{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-21_1_StR_497_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-21","aktenzeichen":"1 StR 497/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"06%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 497/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard StB aus Ki, geboren am WS. EEEEEND\n1943 in MEER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 21. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1978 im\nAusspruch über die beiden Gesamtstrafen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat geglaubt zwei Gesamtstrafen bilden zu müssen, weil es ein Berufungsverfahren und ein erstinstanzliches Verfahren gemäß § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden hat. Mit dieser Verbindung\nist aber gerade die Voraussetzung des § 53 StGB geschaffen\nworden, wonach dann, wenn mehrere Straftaten gleichzeitig\nabgeurteilt werden, aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen\neine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der von der Strafkamner\nangeführte Beschluß des Kammergerichts (KG JR 1969, 349)\nbesagt nichts über die Bildung einer Gesamtstrafe, sondern\nbefaßt sich mit dem rechtlichen Schicksal der verbundenen\nVerfahren nach der Urteilsfällung für die Frage nach dem\nzuständigen Revisionsgericht.\n\nDer neue Tatrichter wird daher aus den verhängten\nEinzelstrafen für sämtliche Straftaten eine einzige Ge-\n\n“samtstrafe zu bilden haben; es ist kein Grund ersichtlich,\n\ndie Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren nach\n\n§ 460 StPO zu überlassen, da das Landgericht die Bildung\nder Gesamtstrafe aus Rechtsirrtum verkannt hat (Kleinknecht,\nStPO 33. Aufl. § 460 Rdn. 1 m.Nachw. )«\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler ersehen lassen.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nRiBGH Pikart ist wegen\nKrankheit an der Unter- Kuhn\nschrift gehindert\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-497-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-497-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.053090+00:00"}}