nRichter am Kammergericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\n' als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom\n6. Juli 1978 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n.des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 249, 250 Abs.\nNr. 1, 2, 3, §§ 53, 21 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie ist in der Revisionsbegründung beschränkt worden auf die Nichtanwendung von Jugendstrafrecht und darauf, daß keine Gesamtstrafe mit einer Jugend-\n‚strafe von vier Jahren aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Ulm vom 28. November 1977 gebildet worden ist.\n\n+\n\nI. Gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Angeklagte war zur Tatzeit im Falle II 1 der\nUrteilsgründe zwanzig Jahre und sechs Monate, in den\nFällen II 2 und 3 zwanzig Jahre und sieben Monate alt,\nalso Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Die Jugendkamner\nhat auf ihn das allgemeine Strafrecht angewendet und hat\nzur Begründung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeführt, daß zwar die Persönlichkeitsstruktur des\nAngeklagten noch nicht völlig ausgereift sei, daß aber\ngewisse negative Komponenten in seiner Persönlichkeit\nZüge einer definitiven charakterlichen Prägung darstellten und \"weniger puberale und entwicklungsspezifische\nAspekte\" aufwiesen (UA S. 30).\n\n2. Diese Darlegung genügt den rechtlichen Erfordernissen. Die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines\nHeranwachsenden zur Tatzeit nach § 105 JGG erfordert eine\nGesamtwürdigung seiner Persönlichkeit; dazu gehört die\n‚Erforschung und Darstellung seiner Wesensart. Die Frage,\nob die Straftaten als Jugendverfehlungen anzusehen sind,\nist gleichfalls nach einer umfassenden Würdigung der\näußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters zu\nentscheiden (BGH, Urteil vom 25. November 1975 - 1 StR\n403/75). Ist der Täter bereits im wesentlichen ausgetormt,\nso ist auf ihn Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, sind\nbei ihm die Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang\nwirksam, ist er der Behandlung nach Jugendrecht zuzuführen (BGHSt 12, 116, 118; 22, 41; BGH, Urteil vom 12. Januar\n1971 - 1 StR 565/70).\n\nDa der Angeklagte nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen nicht mehr in der für Jugendliche\ncharakteristischen Entwicklungsphase stand, ist die Anwendung des allgemeinen Strafrechts bedenkenfrei.\n\n3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das\nJugendschöffengericht Ulm in seinem Urteil vom 28. November 1977 wegen Straftaten, die der Angeklagte in der\n. Zeit von Juni 1977 bis zum 16. September 1977 begangen\nhat, zur Anwendung von Jugendstrafrecht kam. Denn die\nhier erkennende Kammer war an diese Beurteilung nicht gebunden; vielmehr urteilt jeder Richter auf Grund des Ergebnisses der vor ihm durchgeführten Hauptverhandlung\n(BGH NJW 1969, 159, 160).\n\nII. 1. Der Angeklagte hat die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor seiner letzten tatrichterlichen Verurteilung vom 28. November 1977\n(Berufung verworfen am 13. Februar 1978) begangen. Obgleich damit an sich die zeitlichen Voraussetzungen für\neine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen\nwären (BGHSt 15, 66, 69), hat der Tatrichter hier zu\nRecht eine Gesamtstrafe nicht gebildet, weil der Angeklagte in jenem Verfahren als Heranwachsender zu einer\nJugendstrafe verurteilt worden ist. Die Bildung einer\nGesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts ist aber bei getrennter Aburteilung unzulässig (BGHSt 10, 100, 103). Dies\nergibt sich daraus, daß diese Strafen ihrem Wesen nach\nvöllig verschiedene Strafübel sind und das Gesetz für\nden Fall ihres Zusammentreffens keine Umwandlung zugelassen hat; die Einbeziehung einer Jugendstrafe in eine\nGesamtstrafe würde