{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1978-11-14_1_StR_448_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-11-14","aktenzeichen":"1 StR 448/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"A\n!\n\nStPO 1975 § 275\n\na) Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, daß ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne daß der Verhinderungsgrund\nangegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob\nder betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu\nunterschreiben.\n\nb) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat,\nist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben,\nweil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher\ndas vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist,\nim Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.","text_plain":"o6|\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nA\n!\n\nStPO 1975 § 275\n\na) Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, daß ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne daß der Verhinderungsgrund\nangegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob\nder betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu\nunterschreiben.\n\nb) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat,\nist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben,\nweil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher\ndas vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist,\nim Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.\n\nBGH, Urt. v. 14. November 1978 - 1 StR 448/78 - LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 448/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klavierbauer Fritz DB WB ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am WB. ENEEEEEEB 1936 in Deiiiip-NEEEEE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Betrugs und Unterschlagung\n\n>#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. November 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus EEE>\n} als Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n28. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 27 Fällen verurteilt und seine Berufung gegen eine\nVerurteilung durch das Schöffengericht Ravensburg vom\n14.7.1977 verworfen. Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.\nEr hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht, daß das vollständige Urteil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen\nFrist von fünf Wochen zu den Akten gebracht worden ist.\nDas Urteil ist zwar an sich am 2. Mai 1978, dem letzten\nTage dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen;\nes war jedoch nicht vollständig.\n\nDas Urteil ist nur von zwei Richtern unterschrieben.\nDie Unterschrift des dritten Richters hat der Vorsitzende\ndurch den Vermerk ersetzt: „zugleich für den an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am LG ED\",\nohne jedoch anzugeben, aus welchem Grund dieser Richter\nverhindert war, zu unterschreiben. Das Fehlen der in\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe des\nVerhinderungsgrundes hat nun zwar nicht zur Folge, daß\nder Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden als nicht geschrieben anzusehen wäre. Jedoch ist dadurch dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet.\n\n27\n\nDer Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden\nüber den Verhinderungsgrund insoweit nicht nachprüfbar\nist (vgl. BGH NJW 1961, 782), trifft hier nicht zu.\n\nAus den dem Senat vorliegenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt sich, daß der\nRichter EEE in wirklichkeit nicht im Sinne des\n§§ 275 Abs. 2 StPO verhindert war, das Urteil zu unterschreiben.\n\nDer Umstand, daß ein Richter am Nachmittag des\nletzten Tages der Frist aus irgendwelchen ihm selbst\nnicht mehr erinnerlichen Gründen nicht erreichbar ist,\nkann die Annahme einer Verhinderung nicht rechtfertigen.\nDem Vorsitzenden wäre es auch bei starker eigener Belastung unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der vollständigen Urteilsurkunde rechtzeitig\nSorge zu tragen. Sollte es schon nicht zu vermeiden\ngewesen sein, daß der maschinengeschriebene Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt\nwurde, so hätte der Vorsitzende die beteiligten Richter\nrechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich zum\nUnterschreiben, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft,\nbereithalten müssen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der der Einhaltung der Frist entgegenstand, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des\nVorsitzenden und des beteiligten Richters nicht.\n\nInnerhalb der Fünfwochenfrist ist damit nicht das\nvollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie\n\nin § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Das Urteil ist nicht vollständig, weil es nur\n\nvon zwei Berufsrichtern unterschrieben worden ist, ohne\ndaß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat\n(vgl. BGHSt 26, 247, 248). Der Mangel konnte auch nicht\ndadurch geheilt werden, daß der dritte Richter der Fassung\nder Urteilsgründe nachträglich zustimmte. Die einmal eingetretene Fristversäumung kann nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden (BGHSt 27, 334, 335; BGH, Beschluß\nvom 30. August 1978 - 3 StR 132/78 -). Daher kann auch\neine fehlende Unterschrift nicht nach Fristablauf nachgeholt werden. Die von Gollwitzer (in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. § 275 Rdn. 37) und von Kleinknecht (StPO 33. Aufl.\n§ 275 Rdn. 12 unter Berufung auf RGSt 61, 399) vertretene\nMeinung, daß die fehlende Unterschrift nachgeholt werden\nkönne, berücksichtigt nicht die Neufassung des § 275 StPO\ndurch das 1. StVRG.\n\n5#\n\nEin Verstoß gegen § 275 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das Urteil ist daher aufzuheben; auf die übrigen Revisionsrügen kommt es nicht\nmehr an.\n\nMayr Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-448-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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