{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-21_1_StR_346_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-21","aktenzeichen":"1 StR 346/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_346/78 URTEIL\n2a|AN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Unternehnmensberater Dr. Fritz s HERE\nzus WERE, geboren ar GE 1926 ir DEREN,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nRichter am Kammergericht Dr. EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. um, GEREENED,\n\nals Verteidiger\nund der Angeklagte,\nJustizhauptsekretärin IB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. SCENE\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n24. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe\nzu versuchter Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n4. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue begegnet keinen Bedenken. Eine Vermögensgefährdung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich einwandfrei festgestellt. Auch wenn die Anleger zivilrechtliche Ansprüche\ngegen die Bank hätten erheben können, so wären sie gezwungen gewesen, diese im Prozeßwege geltend zu machen.\nAuch darin liegt eine Vermögensgefährdung.\n\n2. Die Annahme einer Beihilfe zum Versuch der Gläubigerbegünstigung ist rechtlich bedenklich. Die Abtretung\nder Grundschulden geschah am 2. Juli 1976 (UA S. 79 bis 81),\n\nvs\n\nalso vor Inkrafttreten des § 283 c StGB (1. September 1976).\nNach dem zur Tatzeit geltenden § 241 KO war der Versuch der\nGläubigerbegünstigung nicht strafbar. Die Revision wendet\nsich deshalb dagegen, daß die Strafkamner § 283 c Abs. 2\nStGB der Verurteilung zugrunde gelegt hat (uA S. 168).\n\na) Indessen ist auf Grund der bisherigen Feststellungen\ndie Annahme eines bloßen Versuchs rechtlich nicht haltbar.\nDas Landgericht stützt seine Auffassung darauf, daß sich\n- entgegen der Meinung des Angeklagten und des Mitange-\n\nklagten StB - nachträglich herausgestellt habe, daß\ndie Grundschulden wegen vorausgehender Rechte nicht ver-\n\nwertbar waren (UA S. 84); die Strafkammer nimmt deshalb\nsog. untauglichen Versuch an (UA S. 168).\n\nJedoch kann die Bestellung eines Grundpfandrechts\nauch dann eine Sicherung im Sinne der Strafvorschrift bieten, wenn das Grundstück überlastet ist. Wie das Reichsgericht (RG Rspr 2, 626, 627; RGSt 30, 261, 262) ausführt,\ngenügt es für die Annahme einer Gläubigerbegünstigung,\ndaß der Gläubiger eine Rechtsstellung erhält, die ihm\n\ndie Möglichkeit eröffnet, eher, besser, gewisser befrie-\n\ndigt zu werden, als er zu beanspruchen hat; hinreichend\nist auch eine Sicherung, die nur unter gewissen tatsächlichen Voraussetzungen (wie etwa Löschung vorangehender\nHypotheken, Wertsteigerung des Grundstücks) praktisch\n\"wirksam wird (ebenso Stree in Schönke/Schröder, StGB\n\n18. Aufl., § 241 KO Rdn. 6, 19. Aufl. § 283 c Ran. &).\nEs kommt hiernach auf die rechtliche, nicht auf die tatsächliche Besserstellung an.\n\n- 5 -\n\nDiese Grundsätze gelten nicht nur bei der Bestellung,\nsondern auch bei der Abtretung eines Grundpfandrechts, so-\n\nfern dieses rechtsgültig eingeräumt worden war.\n\nb) Legt man diese Rechtsauffassung zugrunde, so kann\neine vollendete Gläubigerbegünstigung sowohl nach § 241 KO\n\nals auch nach § 283 c StGB vorliegen, Teilnehmer hieran\n\nkann auch der begünstigte Gläubiger sein, wenn seine Mitwirkung über die bloße Annahme der Begünstigung hinaus-\n\ngeht (RGSt 61, 314, 315; 65, 416, 417; BGH GA 1967, 265;\nUrteil vom 21. September 1976 - 1 StR 528/76). Das muß\n\nzumal dann gelten, wenn - wie hier festgestellt (uA S. 82 ff) -\nder Angeklagte lediglich als Treuhänder für andere Forderungsberechtigte handelt.\n\nc) Das Landgericht ist - von seinem Standpunkt aus\nfolgerichtig - bei der Strafzumessung von einer doppelten Milderung (wegen Versuchs und Beihilfe) ausgegangen\n(UA S. 185). Als die - nach § 49 Abs. 1 StGB zu berechnende -\n\nHöchststrafe hat es jedoch 18 Monate angenommen; das ent-\n\nspricht nur einer einfachen Milderung.\n\nMayr Loesdau\n\nRiBGH Pikart ist erkrankt\nund kann deshalb nicht un- Kuhn\n\nterschreiben.\nMayr\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-21/1-str-346-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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