ferner dem Grundgedanken des § 92\nAbs. 2 JGG widersprechen, der den Vollzug einer Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene nur dann zuläßt, wenn sich der Verurteilte\nwegen seiner Persönlichkeit oder seines Alters nicht\nfür den Jugendstrafvollzug eignet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof auch die entsprechende Anwendung des\n§ 32 JGG auf Fälle abgelehnt, in denen der Täter zu\nFreiheitsstrafe wegen einer Straftat verurteilt wird,\ndie er als Erwachsener, aber vor einer rechtskräftigen\nVerurteilung zu Jugendstrafe wegen einer anderen Straftat begangen hat (BGHSt 14, 287, 290; BGH, Urteil vom\n10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78). Nichts anderes kann\naus den dargelegten Gründen gelten, wenn der Täter wegen\n\neiner Straftat, die er als Heranwachsender vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu Jugendstrafe begangen hat, nunmehr nach allgemeinem Strafrecht verurteilt wird; denn die\ngrundsätzliche Verschiedenheit der Strafübel, die eine\nVerbindung zu einer einheitlichen Strafe verbietet, steht\nauch in diesem Falle der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen. Die Ausnahmevorschrift des § 32 JGG ist nach ihrem\nausdrücklichen Wortlaut auf die Fälle gleichzeitiger Aburteilung beschränkt.\n\n2. Die Verpflichtung des Tatrichters, bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen, daß die unverkürzte Vollziehung der beiden verschiedenen Strafübel eine\nnicht begründete Härte bilden würde (BGHSt 14, 287, 290),\nhat die Jugendkammer hier ausdrücklich erfüllt (UA S. 34).\n\nIII. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat der Tatrichter neben dem Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nauch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte durch den Schuß mit\nder Gaspistole das Opfer am Auge verletzt und in die Gefahr gebracht hat, auf einem Auge das Sehvermögen zu verlieren; dies sei eine \"wenigstens im Sinne von § 18 StGB\nfahrlässig verursachte Gefahr einer schweren Körperverletzung\" (UA S. 29). Dabei ist übersehen, daß der Tatbestand des gefährlichen Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nerfordert, daß die Gefahr vorsätzlich, mindestens mit\nbedingtem Vorsatz herbeigeführt wird (BGH bei Holtz,\nMDR 1977, 638 unter Hinweis auf BGHSt 26, 176, 182 zu\n§ 113 Abs. 2 StGB).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Senat zur\nNachprüfung dieser Frage kommen kann, weil entweder die\nBeschränkung der Revision unwirksam wäre (vgl. dazu\nKleinknecht, StPO 33. Aufl. § 344 Rdn. 15, § 302 Rdn. 16)\n\noder weil die Rüge der Nichtanwendung von Jugendrecht,\n| die den Strafausspruch betrifft, auch die Nachprüfung\ndes Strafausspruchs nach allgemeinem Strafrecht eröffnete.\nDenn jedenfalls könnte das Urteil nicht auf dem genannten\nRechtsfehler beruhen.\n\nDie Jugendkammer hat im Falle II 1 nicht zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er sich infolge Alkoholgenusses möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befand (UA S. 33); sie hat\ngleichwohl trotz des Umstandes, daß der Angeklagte den\nweit überwiegenden Tatbeitrag leistete und das Tatopfer\nerhebliche Verletzungen des linken Auges erlitt (UA S. 33,\n: 19), die Mindeststrafe von fünf Jahren nur um ein Jahr\nüberschritten, so daß der Senat ausschließen kann, die\nmöglicherweise irrige Annahme von zwei Qualifikationsmerkmalen des Raubes (der Tatrichter hat bezüglich der\nGefahr der schweren Körperverletzung den Vorsatz nicht\nausgeschlossen, sondern ausgeführt, der Angeklagte habe\ndie Gefahr \"wenigstens fahrlässig\" herbeigeführt) könnte\nsich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nIV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-546-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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