{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-21_1_StR_360_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-21","aktenzeichen":"1 StR 360/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"024\n\n BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 360/78 URTEIL\n4m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Edgar S EEB aus rien Me,\ngeboren am EB. EB 1929 in Ci,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEED>, GERNE,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 17. Februar\n1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas genannte Urteil wird verworfen. Die\nKosten dieses Rechtsmittels einschließlich\nder dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n[24\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt wird, erweist sich als begründet.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit\n\nder Säachbeschwerde gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen ohne Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten\n\n1. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Gerichts\n(§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet.\n\na) Der vom Beschwerdeführer bemängelte Umstand, daß\ndie Schöffen WEB und Somib nicht nur für die\nSitzungen der 4. Strafkammer, sondern auch für die Sitzun-\n\ngen anderer Strafkammern des Landgerichts Hof ausgelost\nworden sind (vgl. das Auslosungsprotokoll des Landgerichts\n\nvom 25. November 1977), ist für sich allein nicht geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Mitwirkung dieser Schöffen\nbei der erkennenden 4. Strafkammer in Frage zu stellen.\n\nGegen die Heranziehung von Schöffen zu verschiedenen\nSpruchkörpern eines Gerichts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.\n\nb) Ebenso unerheblich ist die Behauptung der Revision, das Landgericht Hof habe keine allgemeine Regelung\nfür den Fall getroffen, daß die Schöffen für die Sitzungen\nmehrerer Strafkammern an demselben Tage ausgelost sein konnten. Die Revision trägt nicht vor, daß ein solcher Fall\nhier eingetreten war und für die Besetzung des Gerichts\nin der vorliegenden Sache Bedeutung hatte.\n\nc) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, an Stelle der unter den Nummern 3 und 4 der\nHauptschöffenliste aufgeführten Schöffen WEB und\nSc hätten die ihnen mit den Nummern 1 und 2 voraufgehenden Schöffen Gr und SchiB mitwirken müssen, weil an dem für diese Schöffen vorgesehenen Sitzungstag, dem 5. Januar 1978, keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Fällt eine Sitzung aus, so werden die für\nsie vorgesehenen Schöffen nicht für die nächste herangezogen, sondern „übersprungen\" (BGH, Urteil vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70; Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n\nGVG § 45 Rdn. 4; Kleinknecht, 33. Aufl. GVG § 45 Anm. 1).\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der Sachbeschwerde\nnicht stand.\n\nDas Landgericht legt dem Angeklagten sowohl bei Bemessung der Einzelstrafen für die vollendeten Betrugstaten als auch bei Bildung der Gesamtstrafe vor allem\n\ndie Höhe der Vermögensgefährdung (1,4 + 1,5 = 2,9 Millionen DM)\nzur Last (UA S. 118, 119). Hierbei hat der Tatrichter möglicherweise nicht genügend berücksichtigt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen mit einer endgültigen Schädigung\nseiner Geschäftspartner nicht gerechnet und sie auch nicht\ngewollt hat (UA S. 96, 102), zumal die Fa. SER Kc erhebliche stille Reserven besaß, seine Ehefrau über beträchtliches Vermögen verfügte (UA S. 51) und die Verträge mit\nden unsicheren Schuldnern („Spezialisten\") nur einen kleinen Teil seiner Umsätze ausmachten (UA S. 50). Der Schuldvorwurf geht demnach auch nur dahin, daß der Angeklagte\nbilligend mit dem Eintritt eines Vermögensschadens insofern rechnete, als die sofortige Rückzahlung der erhaltenen Beträge, auf welche die Bank Anspruch hatte, zweifelhaft war: (UA S. 51, 52, 70). Die insoweit angenommene Vermögensgefährdung beschränkt sich also auf die Belastung\n\nder Banken mit der „Unsicherheit der rechtzeitigen Rückzahlung\" (UA S. 97). Unter diesen Umständen kann die Bewertung des vom Angeklagten in der Form der Vermögensgefährdung herbeigeführten Vermögensschadens mit den vollen\nBeträgen der betrügerisch erlangten Kredite nicht ohne\nweiteres hingenommen werden. Gerade die abschließende\nErwägung der Strafkammer, „Wirtschaftsstraftaten dieses\nAusmaßes, die einen Vermögensschaden in der festgestellten Höhe verursachen\", seien keinesfalls am unteren Rand\nder üblichen Normalfälle anzusiedeln, begründet Zweifel\ndarüber, von welcher „festgestellten\" Schadenshöhe das\nGericht hier ausgegangen ist.\n\nDa dieser Mangel der Strafzumessungserwägungen sich\nauch auf die Bemessung der Einzelstrafe zum Fall des versuchten Betruges (III B der Urteilsgründe) ausgewirkt\n\nhaben kann, ist der ganze Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der neue Tatrichter wird\ndamit die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer zutreffenden Beurteilung des vorwerfbaren Schadensumfangs\n\nzu milderen Einzelstrafen und damit zu einer Gesamtstrafe\nzu gelangen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwerden könnte, um dem Angeklagten weiterhin Gelegenheit\nzur Wiedergutmachung des im Endergebnis entstandenen Schadens zu geben. Dabei erscheint auch der Hinweis angebracht,\ndaß die bisherigen Feststellungen den gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurf, zahlreiche Landwirte um ihre\nExistenz gebracht zu haben (UA S. 117), nicht rechtfertigen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revisionsführerin meint, das Landgericht habe\ndem Angeklagten zu Unrecht nur Betrug in der Form einer\nVermögensgefährdung vorgeworfen, richtigerweise hätten\nbetrügerisch bewirkte Vermögensschäden im eigentlichen\nSinne angenommen werden müssen. Mit ihren Ausführungen\nhierzu greift die Revision indessen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung an, ohne dabei Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nDasselbe gilt auch für die Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme von fortgesetzten Betrugs-\n\n60\n\ntaten in den Fällen III A und III C der Urteilsgründe.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die\n\nFeststellung von zwei jeweils auf Gesamtvorsatz zurückgehenden fortgesetzten Taten rechtlich haltbar.\n\nDa auch die zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen\nEinwendungen gegen den Strafausspruch nicht durchgreifen, unterliegt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nder Verwerfung.\n\nMayr Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-360-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-360-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:51.031886+00:00"}}