{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-14_1_StR_592_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"1 StR 592/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 592/78 BESCHLUSS\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Studentin Eva S mp aus WERE i.d.oPf.,\n\ndort geboren am WB. WEB 1956, zur Zeit in Haft,\n\nfortgesetzten unerlaubten Erwerbs von\n\nwegen Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin am 14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Juli 1978\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen\nhält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDie Angeklagte ist in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe unter Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\nwegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln „in\nnicht geringer Menge\" verurteilt worden. Dabei stellt die\nJugendkammer fest, daß die Angeklagte das Rauschgift zum\nEigenverbrauch erworben hat, ohne zugleich Feststellungen\ndahin zu treffen, daß sie nach einem Einzelerwerb eine\nnicht geringe Menge im Besitz gehabt hat. Die Strafzu-\n\n34\n\nmessungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt jedoch\nauch bei verbotenem Erwerb von Betäubungsmitteln allein\nauf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR\n502/73). Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Deshalb können insoweit - anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - nach und nach\nerworbene Teilmengen nicht zusammengezählt werden. Besitz\neiner nicht geringen Menge i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\nliegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem\nZeitpunkt einen Vorrat in solchem Umfang besitzt (BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76). Dazu ergibt das Urteil nichts.\nDas Landgericht hat damit die Möglichkeit nicht ausgeräumt,\ndaß die Angeklagte niemals einen erheblichen Vorrat von\nRauschgift besaß, weil sie die erworbenen Teilmengen jeweils sofort verbrauchte.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß sich die fehlerhafte Annahme eines straferhöhenden Umstands auch auf die\nBemessung der für die fortgesetzte Urkundenfälschung und\nden fortgesetzten Betrug (Fall III 3 der Urteilsgründe)\nbestimmten Strafe ausgewirkt haben kann, unterliegt das\nUrteil im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\nMayr\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nMösl Pikart\n\nWoesner Zipfel\n\nYA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-592-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-592-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:50.746329+00:00"}}